Kostenerstattung bei vorzeitiger Kreditrückzahlung umfasst nicht die Vermittlungsprovision
Lexitor-Urteil: Vernunft hat gesiegt
Vor etwa einem Jahr hat der EuGH im sogenannten „Lexitor-Urteil“ (Rechtssache C-383/18) entschieden, dass bei vorzeitiger Rückzahlung eines Verbraucherkredits sämtliche Kosten – egal ob laufzeitabhängig oder nicht – anteilig an den Kreditnehmer refundiert werden müssen. Durch dieses Urteil war eine Änderung im österreichischen Verbraucherkreditgesetz und im Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz erforderlich.
Bei sehr breiter Auslegung hätte das Urteil bedeutet, dass auch Vermittlungsprovisionen - da laufzeitunabhängig - rückerstattet werden müssen. Der Fachverband Finanzdienstleister hat diesen drohenden Angriff auf das gängige Geschäftsmodell in der Kreditvermittlung interessenpolitisch mit höchster Priorität behandelt und konnte in intensiven Gesprächen bereits VOR der Begutachtungsphase der Gesetzesnovelle erwirken, dass in den Erläuterungen zu den beiden Gesetzen explizit klarstellt wird, dass die Vergütung für Kreditvermittler von der Rückerstattungspflicht ausgenommen ist.
Vor wenigen Tagen wurde nun die Novelle des Verbraucherkreditgesetzes und des Hypothekar- und Immobilienkreditgesetzes vom Nationalrat beschlossen. Mit den Gesetzesänderungen wird klargestellt, dass Konsumentinnen und Konsumenten bei der vorzeitigen Rückzahlung von Krediten künftig sämtliche – statt bisher nur laufzeitabhängige - Kosten anteilig erstattet bekommen müssen. Das Wichtigste zur Novelle:
- Vermittlungsprovisionen sind nicht betroffen!
- Keine Rückwirkung bei Hypotheken und Immobilienkrediten - die neue Rechtslage gilt hier nur für Verträge, die ab Inkrafttreten der Novelle per 1.1.2021 abgeschlossen werden.
- Bei Verbraucherkrediten gilt die Novelle für Verträge, die nach dem 11.9.2019 geschlossen und ab 2021 vorzeitig rückgezahlt werden.
Wir freuen, dass durch diesen interessenpolitischen Erfolg des Fachverbandes Finanzdienstleister Rechtssicherheit für die österreichischen Kreditvermittler besteht.