Stechen von Ohrläppchen
Information lt. Gewerbeordnung 1994
Laut Gewerbeordnung 1994/Novelle 2002 ist der Uhren- und Schmuckhandel unter den nachstehenden Bedingungen berechtigt, Ohrläppchen zu stechen:Handelsgewerbe
§ 154 (3)
Gewerbetreibende, die den Handel mit Schmuck und Juwelen ausüben, sind auch zum Stechen von Ohrläppchen unter Verwendung von sterilen Einweg-Ohrlochknöpfen nach vorheriger Hautdesinfektion sowie zur Anbringung eines künstlichen Zahn- oder Hautschmuckes (Kristall) mittels Klebstoff berechtigt.
Dieses Recht steht laut § 150 (6) auch der Gold- und Silberschmieden sowie lt. § 109 (1) den Friseuren und Perückenmacher zu.
Piercen und Tätowieren sind dem Gewerbe der Kosmetik (Schönheitspflege) vorbehalten (GewO § 109-3).