Erstinformation Buch-, Kunst- und Musikalienverlag
1. Freies Gewerbe:
Die Gewerbeordnung versteht unter Buch-, Kunst- und Musikalienverlag die Übernahme von Werken der Literatur, bildenden Kunst und Tonkunst zur Besorgung der Vervielfältigung und zum Vertrieb. Für die Vervielfältigung selbst wäre allerdings eine eigene Gewerbeberechtigung, z. B. Drucker und Druckformenhersteller, erforderlich.
Der Buch-, Kunst- und Musikalienverlag ist ein freies Gewerbe, das eine Gewerbeanmeldung erfordert, sofern es sich nicht um den Selbstverlag des Urhebers handelt.
Die literarische Tätigkeit, die Ausübung der schönen Künste sowie die Ausübung des Selbstverlages der Urheber sind aus dem Geltungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommen und bedürfen somit keiner Gewerbeanmeldung (§ 2 Abs. 1 Z. 7 GewO 1994).
2. Gewerbeanmeldung und Kammermitgliedschaft:
Die zuständige Gewerbebehörde für die Beantragung der Gewerbeberechtigung ist die jeweilige Bezirksverwaltungsbehörde.
In Städten mit eigenem Statut (Statutarstädte) ist das der Magistrat, in Städten ohne eigenes Statut bzw. in Gemeinden die Bezirkshauptmannschaft.
Folgende Unterlagen sind zur Gewerbeanmeldung erforderlich:
- Reisepass oder Personalausweis
- Strafregisterbescheinigung des Herkunftslandes für Personen, die weniger als 5 Jahre durchgehend in Österreich gemeldet sind.
- Niederlassungsnachweis für Drittstaatsangehörige erforderlich
- bei Gesellschaften zusätzlich ein aktueller Firmenbuchauszug
Oder vereinbaren Sie einen kostenlosen Beratungstermin beim Gründerservice sowie den Bezirks- und Regionalstellen der WKO. Diese begleiten Sie von der ersten Analyse Ihrer Geschäftsidee über alle Fragen rund um Steuer-, Sozialversicherungs- oder Gewerberecht bis zur Gewerbeanmeldung.
Die Gewerbeanmeldung führt zur Mitgliedschaft in der Wirtschaftskammer (Fachgruppe der Buch- und Medienwirtschaft).
Die Fachgruppe ist die gesetzliche berufliche Interessenvertretung der Verleger und Buchhändler und Ansprechpartner in allen Fragen, die sich aus der Berufsausübung ergeben.
3. Steuer- und Sozialversicherungspflicht:
Wie jede andere selbständige Tätigkeit unterliegt natürlich auch der Buchverlag dem Einkommens- und dem Umsatzsteuergesetz. Es ist daher innerhalb eines Monats eine Anmeldung beim zuständigen Finanzamt erforderlich.
Die Tätigkeit als selbständig Erwerbstätiger führt grundsätzlich zur Pflichtversicherung in der Kranken- Unfall- und Pensionsversicherung nach dem gewerblichen Sozialversicherungs-Gesetz (GSVG). Die Meldung bei der Sozialversicherungsanstalt erfolgt automatisch durch die Gewerbeanmeldung.
Für weitere Auskünfte zu Steuern und Sozialversicherung stehen in der Wirtschaftskammer Experten zur Verfügung, die Sie kostenlos beraten.
4. Impressum:
Das Mediengesetz enthält eine Reihe von Bestimmungen, die der Offenlegung von Verantwortlichkeiten dienen.
So muss jedes Medienwerk enthalten (siehe MedienG § 24 Abs. 1):
- Name oder Firma des Medieninhabers (Verlegers) und des Hersteller
- Verlags- und Herstellungsort
Zusätzlich müssen Medienwerke beinhalten:
Name und Anschrift des Medieninhabers (Verlegers) und der Redaktion des Medienunternehmens sowie Name und Anschrift des Herausgebers – siehe dazu auch MedienG § 24 (1), (2).
5. Ablieferungspflichten (Bibliotheksstücke):
Nach der Bibliotheksstückeverordnung vom 4.12.1981 ist von jedem Druckwerk, das in Wien erscheint, binnen einem Monat folgende Anzahl abzuliefern:
periodische Druckwerke | sonstige Druckwerke | |
---|---|---|
Burgenland | ||
Österreichische Nationalbibliothek | 2 | 2 |
Burgenländische Landesbibliothek | 3 | 2 |
Universitätsbibliothek Wien | 2 | 1 |
Kärnten | ||
Österreichische Nationalbibliothek | 2 | 2 |
Kärntner Landesbibliothek | 2 | 1 |
Universitätsbibliothek der Universität Klagenfurt | 3 | 2 |
Niederösterreich | ||
Österreichische Nationalbibliothek | 2 | 2 |
Niederösterreichische Landesbibliothek | 3 | 2 |
Universitätsbibliothek Wien | 2 | 1 |
Oberösterreich | ||
Österreichische Nationalbibliothek | 2 | 2 |
Oberösterreichische Landesbibliothek | 3 | 2 |
Universitätsbibliothek Linz | 2 | 1 |
Salzburg | ||
Österreichische Nationalbibliothek | 2 | 2 |
Salzburger Landesarchiv (Bibliothek) | 2 | 1 |
Universitätsbibliothek Salzburg | 3 | 2 |
Steiermark | ||
Österreichische Nationalbibliothek | 2 | 2 |
Steiermärkische Landesbibliothek | 2 | 1 |
Universitätsbibliothek Graz | 3 | 2 |
Tirol | ||
Österreichische Nationalbibliothek | 2 | 2 |
Tiroler Landesarchiv (Bibliothek) | 2 | 1 |
Universitäts- und Landesbibliothek Tirol | 3 | 2 |
Vorarlberg | ||
Österreichische Nationalbibliothek | 2 | 2 |
Vorarlberger Landesbibliothek | 3 | 2 |
Universitäts- und Landesbibliothek Tirol | 2 | 1 |
Wien | ||
Österreichische Nationalbibliothek | 2 | 2 |
Wienbibliothek im Rathaus | 2 | 1 |
Universitätsbibliothek Wien | 3 | 2 |
Der Anbietungs- und Ablieferungspflicht (gem. § 43a (1) Mediengesetz) unterliegen auch sonstige Medienwerke mit Ausnahme von Schallträgern und Trägern von Laufbildern (Filmwerken oder kinematographischen Erzeugnisse).
Medienwerke, die als elektronische Datenträger in technischer Weiterentwicklung von Druckwerken neben schriftlichen Mitteilungen oder Standbildern auch Darbietungen in Wort, Ton oder Laufbildern enthalten, unterliegen der Anbietungs- und Ablieferungspflicht.
6. Preisbindung:
Nach dem Kompromiss mit der Europäischen Kommission über die Aufhebung des grenzüberschreitenden Sammelrevers konnte dank des politischen Willens aller im österreichischen Nationalrat vertretenen Parteien rechtzeitig vor dessen Außerkrafttreten mit 30.6.2000 die bewährte Institution der Buchpreisbindung durch die Schaffung des Bundesgesetzes über die Preisbindung bei Büchern gerettet werden. (BGBL/45/2000). Das Bundesgesetz gilt gem. § 1 für Verlag, Import und Handel mit deutschsprachigen Büchern und Musikalien.
7. ISBN (=Internationale Standard-Buchnummer)
Die ISBN soll in aller Welt als kurzes und eindeutiges Identifikationsmerkmal jedes Buch und den jeweiligen Verlag kennzeichnen. In Österreich wird die ISBN vom Hauptverband des österreichischen Buchhandels, Wien 1., Grünangergasse 4, Telefon: +43 1 512 15 35 vergeben.
8. Weitere Auskünfte
Für weitere Auskünfte stehen die Fachgruppen zur Verfügung: