th share video content contact download event event-wifi cross checkmark close icon-window-edit icon-file-download icon-phone xing whatsapp wko-zahlen-daten-fakten wko-wirtschaftrecht-und-gewerberecht wko-verkehr-und-betriebsstandort wko-unternehmensfuehrung wko-umwelt-und-energie wko-steuern netzwerk wko-innovation-und-technologie wko-gruendung-und-nachfolge wko-bildung-und-lehre wko-aussenwirtschaft wko-arbeitsrecht-und-sozialrecht twitter search print pdf mail linkedin Google-plus facebook pinterest skype vimeo snapchat arrow-up arrow-right arrow-left arrow-down calendar user home icon-gallery icon-flickr icon-youtube icon-instagram

CITES CoP19 - Ergebnisse – Fernambukholz

Mitteilung des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betreffend CITES

Es gibt eine Klarstellung betreffend die Einfuhr/Ausfuhr von Fernambukholz; die wesentlichen Bestimmungen lauten:

Ausnahmslos alle Ausfuhren aus Brasilien benötigen ein Ausfuhrdokument in Brasilien und bei einer Einfuhr in die EU auch eine Einfuhrgenehmigung. Bei allen Wiederausfuhren sind CITES[1]Dokumente erforderlich, außer es handelt sich um fertige Musikinstrumente, fertige Musikinstrumententeile oder fertiges Musikinstrumentenzubehör.

Ein Bogenbauer, der Fernambukholz aus Brasilien einführen will, benötigt eine Ausfuhrgenehmigung von Brasilien und eine Einfuhrgenehmigung von Österreich. Auch ein Musiker, der zum Beispiel online einen Geigenbogen mit Fernambukholz in Brasilien kauft, benötigt eine Ausfuhrgenehmigung von Brasilien und eine Einfuhrgenehmigung von Österreich.

Ein Musiker, der einen Geigenbogen mit Fernambukholz zum Beispiel in Österreich kauft, benötigt keine CITES-Dokumente. Auch bei einem Auftritt im Ausland, sofern es nicht Brasilien ist, sind keine Genehmigungen erforderlich.