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Erläuterungen zu befristeten Arbeitsverträgen in Seilbahnunternehmen im Winter 2020/21

COVID-19-Sonderregelung

1. Allgemeines

Auch in diesem Jahr stellen das SARS-CoV-2-Virus und die in diesem Zusammenhang seitens der Politik getroffenen Schutzmaßnahmen für die Seilbahnunternehmen und ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wieder eine enorme Herausforderung in der Planung der Wintersaison dar.

Aus diesem Grund haben sich die Sozialpartner in der Seilbahnbranche darauf geeinigt, die an sich nur für den Winter 2020/21 geplante Sonderregelung für befristete Arbeitsverträge auch für den kommenden Winter 2021/22 wieder aufleben zu lassen.

Im Falle behördlicher Maßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19, die den Betrieb des Seilbahnunternehmens stark einschränken oder zur Gänze einstellen, sollen die Arbeitsverträge vor Ablauf der Befristung beendet werden können, um den Fortbestand des jeweiligen Unternehmens zu sichern.

Diese Sonderregelung gilt nach dem Willen der Sozialpartner befristet für die Wintersaison 2021/22.

2. Folgen der COVID-19-Sonderregelung


Der Musterarbeitsvertrag für die Wintersaison 2021/22 sieht eine allgemeine Kündigungsmöglichkeit für beide Vertragsparteien vor. Voraussetzung dafür ist, dass das befristete Arbeitsverhältnis länger als 4 Monate dauert und dass das Ende mit einem genauen Datum fixiert ist. Ein Ende mit dem Passus „Ende der (Winter)Saison“ ist in diesem Fall nicht möglich.

Bis zu einem Monat vor dem festgelegten Datum kann das Arbeitsverhältnis ohne sachliche Rechtfertigung unter Einhaltung der gesetzlichen und kollektivvertraglichen Kündigungsfristen gekündigt werden.

Bei der behördlichen Schließung des Bahnbetriebes auf Grund von COVID-19, oder wenn sich aufgrund anderer behördlicher Maßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 eine deutliche Verschlechterung der betrieblichen Auslastung und Wirtschaftlichkeit ergibt (Reisewarnungen, betriebliche Einschränkungen auf Grundlage des COVID-19-Maßnahmengesetzes, etc.) kann das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen und kollektivvertraglichen Kündigungsfristen ausnahmsweise auch innerhalb des letzten Monats gekündigt werden.

3. Weitere hilfreiche Informationen

Andere Modelle für befristete Arbeitsverträge
Der Abschluss von befristeten Dienstverträgen mit einer kürzeren Beschäftigungsdauer als 4 Monate oder mit dem Zeitpunkt „Ende der (Winter)Saison“ ist nach wie vor möglich. Diese Arbeitsverhältnisse enden mit Ablauf der Frist bzw. mit dem Ende der Saison automatisch nach Abwicklung sämtlicher aus dem Dienstverhältnis begründeter Ansprüche.

Eine vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses mittels Kündigung ohne sachliche Rechtfertigung ist hier nicht möglich. Allerdings ist nach dem Willen der Sozialpartner auch bei diesen Arbeitsverträgen in der Wintersaison 2021/22 die Kündigung bei der behördlichen Schließung des Bahnbetriebes auf Grund von COVID-19, oder wenn es aufgrund anderer behördlicher Maßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 zu einer deutlichen Verschlechterung der betrieblichen Auslastung und Wirtschaftlichkeit kommt, möglich.