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[Allgemeine Infos]

Arbeitsstätten/Baustellen - Toiletten

Erklärung zum ArbeitnehmerInnenschutzgesetz § 27

Lesedauer: 1 Minute

21.09.2023

Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz regelt in § 27


Sanitäre Vorkehrungen in Arbeitsstätten

§ 27. (1) Den ArbeitnehmerInnen sind in ausreichender Anzahl geeignete Waschgelegenheiten mit hygienisch einwandfreiem, fließendem und nach Möglichkeit warmem Wasser, Reinigungsmittel sowie geeignete Mittel zum Abtrocknen zur Verfügung zu stellen.

Waschräume sind zur Verfügung zu stellen, wenn

  1. von einem|einer ArbeitgeberIn in einer Arbeitsstätte regelmäßig mehr als zwölf ArbeitnehmerInnen beschäftigt werden, oder
  2. die Art der Arbeitsvorgänge, hygienische oder gesundheitliche Gründe dies erfordern.

(2) Sind nach Abs. 1 Waschräume einzurichten, so hat eine Trennung nach Geschlecht zu erfolgen, wenn jedem Geschlecht mindestens fünf ArbeitnehmerInnen angehören. Sind gemeinsame Waschgelegenheiten und Waschräume für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen eingerichtet, ist eine nach Geschlecht getrennte Benutzung sicherzustellen.

(3) Den ArbeitnehmerInnen sind in der Nähe der Arbeitsplätze, der Aufenthaltsräume, der Umkleideräume und der Waschgelegenheiten oder Waschräume in ausreichender Anzahl geeignete Toiletten zur Verfügung zu stellen. In Vorräumen von Toiletten muß eine Waschgelegenheit vorhanden sein, sofern sich nicht in unmittelbarer Nähe der Toiletten eine Waschgelegenheit befindet. Werden in einer Arbeitsstätte regelmäßig mindestens fünf Arbeitnehmer und mindestens fünf Arbeitnehmerinnen beschäftigt, so hat bei den Toiletten eine Trennung nach Geschlecht zu erfolgen.

In einem Erlass hat das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz festgelegt, dass Toiletten dann "In der Nähe“ gemäß § 27 Abs. 3 ASchG sind , wenn sie vom ständigen Arbeitsplätzen nicht mehr als 100 m Gehlinie und sofern keine Fahrtreppen vorhanden sind, höchstens eine Geschosshöhe entfernt sind.