Gewerbeanmeldung im Handel
Für das allgemeine Handelsgewerbe (also den Handel mit allen Waren mit Ausnahme von Waffen/Pyrotechnika, bestimmten Drogeriewaren, Medizinprodukten, Pharmazeutika) und für das Handelsagentengewerbe braucht kein Befähigungsnachweis erbracht zu werden (freie Gewerbe). Das bedeutet aber nicht, dass diese Gewerbe nicht angemeldet werden müssten.
Für den Handel mit Waffen/Pyrotechnika, bestimmten Drogeriewaren, Medizinprodukten sowie Pharmazeutika und für das Gewerbe der Versicherungsagenten (das organisatorisch auch der Sparte Handel zuzurechnen ist) muss hingegen bei der Anmeldung die fachliche Befähigung nachgewiesen werden (reglementierte Gewerbe).
Die zuständige Behörde für die Gewerbeanmeldung ist die Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft, Magistrat). Die jeweilige Landeskammer (Gründerservice) hilft Ihnen bei den Formalitäten: