Schifffahrt - Vorarlberg
Schifffahrtspatent
Kapitänspatent - Schifferpatent für die Binnenschiffahrt B):
Berichtigt zur selbständigen Führung von Fahrzeugen jeder Art und Größe auf Wasserstraßen und sonstigen Binnengewässern
Kapitänspatent - Seen und Flüsse:
Berechtigt zur selbständigen Führung von Fahrzeugen jeder Art und Größe auf Binnengewässern, ausgenommen Wasserstraßen.
Zuständige Behörde:
Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr als Oberste Schiffahrtsbehörde, 1030 Wien, Radetzkystraße 2, Tel. 711 62/5900.
Dem Antrag (Formblatt siehe Anlage) sind folgende Beilagen anzu-schließen:
- Nachweis der Identität und der Vollendung des 21. Lebensjahres (zB Geburtsurkunde, Personalausweis, Reisepaß)
- 2 Paßfotos, eines davon ist auf der Vorderseite aufzukleben
- Nachweis der geistigen und körperlichen Eignung: ärztliches Gutachten (nicht älter als 3 Monate) über die Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Gruppe C)
- Nachweis der persönlichen Verläßlichkeit: Strafregisterbescheinigung (nicht älter als 3 Monate)
- Nachweis der Fahrpraxis: schriftliche Bestätigung des Ausbil-ders, aus der Funktion, Fahrzeugart und Länge, Dauer und Gewäs-ser hervorgehen
- Nachweis über die Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe: entsprechende Kursbescheinigung (16-Stunden-Kurs) oder KFZ-Führerschein der Gruppe D)
Prüfungsstoff:
1. Allgemeine Fachgebiete
a) Vorschriften; Gewässerkunde
- RECHTSKUNDIGER PRÜFER:
1. Kenntnis der schiffahrtspolizeilichen Vorschriften
2. allgemeine Kenntnis sonstiger schiffahrtsrechtlicher Vorschriften und Vorschriften des Arbeitnehmerschutzes
- NAUTISCHER PRÜFER:
3. Kenntnis der wichtigsten Gewässermerkmale in geographischer, hydrologischer, meteorologischer, morphologischer und nautischer Hinsicht
4. nautische Druckschriften und Veröffentlichungen (gilt nicht für Kapitänspatent - Seen und Flüsse)
- TECHNISCHER PRÜFER:
5. Wetterkunde
b) Navigation; Manövrieren und Führen des Fahrzeuges
- NAUTISCHER PRÜFER:
1. allgemeine Kenntnisse der Navigation, insbesondere Positions- und Kursbestimmung
2. Steuern des Fahrzeuges unter Berücksichtigung des Ein-flusses von Wind, Strömung, Sog und Tiefgang, Beurtei-lung einer ausreichenden Schwimmfähigkeit und Stabilität
3. Zweck und Funktion des Ruders und der Schiffsschraube
4. Ankern und Festmachen
5. Manöver in der Schleuse (gilt nicht für Kapitänspatent - Seen und Flüsse
6. Manöver in Häfen, Manöver beim Begegnen und Überholen
c) Bau und Stabilität des Fahrzeuges
- TECHNISCHER PRÜFER:
1. Grundkenntnisse im Schiffbau, insbesondere im Zusammenhang mit der Sicherheit von Fahrgästen, der Besatzung und des Fahrzeuges
2. Grundkenntnisse der technischen Vorschriften
3. Grundkenntnisse über die wichtigsten Bauelemente von Fahrzeugen
4. theoretische Kenntnisse über Stabilität und Schwimmfähigkeit sowie deren praktische Anwendung
d) Schiffsmaschinen
- TECHNISCHER PRÜFER:
1. Grundkenntnisse über Bau und Arbeitsweise von Schiffsmaschinen
2. Bedienung und Betriebskontrolle der Haupt- und Hilfsmaschinen, Verhalten im Störfall
e) Laden und Löschen
- TECHNISCHER PRÜFER:
1. Anwendung der Tiefgangsanzeiger
2. Bestimmung des Ladegewichtes anhand des Eichscheines
3. Laden und Löschen, Stauen der Ladung (Stauplan)
f) Verhalten unter besonderen Umständen
- TECHNISCHER PRÜFER:
1. Grundsätze der Unfallverhütung
2. Bedienung von Rettungsgeräten und -ausrüstungen
3. Erste Hilfe bei Unfällen
4. Brandverhütung und Bedienung der Feuerlöschanlagen und -geräte
- NAUTISCHER PRÜFER:
5. Maßnahmen bei Havarien, Kollisionen und Festfahren einschließlich der Abdichtung eines Lecks
6. Reinhaltung des Gewässers
2. Zusätzliche Fachgebiete für die Führung von Fahrzeugen unter Radar (gilt nicht für Kapitänspatent - Seen und Flüsse):
- TECHNISCHER PRÜFER:
a) Allgemeine Kenntnisse über Funkwellen und die Arbeitsweise von Radaranlagen
b) Befähigung im Gebrauch des Radargerätes, Auswertung des Ra-darbildes und der vom Gerät gelieferten Informationen sowie Kenntnis der Grenzen solcher Informationen
c) Anwendung des Wendegeschwindigkeitsanzeigers
- RECHTSKUNDIGER PRÜFER:
d) Kenntnis der schiffahrtspolizeilichen Vorschriften über die radargestützte Schiffsführung
3. Zusätzliche Fachgebiete für die Führung von Fahrgastschiffen:
- TECHNISCHER PRÜFER:
a) Grundkenntnisse der technischen Vorschriften für die Stabilität von Fahrgastschiffen im Fall einer Havarie, für die Schottenteilung und für die Ebene der größten Einsenkung
b) Maßnahmen zum Schutz der Fahrgäste im allgemeinen sowie insbesondere bei Evakuierung, Havarie, Kollision, Auflau-fen, Brand, Explosion und anderen Panik auslösenden Situa-tionen
Fahrpraxis:
Die für die Zulassung zur Prüfung erforderliche Fahrpraxis beträgt:
Kapitänspatent Wasserstraße: 24 Monate (sowie jeweils 8 Fahrten zu Berg und zu Tal) auf den Streckenab-schnitten Wallsee-Persenbeug, Melk-Altenwörth und Wien-Freudenau - österreichisch-slowakische Staatsgrenze.
Kapitänspatent Seen & Flüsse: 12 Monate
(ohne Wasserstraße)
Zeit und Ort der Prüfung:
Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil; sie wird von einer Prüfungskommission abgenommen. Die Prüfung findet üblicherweise an jenem Ort statt, indem sich das Schiff, mit dem die Fahrpraxis erworben wurde, befindet. Der Zeitpunkt wird von der Behörde festgelegt.
Prüfungstaxe (Prüfungsgebühr):
Kapitänspatent - Schifferpatent
für die Binnenschiffahrt B) € 174,41
Kapitänspatent - Seen und Flüsse
(ohne Wasserstraßen) € 130,81
Schiffsführerpatent - 20 m:
Berechtigt zur selbständigen Führung von Kleinfahrzeugen auf Wasserstraßen und sonstigen Binnengewässern.
Zuständige Behörde:
Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr als Oberste Schiffahrtsbehörde, 1030 Wien, Radetzkystraße 2, Tel. 711 62/5900.
Dem Antrag (Formular siehe Anlage 1) sind folgende Beilagen anzuschließen - siehe Kapitänspatente.
Prüfungsstoff:
1. Allgemeine Fachgebiete:
a) Vorschriften; Gewässerkunde
- RECHTSKUNDIGER PRÜFER:
1. Kenntnis der schiffahrtspolizeilichen Vorschriften
2. Grundkenntnisse des Arbeitnehmerschutzes
- NAUTISCHER PRÜFER bzw. TECHNISCHER PRÜFER für Schiffsführerpatent - 20 m - Seen und Flüsse:
3. Kenntnis der wichtigsten Gewässermerkmale in geographischer, hydrologischer, meteorologischer, morphologischer und nautischer Hinsicht
4. nautische Druckschriften und Veröffentlichungen (gilt nicht für Schiffsführerpatent - 20 m - Seen und Flüsse)
b) Navigation, Manövrieren und Führen des Fahrzeuges
- NAUTISCHER PRÜFER bzw. TECHNISCHER PRÜFER für Schiffsführerpatent - 20 m - Seen und Flüsse:
1. allgemeine Kenntnisse der Navigation, insbesondere Positions- und Kursbestimmung
2. Steuern des Fahrzeuges unter Berücksichtigung des Einflusses von Wind, Strömung, Sog und Tiefgang, Beurtei-lung einer ausreichenden Schwimmfähigkeit und Stabilität
3. Zweck und Funktion des Ruders und der Schiffsschraube
4. Ankern und Festmachen
5. Manöver in der Schleuse (gilt nicht für Schiffsführerpatent - 20 m - Seen und Flüsse)
6. Manöver in Häfen, Manöver beim Begegnen und Überholen
c) Bau und Stabilität des Fahrzeuges
- TECHNISCHER PRÜFER:
1. Grundkenntnisse im Schiffbau, insbesondere im Zusammenhang mit der Sicherheit von Fahrgästen, der Besatzung und des Fahrzeuges
2. Grundkenntnisse über die wichtigsten Bauelemente von Fahrzeugen
3. Grundkenntnisse über Stabilität und Schwimmfähigkeit sowie über deren praktische Anwendung
d) Schiffsmaschinen
- TECHNISCHER PRÜFER:
1. Grundkenntnisse über Bau und Arbeitsweise von Schiffsmaschinen
2. Bedienung und Betriebskontrolle der Haupt- und Hilfsmaschinen, Verhalten im Störfall
e) Verhalten unter besonderen Umständen
- TECHNISCHER PRÜFER:
1. Grundsätze der Unfallverhütung
2. Bedienung von Rettungsgeräten und - ausrüstungen
3. Erste Hilfe bei Unfällen
4. Brandverhütung und Bedienung der Feuerlöschanlagen und -geräte
- NAUTISCHER PRÜFER bzw. TECHNISCHER PRÜFER für Schiffsführerpatent - 20 m - Seen und Flüsse:
5. Maßnahmen bei Havarien, Kollisionen und Festfahren ein-schließlich der Abdichtung eines Lecks
6. Reinhaltung des Gewässers
2. Zusätzliche Fachgebiete für die Führung von Fahrzeugen unter Radar (gilt nicht für Schiffsführerpatent - 20 m - Seen und Flüsse):
- TECHNISCHER PRÜFER:
a) Grundkenntnisse über Funkwellen und die Arbeitsweise von Radaranlagen, den Gebrauch des Radargerätes, die Auswertung des Radarbildes und die vom Gerät gelieferten Informationen sowie die Grenzen solcher Informationen
b) Grundkenntnisse über den Wendegeschwindigkeitsanzeiger
- RECHTSKUNDIGER PRÜFER:
c) Kenntnis der schiffahrtspolizeilichen Vorschriften über die radargestützte Schiffsführung
Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil, sie wird von einer Prüfungskommission abgenommen:
Fahrpraxis:
Die für die Zulassung zur Prüfung erforderliche Fahrpraxis beträgt 2 Monate.
Ort und Zeitpunkt der Prüfung:
Die Prüfung wird am Ort jenes Schiffes, auf dem die Fahrpraxis erworben wurde abgehalten. Den Prüfungstermin legt die Behörde fest.
Prüfungstaxen (Prüfungsgebühr) € 87,21
Schiffsführerpatent - 20 m - Seen und Flüsse:
Berechtigt zur selbständigen Führung von Kleinfahrzeugen auf Bin-nengewässern, ausgenommen Wasserstraßen.
Prüfungsbehörde:
Der Landeshauptmann als Schiffahrtsbehörde (Adresse der jeweiligen Landesregierung).
Dem Antrag (Formblatt siehe Anlage 2) sind folgende Beilagen anzuschließen:
- Nachweis der Identität und der Vollendung des 18. Lebensjahres (zB Geburtsurkunde, Personalausweis, Reisepaß)
- 2 Paßfotos, eines davon ist auf der Vorderseite aufzukleben
- Nachweis der geistigen und körperlichen Eignung: ärztliches Gutachten (nicht älter als 3 Monate) über die Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Gruppe C)
- Nachweis der persönlichen Verläßlichkeit: Strafregisterbescheinigung (nicht älter als 3 Monate)
- Nachweis der Fahrpraxis: schriftliche Bestätigung des Ausbilders, aus der Funktion, Fahrzeug, Art und Länge, Dauer und Gewässer hervorgehen
- Nachweis über die Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe
Prüfungsstoff: siehe Schiffsführerpatent 20 m (Wasserstraßen)
Fahrpraxis:
Die für die Zulassung zur Prüfung erforderliche Fahrpraxis beträgt einen Monat.
Prüfungsort und Zeit:
Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil und wird von einer Prüfungskommission abgenommen. Sie findet üblicherweise an dem Ort statt, in dem sich das Schiff, auf dem die Fahrpraxis erworben wurde, befindet. Den Zeitpunkt legt die Behörde fest.
Prüfungsgebühr (Prüfungstaxe) €, 58,14
Schiffsführerpatent - 10 m:
Berechtigt zur selbständigen Führung von Kleinfahrzeugen mit einer Länge bis zu 10 m auf Wasserstraßen und sonstigen Binnengewässern.
Prüfungsbehörde:
Der Landeshauptmann als Schiffahrtsbehörde (Adresse der jeweiligen Landesregierung).
Dem Antrag (Formblatt siehe Anlage 2) sind folgende Beilagen anzuschließen:
- Nachweis der Identität und Vollendung des 18. Lebensjahres (zB Geburtsurkunde, Personalausweis, Reisepaß)
- 2 Paßfotos, eines davon ist auf der Vorderseite aufzukleben
- Nachweis der geistigen und körperlichen Eignung: Befähigungs-zeugnis für die selbständige Führung eines Triebwagens, Luft-fahrzeuges oder KFZ
- Nachweis der persönlichen Verläßlichkeit: Befähigungszeugnis für die selbständige Führung eines Triebwagens, Luftfahrzeuges oder KFZ
- Nachweis der Fahrpraxis: schriftliche Bestätigung des Ausbilders, aus der Funktion, Fahrzeugart und Länge, Dauer und Gewäs-ser hervorgehen
- Nachweis über die Ausbildung für die Leistung Erster Hilfe: entsprechende Kursbescheinigungen (8-Stunden-Kurs) oder KFZ-Führerschein
Prüfungsstoff:
1. Allgemeine Fachgebiete:
a) Vorschriften; Gewässerkunde
- RECHTSKUNDIGER PRÜFER:
1. Kenntnis der schiffahrtspolizeilichen Vorschriften
- TECHNISCHER PRÜFER:
2. Kenntnis der wichtigsten Gewässermerkmale in geographischer, hydrologischer, meteorologischer, morphologischer und nautischer Hinsicht
b) Navigation; Manövrieren und Führen des Fahrzeuges
- TECHNISCHER PRÜFER:
1. allgemeine Kenntnisse der Navigation, insbesondere Positions- und Kursbestimmung
2. Steuern des Fahrzeuges unter Berücksichtigung des Einflusses von Wind, Strömung, Sog und Tiefgang, Beurteilung einer ausreichenden Schwimmfähigkeit und Stabilität
3. Zweck und Funktion des Ruders und der Schiffsschraube
4. Ankern und Festmachen
5. Manöver in der Schleuse (gilt nicht für Schiffsführerpatent - 10 m - Seen und Flüsse)
6. Manöver in Häfen, Manöver beim Begegnen und Überholen
c) Bau und Stabilität des Fahrzeuges
- TECHNISCHER PRÜFER:
1. Grundkenntnisse im Schiffbau, insbesondere im Zusammenhang mit der Sicherheit von Personen an Bord und des Fahrzeuges
2. Grundkenntnisse über die wichtigsten Bauelemente von Fahrzeugen
3. Grundkenntnisse über Stabilität und Schwimmfähigkeit sowie über deren praktische Anwendung
d) Schiffsmaschinen
- TECHNISCHER PRÜFER:
1. Grundkenntnisse über Bau und Arbeitsweise von Bootsmotoren
2. Bedienung und Betriebskontrolle, Verhalten im Störfall
e) Verhalten unter besonderen Umständen
- TECHNISCHER PRÜFER:
1. Grundsätze der Unfallverhütung
2. Bedienung der Rettungsausrüstung
3. Erste Hilfe bei Unfällen
4. Brandverhütung und Bedienung der Feuerlöschgeräte
5. Maßnahmen bei Havarien, Kollisionen und Festfahren einschließlich der Abdichtung eines Lecks
6. Reinhaltung des Gewässers
Prüfungsort und Zeit:
Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil, sie wird von einer Prüfungskommission abgenommen.
Die Prüfung findet üblicherweise an dem Ort statt, in dem sich das Schiff, auf dem die Fahrpraxis erworben wurde, befindet. Den Zeit-punkt setzt die Behörde fest.
Prüfungstaxe (Prüfungsgebühr): € 43,60
Schiffsführerpatent - 10 m - Seen und Flüsse:
Berechtigt zur selbständigen Führung von Kleinfahrzeugen mit einem Länge bis zu 10 m auf Binnengewässern, ausgenommen Wasserstraßen.
Siehe Schiffsführerpatent 10 m (Wasserstraßen).
Prüfungstaxe (Prüfungsgebühr) € 29,10
Schiffsführerpatent - Rafts:
Berechtigt zur selbständigen Führung von Rafts auf Binnengewässern, ausgenommen Wasserstraßen.
Prüfungsbehörde:
Der Landeshauptmann als Schiffahrtsbehörde (Adresse der jeweiligen Landesregierung).
Dem Antrag (Formblatt siehe Anlage 2) sind folgende Beilagen anzuschließen: (siehe Schiffsführerpatent 10 m)
Prüfungsstoff:
1. Allgemeine Fachgebiete:
a) Vorschriften; Gewässerkunde
- RECHTSKUNDIGER PRÜFER:
1. Kenntnis der schiffahrtspolizeilichen Vorschriften
- TECHNISCHER PRÜFER:
2. Kenntnis der wichtigsten Gewässermerkmale in geographischer, hydrologischer, meteorologischer, morphologischer und nautischer Hinsicht
b) Navigation; Manövrieren und Führen des Fahrzeuges
- TECHNISCHER PRÜFER:
1. Steuern des Fahrzeuges unter Berücksichtigung des Einflusses von Wind, Strömung, Sog und Tiefgang, Beurteilung einer ausreichenden Schwimmfähigkeit und Stabilität
c) Bau und Stabilität des Fahrzeuges
- TECHNISCHER PRÜFER:
1. Grundkenntnisse über die wichtigsten Bauelemente von Rafts und deren Ausrüstung
d) Verhalten unter besonderen Umständen
- TECHNISCHER PRÜFER:
1. Grundsätze der Unfallverhütung, Maßnahmen zum Schutz von Personen an Bord
2. Bedienung von Rettungsgeräten und -ausrüstungen
3. Erste Hilfe bei Unfällen
4. Maßnahmen bei Unfällen
5. Reinhaltung des Gewässers
Fahrpraxis:
Die für die Zulassung zur Prüfung erforderliche Fahrpraxis beträgt einen Monat.
Prüfungsort und Zeit:
Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil; sie wird von einer Prüfungskommission abgenommen. Ort und Zeitpunkt der Prüfung werden von der Behörde festgelegt.
Prüfungstaxe (Prüfungsgebühr): € 43,60