Porträt einer Person mit Bart und kurzen, braunen Haaren. Die Person hält ein blaues Clipboard in der linken Hand und einen blauen Stift in der rechten Hand. Im verschwommenen Hintergrund sind andere Personen
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Personenberatung und Personenbetreuung, Fachgruppe

Sportwissenschaftliche Beratung

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Zugangsvoraussetzungen Sportwissenschaftliche Beratung (§ 119 Abs. 1 GewO 1994)

Personen, die das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung ausüben, sind auch zur sportwissenschaftlichen Beratung berechtigt, wenn sie die erfolgreiche Absolvierung der Studienrichtungen Sportwissenschaften oder Leibeserziehung an einer inländischen Universität oder einen Diplomabschluss in einer Trainerausbildung an einer Sportakademie des Bundes nachweisen.

Stand: 10.03.2022