Energieabgabenvergütung
Aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzgerichts zur Energieabgabenvergütung
Bezugnehmend auf die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts (BFG) möchte Sie der Fachverband der Gesundheitsbetriebe über die aktuellen Entwicklungen im Bereich Energieabgabenvergütung informieren. Ausschlaggebend war die zu klärende Frage, ob die mit dem Jahr 2011 abgeschaffte Vergütung der Energieabgaben für Dienstleistungsbetriebe überhaupt in Kraft getreten ist. Das BFG hat die Fragestellung an den Europäischen Gerichtshof (EuGH), herangetragen und nun darauf basierend ein Urteil gefällt.
Entscheidung EuGH vom 21.7.2016
Aus der Entscheidung des EuGH folgt europarechtlich, dass Österreich im beanstandeten Ausgangsfall seine beihilfenrechtlich konstitutive Anmeldepflicht nicht erfüllt hat und die beanstandete nationale Beihilfenregelung damit rechtswidrig ist.
Entscheidung BFG Linz vom 3.8.2016
Das BFG Linz hat (basierend auf der Vorabentscheidung des EuGH) in seiner Entscheidung vom 3.8.2016 der Beschwerde stattgegeben und die Energieabgabenvergütung für 2011 zuerkannt.
Das BFG geht unter Berufung auf die EuGH-Entscheidung davon aus, dass die in der EAVG-Novellierung durch das BBG 2011 (Novelle des Energieausweis-Vorlage-Gesetzes) vorgesehene Einschränkung für Dienstleistungsbetriebe mangels Genehmigung durch die Kommission bzw. aufgrund der Nichterfüllung der Voraussetzungen der Gruppenfreistellungsverordnung entsprechend dem beihilferechtlichen Durchführungsverbots nicht in Kraft getreten ist. Eine Anwendung der Einschränkung der EAVG-Novelle 2011 könnte daher nach Ansicht des BFG Verfassungsrechte verletzen.
In Beachtung des Durchführungsverbots und der unionrechtskonformen Rechtsauslegung ist nach Auffassung des BFG die Energieabgabenvergütung dem Beschwerdeführer für das gesamte Jahr 2011 zuzuerkennen.
Voraussichtliche Position des BMF
Wie schon in der letzten Besprechung im Bundesministerium für Finanzen (BMF) erkennbar, teilen weder das BMF noch das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und
Wirtschaft (BMWFW), die Auffassung des BFG Linz. Es ist daher davon auszugehen, dass die Finanzverwaltung binnen 6 Wochen eine Revision gegen die Entscheidung an den VwGH erhebt. Darüber hinaus wird das BMF wahrscheinlich eine nachträgliche rückwirkende Notifizierung der EAVG-Novelle versuchen. Eine Kommissionsentscheidung zu einer allfälligen nachträglichen Notifizierung sowie die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) über die Revision könnten nach Ansicht des BMF noch in diesem Jahr vorliegen.
Zeitliche Aspekte, Antragseinbringung
Auf der BMF-Website ist ausgeführt, dass der Antrag spätestens bis 5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Vergütungsanspruch entstanden ist, beim für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt eingebracht werden kann. Im Fall eines abweichenden Wirtschaftsjahres ist nach Rücksprache mit dem BMF jedoch folgendes zu berücksichtigen:
In § 2 Abs 2 EAVG ist vorgesehen, dass ein Antrag auf Energieabgabenrückvergütung spätestens bis zum Ablauf von 5 Jahren ab Vorliegen der Voraussetzungen für die Vergütung zu stellen ist. Diese Bestimmung sieht auch vor, dass die Vergütung je Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) erfolgt. Anträge für 2011 können daher bis Ende 2016 gestellt werden, wenn das Wirtschaftsjahr mit dem Kalenderjahr übereinstimmt.
Bei abweichendem Wirtschaftsjahr werden zur Vermeidung eines Fristablaufs eine umgehende bzw. frühere Antragstellung sowie die Absprache mit einem Steuerberater empfohlen. Es kann keine Abschätzung darüber getroffen werden, wie das Verfahren schlussendlich ausgeht und ob den Betrieben die Energieabgabenvergütung zuerkannt wird.