Landesbetriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr
Verordnung des Landeshauptmannes über die gewerbliche nichtlinienmäßige Personenbeförderung mit Kraftfahrzeugen
Diese Verordnung gilt für die Ausübung des Taxi-Gewerbes sowie des mit Personenkraftwagen ausgeübten Mietwagen-Gewerbes und Gästewagen-Gewerbes.