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Berufsdetektive

Rechte und Pflichten für Berufsdetektive

Brancheninformation speziell für Wien

Lesedauer: 2 Minuten

24.04.2023

Neben ethischen und fachlichen Voraussetzungen und den allgemein gültigen unternehmerischen Pflichten (Unternehmensrecht, Gewerberecht, etc) haben Berufsdetektive und deren Arbeitnehmer (Berufsdetektivassistenten) weitere Rechte und Pflichten zu erfüllen. Diese sind in den §§ 129, 130 GewO 1994 geregelt: 

§ 129 (3) Die Behörde hat den zur Ausübung des Gewerbes der Berufsdetektive Berechtigten eine Legitimation mit Lichtbild auszustellen. Die Legitimationen haben den zur Kontrolle der Person notwendigen Anforderungen zu genügen. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat durch Verordnung festzulegen, auf welche Weise die Legitimationen hinsichtlich ihrer Ausstattung diesen Anforderungen zu entsprechen haben.

§ 130 (2) Gewerbetreibenden, die zur Ausübung des Gewerbes der Berufsdetektive berechtigt sind, steht das Recht zu, sich der Berufsbezeichnung "Berufsdetektiv” zu bedienen. Arbeitnehmern, die zur Ausübung der im § 129 Abs. 1 genannten Tätigkeiten verwendet werden, steht das Recht zu, sich der Berufsbezeichnung "Berufsdetektivassistent” zu bedienen. Andere Berufsbezeichnungen und auch zustehende Amtsbezeichnungen dürfen bei der Gewerbeausübung nicht gebraucht werden.

(4) Die im § 129 Abs. 1 Z 2 und 4 angeführten Tätigkeiten dürfen nur so weit ausgeübt werden, als dadurch behördliche Untersuchungshandlungen nicht beeinträchtigt werden. Den diesbezüglichen Anordnungen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ist hiebei unverzüglich Folge zu leisten.

(5) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Berufsdetektive berechtigt sind, sind zur Verschwiegenheit über die ihnen anvertrauten Angelegenheiten verpflichtet. Diese Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn und insoweit der Auftraggeber ausdrücklich von dieser Pflicht entbindet. Inwieweit die Gewerbetreibenden von der Verpflichtung zur Ablegung eines Zeugnisses zur Einsichtgewährung in Geschäftspapiere oder zur Erteilung von Auskünften über die ihnen in Ausübung des Berufes bekannt gewordenen Umstände in gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren befreit sind, richtet sich nach den bezüglichen Rechtsvorschriften. Die vorstehend angeführten Bestimmungen gelten sinngemäß auch für die Arbeitnehmer der Gewerbetreibenden.

(6) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Berufsdetektive berechtigt sind, und deren Arbeitnehmer haben bei der Ausübung der im § 129 Abs. 1 genannten Tätigkeiten die Legitimation gemäß § 129 Abs. 3 bzw. gemäß Abs. 7 dieses Paragraphen mitzuführen, diese auf Verlangen der behördlichen und der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorzuweisen und den genannten Organen zur Einsichtnahme auszuhändigen.

(7) Um die Ausstellung der Legitimationen für Arbeitnehmer, die zur Ausübung der im § 129 Abs. 1 genannten Tätigkeiten verwendet werden, hat der Gewerbetreibende bei der Behörde anzusuchen. Die Ausstellung der Legitimation ist zu verweigern, wenn gegen ihn eine dem § 13 Abs. 1 entsprechende strafgerichtliche Verurteilung vorliegt und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei der Ausübung der im § 129 Abs. 1 genannten Tätigkeiten zu befürchten ist. Die Legitimation ist von der Behörde zurückzunehmen, wenn sich ergibt, dass die im zweiten Satz angeführten Umstände nach Ausstellung der Legitimation eingetreten sind.

(8) Die zur Ausübung des Gewerbes der Berufsdetektive sowie die zur Ausübung des Bewachungsgewerbes berechtigten Gewerbetreibenden dürfen zur Ausübung der ihren Gewerben vorbehaltenen Tätigkeiten (§ 129 Abs. 1 bzw. Abs. 4) nur Arbeitnehmer verwenden, die eigenberechtigt sind und die für diese Verwendung erforderliche Zuverlässigkeit und Eignung besitzen. 

Zwecks flüssiger Lesbarkeit gelten geschlechtsbezogene Schreibweisen für beide Geschlechter.