th share video content contact download event event-wifi cross checkmark close icon-window-edit icon-file-download icon-phone xing whatsapp wko-zahlen-daten-fakten wko-wirtschaftrecht-und-gewerberecht wko-verkehr-und-betriebsstandort wko-unternehmensfuehrung wko-umwelt-und-energie wko-steuern netzwerk wko-innovation-und-technologie wko-gruendung-und-nachfolge wko-bildung-und-lehre wko-aussenwirtschaft wko-arbeitsrecht-und-sozialrecht twitter search print pdf mail linkedin Google-plus facebook pinterest skype vimeo snapchat arrow-up arrow-right arrow-left arrow-down calendar user home icon-gallery icon-flickr icon-youtube icon-instagram

Corona-Infos für die Gastronomie

Laufend aktualisiert: Regelungen und Maßnahmen zu Covid-19 für das Gastgewerbe

Die COVID-19-Verkehrsbeschränkungsverordnung (COVID-19-VbV) sieht als Verkehrsbeschränkung das durchgehende Tragen einer Maske (FFP-2-Maske) vor. Dies gilt für Personen, für die ein positives Testergebnis aus SARS-CoV-2 vorliegt.

Was bedeutet das für Arbeitskräfte und Gäste? Weitere Details zur COVID-19-Verkehrsbeschränkungsverordnung finden Sie auf der FAQ-Seite der WKÖ: FAQ: WKÖ-Informationen zum Coronavirus - WKO.at

Nachfolgend finden Sie die wichtigsten Eckpunkte der 2.COVID-19-Basismaßnahmenverordnung für die Gastronomie:

1. NACHWEISE: GETESTET, GENESEN, GEIMPFT

2. FFP2-MASKENPFLICHT

3. VERANSTALTUNGEN

4. COVID-BEAUFTRAGTER UND COVID-PRÄVENTIONSKONZEPT

5. MASSNAHMEN, KONTROLLEN UND STRAFEN

6. INFOWEBSITE: SICHERE GASTFREUNDSCHAFT


1. NACHWEISE: GETESTET, GENESEN, GEIMPFT

Als Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr im Sinne der Verordnung gilt ein: 

  • Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte
    • Zweitimpfung, wobei diese nicht länger als 180 Tage und bei Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr nicht länger als 210 Tage zurückliegen darf und zwischen der Erst- und Zweitimpfung mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen,
    • Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 180 Tage zurückliegen darf, oder
    • weitere Impfung, wobei diese nicht länger als 365 Tage zurückliegen darf und zwischen dieser und einer Impfung mindestens 90 Tage verstrichen sein müssen.
  • Genesungsnachweis über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2 oder eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde, oder
  • Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten 180 Tagen vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 infizierte Person ausgestellt wurde;
  • Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf;
  • Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf;
  • Nachweis über ein negatives Ergebnis eines SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung, der in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst wird und dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf 

1.2. Datenschutz

Sofern ein Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr vorzuweisen ist, ist der Inhaber einer Betriebsstätte zur Ermittlung folgender personenbezogener Daten der betroffenen Person ermächtigt:

  1. Name,
  2. Geburtsdatum,
  3. Gültigkeitsdauer des Nachweises und
  4. Barcode bzw. QR-Code.

Darüber hinaus ist er berechtigt, Daten zur Identitätsfeststellung zu ermitteln. D. h., der Gastwirt oder Hotelier darf auch einen Ausweis zur Identitätskontrolle verlangen.

Ausnahme

Die Verpflichtung zur Vorlage eines Nachweises gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr.

1.3. Corona-Tests: Neue Regelungen seit 1. April

Fünf PCR- und fünf Antigen-Tests pro Person und Monat bleiben kostenlos. Ausnahmen davon bestehen für Personen mit Corona-Symptomen und in vulnerablen Settings. Weitere Informationen zur Teststrategie finden Sie auf: Corona-Tests: Neue Regelungen ab 1. April - news.wko.at


2. FFP2-Maskenpflicht

Die COVID-19-Verkehrsbeschränkungsverordnung (COVID-19-VbV) sieht als Verkehrsbeschränkung das durchgehende Tragen einer Maske (FFP-2-Maske) vor. Dies gilt für Personen, für die ein positives Testergebnis aus SARS-CoV-2 vorliegt.

Was bedeutet das für Arbeitskräfte und Gäste? Weitere Details zur COVID-19-Verkehrsbeschränkungsverordnung finden Sie auf der FAQ-Seite der WKÖ: FAQ: WKÖ-Informationen zum Coronavirus - WKO.at 


3. Veranstaltungen

Bei Zusammenkünften von mehr als 500 Personen hat der für eine Zusammenkunft Verantwortliche einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Einhaltung der COVID-19- Präventionskonzepte stichprobenartig zu überprüfen. Das COVID-19-Präventionskonzept ist zu diesem Zweck während der Dauer der Zusammenkunft bereitzuhalten und auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.

Ausnahmen bestehen unter anderem für Begräbnisse, Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz und Zusammenkünfte zu beruflichen Zwecken.


4. COVID-BEAUFTRAGTER UND COVID-PRÄVENTIONSKONZEPT 

Die Bestellung eines COVID-19-Beauftragten und ein COVID-19-Präventionskonzept ist nur noch bei Zusammenkünften von mehr als 500 Personen zwingend erforderlich. Betriebe können selbstverständlich weiterhin freiwillig das COVID-19-Präventionskonzept verwenden. 

4.1. COVID-BEAUFTRAGTER

Voraussetzung für die Eignung als COVID-19-Beauftragter sind zumindest die Kenntnis des COVID-19-Präventionskonzepts sowie der örtlichen Gegebenheiten und der organisatorischen Abläufe. Der COVID-19-Beauftragte dient als Ansprechperson für die Behörden und hat die Umsetzung des COVID-19-Präventionskonzepts zu überwachen. 

4.2. COVID PRÄVENTIONSKONZEPT

Ein COVID-19-Präventionskonzept hat jedenfalls zu enthalten: spezifische Hygienemaßnahmen, Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen, Regelungen zur Steuerung der Personenströme und Regulierung der Anzahl der Personen, Entzerrungsmaßnahmen, Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion, Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf Hygienemaßnahmen sowie eine Risikoanalyse.

Um Sie bei der Prävention und Umsetzung der Risikoanalyse zu unterstützen, wurde für die Hotellerie und Gastronomie eigens ein Muster-Präventionskonzept erstellt.

Präventionskonzept 

 Basierend auf einem Vorschlag für die vorgeschriebene Risikoanalyse enthält das Muster auch eine Checkliste für die oben genannten COVID-19 Präventionsmaßnahmen. Darüber hinaus finden Sie für die Gastronomie und Hotellerie zentrale Inhalte, die bei gastronomischen Tätigkeiten, bei zulässigen Veranstaltungen und bei der Schulung von Mitarbeiter*innen zu beachten sind.

Das Muster dient als Vorlage zur Erarbeitung des betriebseigenen Präventionskonzeptes, d.h. es muss jedenfalls noch – mit Hilfe der Anlagen – an die Gegebenheiten des eigenen Unternehmens angepasst werden.


5. Maßnahmen, Kontrollen und Strafen

Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes kontrollieren die Voraussetzungen und Auflagen – auch durch Überprüfung vor Ort. Neben dem individuellen Risiko drohen hohe Strafen sowie der Verlust von staatlichen Wirtschaftshilfen!


6. Infowebsite: Sichere Gastfreundschaft

Informationen zu den aktuellen Maßnahmen, Info-Materialien, Links usw. finden Sie auch auf der Seite des Fachverbandes Hotellerie www.hotelverband.at sowie auf der gemeinsamen Website mit dem Tourismusministerium. 

 

AKM-Gebühr

Mit der AKM wurde aufgrund der aktuellen Regierungsmaßnahmen zur Corona-Krise für laufende AKM-Lizenzverträge folgende Handhabung vereinbart:

  • Bei allen Branchen, deren Betriebsstätten aufgrund der aktuellen Verordnung nicht betreten werden dürfen und daher geschlossen sind, stellt die AKM selbsttätig alle betroffenen Lizenzverträge mit Beginn der Schließung (22.11.2021) ruhend (dies entspricht einer Aussetzung des AKM-Lizenzvertrages), ohne dass eine Meldung durch den Betrieb an die AKM notwendig ist. Für den Zeitraum der verordneten Schließung fällt kein AKM-Entgelt an!
  • AKM-Entgelte, die im Voraus verrechnet und von betroffenen Betrieben für den Zeitraum der verordnenden Schließung bereits bezahlt wurden, werden durch die AKM automatisch als Gutschrift bei der nächsten Rechnung berücksichtigt. Hierfür ist seitens der Kunden nichts weiter zu veranlassen, außer den Zugang der Gutschrift auf der nächsten Rechnung zu kontrollieren. Dies gilt sinngemäß für SEPA Lastschriftmandate.
  • Betriebe aus anderen Branchen, die selbst entscheiden können, ob und in welcher Form der Betrieb geöffnet ist, sollten sich im Falle einer Betriebsschließung betreffend ihres AKM-Lizenzvertrages an ihre zuständige AKM-Geschäftsstelle wenden, damit auch diese Verträge ruhend gestellt werden und keine weiteren Zahlungsverpflichtungen aufgrund eines laufenden AKM-Lizenzvertrages entstehen.
  • Falls Sie entscheiden Ihren Betrieb über den Zeitraum der gesetzlich verordneten Schließung hinaus weiter geschlossen zu halten, wenden Sie sich bitte zeitnah direkt an Ihre AKM-Geschäftsstelle bzw. AKM-Ansprechpartner, damit der AKM-Lizenzvertrag Ihres Betriebes weiter ruhend gestellt wird und somit auch weiterhin keine Zahlungsverpflichtungen aufgrund eines laufenden AKM-Lizenzvertrages für Sie entstehen.

Ihre zuständige AKM-Geschäftsstelle und Ansprechperson finden Sie unter

https://www.akm.at/musiknutzende/akm-geschaeftsstellen/.

Hinweis: Diese Regelung betrifft nicht die GIS-Gebühren!

Bei Rückfragen steht Ihnen auch das Team des Veranstalterverbandes Österreich zur Verfügung.


Hygiene in der Gastronomie

Welche Schutzmaßnahmen kann man treffen?

Erlass, Leitlinien zur Sicherung der gesundheitlichen Anforderungen an Personen beim Umgang mit Lebensmitteln; Hygieneregeln für den Einzelhandel

Die AGES empfiehlt - wie bei der saisonalen Grippe - folgende Maßnahmen:

  • Mehrmals tägliches Händewaschen mit Wasser und Seife.
  • Bedecken des Mundes und Nase mit einem Papiertaschentuch bei Husten oder Niesen.
  • Vermeidung von direktem Kontakt zu kranken Menschen.

Download: Hygieneaushang

Download: Leitlinie - Hygiene für Caterer

Weitere Informationen zu Übertragung, Symptomen und Vorbeugung:


Handlungsempfehlungen und Unterstützungsmaßnahmen

finden Sie hier