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Gewerbliche Dienstleister, Fachgruppe

Aktuelles für die Berufszweige der Fachgruppe gewerbliche Dienstleister

Brancheninformation speziell für Wien

Lesedauer: 4 Minuten

12.03.2024

Die Fachgruppe gewerbliche Dienstleister freut sich Ihren Mitgliedsbetrieben einen kostenlosen Zugang zur WOCODEA Empfehlungsapp zu ermöglichen:

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  • Freitag, 22.3.2024 / 09:00 - 10:00 Uhr
  • Freitag, 22.3.2024 / 11:00 - 12:00 Uhr
  • Donnerstag, 28.3.2024 / 12:00 - 13:00 Uhr
Anmeldung


Der Fachverband der gewerblichen Dienstleister hat bei der Fachabteilung der WKÖ (Abteilung für Umwelt- und Energiepolitik) eruiert, welche Stellen bzw. geeigneten Ansprechpartner zur Verfügung stehen, die betroffene Mitgliedsbetriebe bei Fragen zur RED II-Zertifizierung unterstützen können.

Im Rahmen des von der Abteilung für Umwelt- und Energiepolitik der WKÖ organsierten Online-Webinars vom 20.10.2023 zu diesem Thema, wurden einige Zweifels- und Grundsatzfragen behandelt. 

Dabei konnte u.a. durch Auskunft des zuständigen Bundesministeriums geklärt werden, dass Weiterverarbeiter von Biomasse (z.B. Forstunternehmer, Hackschnitzelerzeuger) dann nicht zertifizierungspflichtig sind, wenn sie als Dienstleister für den Waldbesitzer bzw. den Holzeigentümer in der Form tätig werden, dass kein Eigentumsübertrag am geschlägerten Holz bzw. am erzeugten Hackgut erfolgt und auch kein Handel bzw. keine Weitergabe durch den Dienstleister betrieben wird.

Mitgliedsbetriebe, die aufgrund ihrer Tätigkeiten in der Wertschöpfungskette sehr wohl von der Zertifizierungspflicht betroffen sind (z.B. bei Nutzung der gewerberechtlichen „Nebenrechte“), können sich bei Fragen zur RED II-Zertifizierung an folgende Stellen wenden: 

Davon 3 mit Sitz in Österreich:

Der Arbeitgeber kann für das Kalenderjahr 2024 eine Mitarbeiterprämie gemäß § 124b Ziffer 447 EStG 1988 in Höhe von max. 3.000 Euro steuer- und abgabenfrei zur Auszahlung bringen. 

In Betrieben mit Betriebsrat ist eine Betriebsvereinbarung über die Mitarbeiterprämie abzuschließen. Kann mangels Vorhandenseins eines Betriebsrates keine Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden, kann diese durch eine vertragliche Vereinbarung für alle Arbeitnehmer ersetzt werden. Es muss nicht an alle Mitarbeiter der gleiche Betrag gezahlt werden, es kann auch sachlich differenziert werden.

Kommentar zum Kollektivertrag

Wird in einem Kollektivvertrag die Bezeichnung „Teuerungsprämie“ statt „Mitarbeiterprämie“ verwendet, so ist dies - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - für die Steuerbefreiung nicht schädlich.
Es muss sich um eine zusätzliche Zahlung handeln, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurde. In den Kalenderjahren 2022 und 2023 gewährte Teuerungsprämien stellen keine Zahlungen dar, welche bisher üblicherweise gewährt wurden und stehen daher einer steuerfreien Mitarbeiterprämie gemäß § 124b Ziffer 447 EStG 1988 nicht im Wege.

Wird sowohl eine Mitarbeiterprämie als auch eine Gewinnbeteiligung ausbezahlt, kann insgesamt nur ein Betrag von 3.000 Euro steuerfrei bleiben.
Wird für das Kalenderjahr 2024 kollektivvertraglich vorgesehen, dass als Interessenausgleich für eine geringere Erhöhung der Ist-Monatslöhne eine Mitarbeiterprämie gezahlt wird, dann ist dies – wenn es sich dabei nicht um bereits bezahlte Löhne handelt – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen ebenfalls nicht schädlich für die Steuerbefreiung.

Der Fachverband darf Sie darüber informieren, dass der Sozialausschuss im Parlament in der Sitzung am 23.3.2023 auf Antrag von Frau Abg. zum NR Tanja Graf und Frau Frau Abg. zum NR Barbara Neßler eine Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) auf den Weg gebracht hat, die folgende für die Mitgliedsbetriebe des Fachverbandes erfreulichen Änderungen beinhaltet:

Erleichterter Zugang zum Arbeitsmarkt für vertriebene Ukrainer:innen

Vertriebene Ukrainer:innen werden danach gänzlich vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen. Besitzer:innen eines Vertriebenenausweises können somit künftig bewilligungsfrei jede beliebige Beschäftigung in Österreich aufnehmen.
Damit wird auch endlich die vom Fachverband eingebrachte Forderung umgesetzt, dass diese Personengruppe zukünftig auch im Wege der Arbeitskräfteüberlassung beschäftigt werden kann.

Begründet wird der Schritt damit, dass die Integration jener Vertriebenen, die einen dauerhaften Verbleib am österreichischen Arbeitsmarkt anstreben, beschleunigt werden soll. Gleichzeitig setzen sie auf Kontrollen nach dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz, um sicherzustellen, dass Ukrainer:innen zu fairen Lohn- und Arbeitsbedingungen unter Einhaltung von Kollektivverträgen und anderer gesetzlicher Vorgaben beschäftigt werden. Laut Vertriebenen-Verordnung haben geflüchtete Ukrainer:innen jedenfalls noch bis 4. März 2024 ein automatisches Aufenthaltsrecht in Österreich.

Die Änderung des AulBG wird Ende März vom Nationalrat beschlossen, sodass das Gesetz voraussichtlich Mitte April 2023 in Kraft treten wird. Eine Information dazu folgt.raglich vorgesehen, dass als Interessenausgleich für eine geringere Erhöhung der Ist-Monatslöhne eine Mitarbeiterprämie gezahlt wird, dann ist dies – wenn es sich dabei nicht um bereits bezahlte Löhne handelt – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen ebenfalls nicht schädlich für die Steuerbefreiung.

Mit der Novellierung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes wird außerdem der Zugang zur Rot-Weiß-Rot-Karte in zwei Teilbereichen erleichtert:

  1. Stammsaisonniers müssen künftig nur noch Deutschkenntnisse in A1 – statt wie bisher in A2 – nachweisen, um Zugang zur Rot-Weiß-Rot-Karte zu bekommen. Dabei handelt es sich um die Umsetzung einer wichtigen Forderung, die seitens der Berufsgruppe der Forstunternehmer an den Fachverband herangetragen wurde.
  2. Weiters werden bei Schlüsselkräften, Fachkräften in Mangelberufen und Start-up-Gründer:innen auch Sprachkenntnisse in den Sprachen Französisch, Spanisch und Bosnisch-Kroatisch-Serbisch (BKS) auf B1-Niveau im Punktekatalog mit fünf Punkten Berücksichtigung finden.ationalrat beschlossen, sodass das Gesetz voraussichtlich Mitte April 2023 in Kraft treten wird. Eine Information dazu folgt.raglich vorgesehen, dass als Interessenausgleich für eine geringere Erhöhung der Ist-Monatslöhne eine Mitarbeiterprämie gezahlt wird, dann ist dies – wenn es sich dabei nicht um bereits bezahlte Löhne handelt – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen ebenfalls nicht schädlich für die Steuerbefreiung.