Wirtschafts- und Gewerberecht für die Hotellerie
Privat- und Vertragsrecht | Pauschalreiserecht | Gewerberecht | Umwelt- und Betriebsanlagenrecht | Barrierefreiheit | Datenschutz
Privat- und Vertragsrecht
- AGBHs 2006
- Kooperationsabkommen KOAB (Inländisches Reisebüro)
- Richtlinie IH&RA/UFTAA (Ausländisches Reisebüro)
- Leistungsstörungen
- Schnee: Behinderung An- und Abreise - WKO.at
- Stornierung wegen Schneemangel
- Verbraucherverträge (Informationspflichten)
- Starke Kundenauthentifizierung: Neue Regelungen für elektronische Zahlungen
- Rauchverbot ab 01.11.2019 (07.10.2019)
Pauschalreiserecht
- Pauschalreiserecht
- Insolvenzabsicherung
Aktuell: Fortführung der ÖHT- Insolvenzabsicherung
Aufgrund der anhaltenden COVID-19-Krise und den damit verbundenen Reisebeschränkungen besteht weiterhin die Möglichkeit der Absicherung von Kundengeldern (Anzahlungen) von Reisenden, die eine Pauschalreise oder verbundene Reiseleistungen gebucht haben. Anträge können von der Hotellerie, Reisebüros und Reiseveranstalter ab Montag, 10. Jänner 2022 | 08.00 Uhr über das ÖHT-Kundenportal online eingereicht werden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass für Bestandskunden aus dem Vorjahr ein vereinfachtes Antragsprocedere für einen Erneuerungsantrag besteht. Diese Kunden wurden auch bereits aktiv vor Go-Live des ÖHT-Kundenportals kontaktiert – eine neuerliche Antragstellung über das ÖHT Portal ist für Bestandskunden somit nicht erforderlich.Wer:
Kleine, mittlere und große Unternehmen der Tourismus- und Freizeitwirtschaft, die Pauschalreisen und/oder verbundene Reiseleitungen anbieten (Hotels, Reisebüros, Reiseveranstalter) und zum Stichtag 30.11.2020 über eine aufrechte Reiseleistungsausübungsberechtigung verfügt haben.
Was:
Absicherung von Kundengeldern (Anzahlungen) von Pauschalreiseanbietern im Insolvenzfall
Wie:
Übernahme einer 100%-Haftung durch die ÖHT gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 PRV. Die Laufzeit beginnt mit Ausstellung der Haftungserklärung und endet mit 31.12.2022
Haftungsvolumen:
Die Haftungssumme wird gemäß PRV berechnet und beträgt mind. EUR 13.000 (max. EUR 20 Mio.)
Hinweis: Die ÖHT-Insolvenzabsicherung basiert nicht auf dem Beihilfenrahmen der Europäischen Kommission und belastet daher den EUR 1.800.000-Rahmen nicht!
Gewerberecht
- Vermietung – Touristische Beherbergung (Abgrenzung Privatzimmer)
- Lenkprotokoll-VO: Gästewagengewerbe in der Beherbergung
- Auswirkungen der Novelle der Genehmigungsfreistellungsverordnung 2018 auf Tourismus und Freizeitbetriebe
- Nebenrechte in der Hotellerie
Umwelt- und Betriebsanlagenrecht
- Brandschutz
- Hygiene
- Bäder
- Bäderhygieneverordnung 2012 (1.10.2012)
- Bäderhygieneverordnung 2012 Checklisten (1.10.2012)
- Wasserqualität von Pools