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Personaldienstleister

Personaldienstleistung: Branchenlösung bei Kündigungsfristen

Kündigungsregelung mit 1.10.2021

Lesedauer: 2 Minuten

20.04.2023

Wichtige Neuigkeiten aus der Branche

  • branchenspezifische Kündigungsregelung für Arbeitskräfteüberlasser:in
  • Verschiebung der Angleichung der Kündigungsfristen
  • gemeinsame Presseaussendung der Branchensozialpartner:in

Ergebnis der intensiven und konstruktiven Verhandlungen, die der Fachverband der Berufsgruppe der Personaldienstleistung mit der Gewerkschaft PRO-GE in einer Sozialpartnereinigung erzielt hat:

AÜG-Änderung

Auf Initiative der Branchensozialpartner:in wurde mit Unterstützung von Frau Abg. zum NR Tanja Graf eine Änderung des AÜG im Nationalrat eingebracht und am 17.6.2021 beschlossen.

Mit dieser Änderung wird es den Branchensozialpartner:innen ermöglicht, auch nach Inkrafttreten der Angleichung der Kündigungsregelungen (§ 1159 ABGB in der Fassung des BGBl. I Nr. 153/2017, tritt am 1.10.2021 in Kraft) branchenspezifische Kündigungsregelungen festzulegen.

Änderung des KV AKÜ 2021

Auf Basis dieser gesetzlichen Ermächtigung wurde von den Branchensozialpartner:innen eine Einigung für eine Änderung des KV AKÜ 2021 erzielt. Diese wird gleichzeitig mit dem Inkrafttreten von § 1159 ABGB in der Fassung des BGBl. I Nr. 153/2017, somit am 1. Oktober 2021, in Kraft treten und beinhaltet folgende Eckpunkte:

Neue Kündigungsregelung ab 1.10.2021

Die Kündigungsfristen betragen für Arbeitgeber:in nach einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit

von mehr als einem Monat bis 12 Monate: 2 Wochen (ab 1.1.2023: 3 Wochen)

  • von mehr als 12 Monaten bis 18 Monate: 4 Wochen
  • von mehr als 18 Monaten bis 24 Monate: 6 Wochen
  • von mehr als 02 Jahren bis 05 Jahre: 2 Monate
  • von mehr als 05 Jahren bis 15 Jahre: 3 Monate
  • von mehr als 15 Jahren bis 25 Jahre: 4 Monate
  • danach: 5 Monate

Als Kündigungstermin gilt in den ersten 18 Monaten Betriebszugehörigkeit bei Arbeitgeberkündigung das Ende der betrieblichen Arbeitswoche. Nach 18 Monaten Betriebszugehörigkeit gelten als Kündigungstermine der Fünfzehnte oder der Letzte des Kalendermonats.
 
Die Kündigungsfristen betragen für Arbeitnehmer:innen nach einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit bis 24 Monate: 2 Wochen, danach 4 Wochen.
 
Als Kündigungstermin gilt bei Arbeitnehmerkündigung das Ende der betrieblichen Arbeitswoche.
 
Bei der Berechnung von Kündigungsfrist/-termin sind Vordienstzeiten, die beim selben Unternehmen, bei Unternehmen innerhalb einer Unternehmergruppe oder innerhalb eines Konzernunternehmens zurückgelegt werden, zusammenzurechnen, sofern der Zeitpunkt der Beendigung des letzten Arbeitsverhältnisses nicht länger als 12 Monate zurückliegt. 

Referenzlöhne bereits ab Einsatzbeginn beim Beschäftigen

Weiters wurde vereinbart, dass die erhöhten Überlassungslöhne für ZeitarbeitnehmerInnen, die in bestimmten Industriebereichen eingesetzt werden, bereits ab dem ersten Tag gelten und nicht erst nach der Probezeit. Die Erhöhung der Überlassungslöhne (Referenzlöhne) gilt daher künftig nur mir in jenen Fällen nicht, wenn der Arbeitnehmer ausdrücklich zur Verrichtung auswärtiger Arbeiten (Abschnitt VIII Pkt. 1. – 10.) überlassen wird und dies in der Einsatzinformation (§ 12 AÜG) angeführt ist (somit Anspruch auf Aufwandsentschädigung bei Arbeitsleistung besteht).

Gemeinsame Aufklärungskampagne mit PRO-GE
Schließlich haben sich die Branchensozialpartner:innen auf den Start einer gemeinsame Aufklärungskampagne geeinigt, in deren Rahmen die Öffentlichkeit über die Bedingungen von Arbeitskräfteüberlassung in Österreich informiert werden soll, um so das Branchenimage zu verbessern.

Verschiebung der Angleichung der Kündigungsfristen auf 1. Oktober 2021

Weiters wurde am 17.6.2021 im Nationalrat das Bundesgesetz zur Verschiebung der geplanten Angleichung der Kündigungsfristen von Arbeiter:innen und Angestellten auf 1. Oktober 2021 beschlossen. Die Bestimmungen des § 1159 ABGB in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 153/2017, werden demnach erst mit 1. Oktober 2021 in Kraft treten und sind dann auf Beendigungen anzuwenden, die nach dem 30. September 2021 ausgesprochen werden.

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