Rechtsschutzversicherung zur Wahrnehmung von Händlerinteressen
Die Garanta Versicherung bietet Mitgliedsbetrieben des Gremiums des Fahrzeughandels zwei Rechtsschutzversicherungsprodukte zur Interessenwahrung bei Verträgen mit Fahrzeugherstellern oder -importeuren.
Rechtsschutzversicherung betreffend Verträge mit Herstellern oder Importeuren NRV für A-Händler
Deckungsumfang
Die NRV (Neue Rechtsschutz-Versicherung AG Mannheim) bietet den Kfz-Händlern Versicherungsschutz zur Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen aus schuldrechtlichen Verträgen mit Herstellern oder Importeuren, soweit sie in eigenem Namen oder im Namen von Herstellern oder Importeuren Kraftfahrzeuge oder Kfz-Teile oder Zubehör verkaufen bzw. vermitteln.
Der Versicherungsschutz umfasst nach Maßgabe der NRV 2000 PLUS (§§ 1 - 20, 24 Abs. 2 b) die gerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Kfz-Händlers.
Hierzu gehört auch die gerichtliche Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen.
Leistungsfall
Als Rechtsschutzfall gilt der Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften des zwischen dem Kfz-Händler und Herstellern bzw. Importeuren bestehenden schuldrechtlichen Vertrages, der zu einem Prozess nach Maßgabe der Ziffer 2 des Vertrages führt.
Er tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem der Kfz-Händler oder die Hersteller bzw. Importeure begonnen haben oder begonnen haben sollen, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen.
Liegt der tatsächliche oder behauptete Verstoß innerhalb von 3 Monaten nach Versicherungsbeginn oder lässt eine Willenserklärung oder Rechtshandlung des versicherten Kfz-Händlers oder der Hersteller bzw. Importeure vor Versicherungsbeginn den Rechtsschutzfall aus, besteht kein Versicherungsschutz.
Deckungszusage
Die Versicherungsschutzzusage wird durch die NRV erteilt. Die Unterhändler richten ihre Schadenmeldung direkt an die NRV.
Prämie
Die Prämie beträgt € 384,- exklusive VSt (11 %) jährlich.
Leistungsumfang
Die NRV trägt nach § 5 NRV 2000 PLUS die gesetzliche Vergütung eines für den Kfz-Händler tätigen Rechtsanwaltes, die Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für die vom Gericht zugezogenen Zeugen und Sachverständigen, die Kosten des Gerichtsvollziehers sowie die dem Gegner bei der Wahrnehmung seiner Interessen entstandenen Kosten, soweit diese gem. NRV 2000 PLUS zu erstatten sind, bis zu einer Deckungssumme von € 250.000,- je Rechtsschutzfall.
Die Selbstbeteiligung je Rechtsschutzfall beträgt € 5.000,-.
Der Deckungsschutz setzt ferner voraus, dass vor Erhebung der Klage ein außergerichtlicher Schlichtungsversuch mit einem vom Versicherer zu bestimmenden Mediator durchgeführt wird.
Der Versicherungsnehmer kann sich alternativ beim außergerichtlichen Streitbeilegungsversuch auch einer der in § 7 des Kraftfahrtsektor-Schutzgesetzes (KraSchG) genannten Schlichtungsstellen bedienen.
Die dort angefallenen Kosten übernimmt der Versicherer mit einem Betrag von maximal € 2.500,- pro Schlichtung. Darüber hinausgehende Kosten, wie z. B. der Interessenwahrnehmung durch einen Rechtsanwalt, werden nicht ersetzt.
Versicherungsschutz für das gerichtliche Verfahren ohne vorherige Durchführung eines Schlichtungsverfahrens besteht nur unter der Voraussetzung, dass der Versicherungsnehmer den Nachweis führt, dass die Gegenseite die Teilnahme am Schlichtungsverfahren abgelehnt bzw. auf eine zweifache schriftliche Aufforderung (davon eine per Einschreiben/Rückschein) seitens des Versicherungsnehmers zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren und trotz ausreichender Zeit zu einer diesbezüglichen Erklärung nicht reagiert hat.
Rechtsschutzversicherung betreffend Verträge mit Herstellern oder Importeuren NRV für B-Händler
Deckungsumfang
Die NRV (Neue Rechtsschutz-Versicherung AG Mannheim) bietet den Kfz-Händlern Versicherungsschutz in ihrer Eigenschaft als Unterhändler für die gerichtliche Wahrnehmung derjenigen rechtlichen Interessen aus dem Unterhändlervertrag, die ihre Ursache in der Kündigung dieses Vertrages haben. Versicherungsschutz besteht für die beantragten Fabrikate.
Ausgeschlossen ist die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Miet- und Pachtverhältnissen über Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile.
Leistungsfall
Als Rechtsschutzfall gilt der tatsächliche oder behauptete Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften des zwischen Haupt- und Unterhändler bestehenden Unterhändlervertrages, der zu einem Prozess nach Maßgabe der Ziffer 1 dieses Vertrages führt.
Er tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem der Unterhändler, der Gegner oder der Hersteller bzw. Importeur begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen.
Liegt der tatsächliche oder behauptete Verstoß innerhalb von 3 Monaten nach Versicherungsbeginn oder lässt eine Willenserklärung oder Rechtshandlung des versicherten Unterhändlers, des Gegners oder des Herstellers bzw. Importeurs vor Versicherungsbeginn den Rechtsschutzfall aus, besteht kein Versicherungsschutz.
Deckungszusage
Die Versicherungsschutzzusage wird durch die NRV erteilt. Die Unterhändler richten ihre Schadenmeldung direkt an die NRV.
Prämie Die Prämie beträgt € 240,- exklusive VSt (11 %) jährlich.
Leistungsumfang
Die NRV trägt nach § 5 NRV 2000 PLUS die gesetzliche Vergütung eines für den Unterhändler tätigen Rechtsanwaltes, die Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für die vom Gericht zugezogenen Zeugen und Sachverständigen, die Kosten des Gerichtsvollziehers sowie die dem Gegner bei der Wahrnehmung seiner Interessen entstandenen Kosten, soweit diese gem. NRV 2000 PLUS zu erstatten sind, bis zu einer Deckungssumme von € 250.000,- je Rechtsschutzfall.
Die Selbstbeteiligung je Rechtsschutzfall beträgt € 5.000,-.
Der Deckungsschutz setzt ferner voraus, dass vor Erhebung der Klage ein außergerichtlicher Schlichtungsversuch mit einem vom Versicherer zu bestimmenden Mediator durchgeführt wird.
Der Versicherungsnehmer kann sich alternativ beim außergerichtlichen Streitbeilegungsversuch auch einer der in § 7 des Kraftfahrtsektor-Schutzgesetzes (KraSchG) genannten Schlichtungsstellen bedienen.
Die dort angefallenen Kosten übernimmt der Versicherer mit einem Betrag von maximal € 2.500,- pro Schlichtung. Darüber hinausgehende Kosten, wie z. B. der Interessenwahrnehmung durch einen Rechtsanwalt, werden nicht ersetzt.
Versicherungsschutz für das gerichtliche Verfahren ohne vorherige Durchführung eines Schlichtungsverfahrens besteht nur unter der Voraussetzung, dass der Versicherungsnehmer den Nachweis führt, dass die Gegenseite die Teilnahme am Schlichtungsverfahren abgelehnt bzw. auf eine zweifache schriftliche Auff orderung (davon eine per Einschreiben/Rückschein) seitens des Versicherungsnehmers zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren und trotz ausreichender Zeit zu einer diesbezüglichen Erklärung nicht reagiert hat.