Zum Schriftformgebot beim Lagezuschlag
Der OGH (5 Ob 71/16a) hat festgesellt, dass dem Schriftformgebot des § 16 Abs 4 zweiter Halbsatz MRG (schriftliche Bekanntgabe der für den Lagezuschlag maßgebenden Umstände als Wirksamkeitsvoraussetzung für die Berücksichtigung eines Lagezuschlags bei der Vereinbarung eines Richtwertmietzinses) auch ohne Unterfertigung eines Schriftstücks entsprochen werden kann. Bei bloßen Informationspflichten (wie in § 16 Abs 4 zweiter Halbsatz MRG) spricht nämlich vieles gegen die Notwendigkeit einer Unterschrift, da es nur darum geht, dem Empfänger bestimmte Angaben in dauerhafter Weise zur Verfügung zu stellen. In diesen Fällen genügt daher die bloße Textform.
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