Erläuterungen zu befristeten Arbeitsverträgen in Seilbahnunternehmen im Winter 2020/21
1. Allgemeines
Die aktuellen Herausforderungen mit dem COVID-19-Virus stellen eine enorme Belastung für die Seilbahnunternehmen und ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dar. In dieser Situation braucht es auf beiden Seiten Sicherheit und bestmögliche Rahmenbedingungen, um in die bevorstehende Wintersaison starten zu können.
Aus diesem Grund haben sich die Sozialpartner in der Seilbahnbranche darum bemüht, eine Regelung in die Musterarbeitsverträge aufzunehmen, die sicherstellt, dass befristete Arbeitsverträge zwischen dem jeweiligen Seilbahnunternehmen und seinen Mitarbeitern weiterhin zustande kommen. Im Falle eines weiteren Lockdowns oder anderer behördlicher Maßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 sollen die Arbeitsverträge aber vor Ablauf der Befristung beendet werden können, um den Fortbestand des jeweiligen Unternehmens zu sichern.
Diese Sonderregelung gilt nach dem Willen der Sozialpartner vorerst befristet für die Wintersaison 2020/21.
2. Folgen der COVID-19-Sonderregelung
Der Musterarbeitsvertrag für die Wintersaison 2020/21 sieht eine allgemeine Kündigungsmöglichkeit für beide Vertragsparteien vor. Voraussetzung dafür ist, dass das befristete Arbeitsverhältnis länger als 4 Monate dauert und dass das Ende mit einem genauen Datum fixiert ist. Ein Ende mit dem Passus „Ende der (Winter)Saison“ ist in diesem Fall nicht möglich.
Bis zu einem Monat vor dem festgelegten Datum kann das Arbeitsverhältnis ohne sachliche Rechtfertigung unter Einhaltung der gesetzlichen und kollektivvertraglichen Kündigungsfristen gekündigt werden.
Bei der behördlichen Schließung des Bahnbetriebes auf Grund von COVID-19, oder wenn sich aufgrund anderer behördlicher Maßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 eine deutliche Verschlechterung der betrieblichen Auslastung und Wirtschaftlichkeit ergibt (Reisewarnungen, betriebliche Einschränkungen durch die Corona-Ampel oder die COVID-19-Maßnahmenverordnung, etc.) kann das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen und kollektivvertraglichen Kündigungsfristen ausnahmsweise auch innerhalb des letzten Monats gekündigt werden.
Bei Befristungen ohne bestimmtem Enddatum (Saisonende) oder einem befristeten Beschäftigungsverhältnis von weniger als 4 Monaten ist eine vorzeitige Kündigung nicht möglich.
3. Weitere hilfreiche Informationen
Kurzarbeit für Saisonmitarbeiter
Kurzarbeit ist für alle arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigten Mitarbeiter möglich, somit auch für Saisonmitarbeiter. Vor Beginn der Kurzarbeit muss aber mindestens ein voll entlohnter Kalendermonat vorliegen. Wenn möglich empfiehlt sich demnach ein Dienstbeginn mit dem 1. Tag eines Kalendermonats.
Diese Sonderregelung der Sozialpartner wurde nach bestem Wissen und Gewissen getroffen. Angesichts des Fehlens gefestigter Rechtsprechung kann seitens der Wirtschaftskammern Österreichs und der Gewerkschaft VIDA jedoch ausdrücklich keine Haftung übernommen werden.