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Unternehmen ab 1. Jänner 2020 zum elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet

Änderungen bei der Zustellung behördlicher Schriftstücke

Ab dem Jahr 2020 wird das "Recht auf elektronischen Verkehr" mit Gerichten und Verwaltungsbehörden für jene Angelegenheiten eingeführt, deren Gesetzgebung Bundessache ist. Ab diesem Zeitpunkt sind daher, bis auf wenige Ausnahmefälle, alle Zustellungen von der Behörde elektronisch vorzunehmen, wenn der Adressat bei einem elektronischen Zustelldienst angemeldet ist.

» Weitere Informationen zur Zustellung behördlicher Schriftstücke

Pflicht für Unternehmen ab 1. Jänner 2020

Unternehmen sind gemäß E-Government-Gesetz spätestens mit 1. Jänner 2020 verpflichtet, an der elektronischen Zustellung teilzunehmen. Ausnahmen gelten nur insoweit, als Unternehmen nicht über die dazu erforderlichen technischen Voraussetzungen oder über keinen Internet-Anschluss verfügen. Die Teilnahme ist bis 31. Dezember 2019 auch nicht verpflichtend, wenn Unternehmen noch nicht Teilnehmer des Unternehmensserviceportals sind sowie bei Fehlen elektronischer Adressen zur Verständigung im Sinne des Zustellgesetzes. Bis 2020 besteht zudem die Möglichkeit, der Teilnahme an der elektronischen Zustellung zu widersprechen. Dieser Widerspruch verliert jedoch mit 1. Jänner 2020 seine Wirksamkeit (ausgenommen bei Unternehmen, die wegen Unterschreiten der Umsatzgrenze nicht zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet sind).

» Die Details der Gesetzesänderungen 

Stand: