Ausbildung von
Jugendlichen an Maschinen
Durch die Verordnung betreffend
Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche,
BGBl. Nr. 436/1998 vom 17.12.1998, ergibt sich für die typischen
Maschinen und Arbeiten in der Be- und verarbeitung von Holz und
Kunststoffen sowie im Bereich des Karosseriebaues ab 1.1.1999
folgendes Bild:
Generalklausel: (§ 6 Abs.1)
Verboten sind Arbeiten mit Arbeitsmitteln, an denen
durch bewegte Werkzeuge und Werkstücke, die Quetsch-, Scher-,
Schneid-, Stich-, Fang-, Einzugsstellen bilden, oder durch andere
Gefahrenstellen eine besondere Gefahr von Verletzungen gegeben
ist, sofern an den Arbeitsmitteln bestehende Unfallgefahren nicht
durch geeignete Maßnahmen beseitigt sind, etwa durch
Zweihandschaltung, Lichtschranken oder andere trennende
Schutzeinrichtungen oder Schutzvorrichtungen.
Gemäß § 6 Abs. 2 sind Arbeitsmittel des
§ 6 Abs. 1 Z 1 bis 11 sowie Z 21, die ausschließlich durch
menschliche Arbeitskraft angetrieben werden, von den Verboten
ausgenommen.
Freie Maschinen:
(an diesen Maschinen kann unabhängig von einem bestehenden
Lehrverhältnis ohne Aufsicht der Jugendliche beschäftigt werden)
Sägemaschinen (§ 6 Abs. 1 Z.1)
- Handgeführte Sägemaschinen mit einer
Nennleistung bis zu 1.200 Watt
- Bügelsägen
- Fuchsschwanzsägen
- Furniersägen
- Bandsägen für die Metallbearbeitung
Hobelmaschinen mit rotierenden
Messerwellen (§ 6 Abs. 1 Z.2)
- Handgeführte Hobelmaschinen mit
rotierenden Messerwellen mit einer Nennleistung bis zu 1.200
Watt
- Dickenhobelmaschinen
Fräsmaschinen (§ 6 Abs. 1 Z.3)
- Handgeführte Fräsmaschinen mit einer
Nennleistung bis zu 1.200 Watt
Handgeführte Trennmaschinen/Winkelschleifer
(§ 6 Abs. 1 Z.5)
- Handgeführte Trennmaschinen und
Winkelschleifer mit einer Nennleistung bis zu 1.200 Watt
Bandschleifmaschinen (§ 6 Abs. 1 Z.6)
- Handgeführte Bandschleifmaschinen mit
einer Nennleistung bis zu 1.200 Watt
- Bandschleifer mit einer Funktion ähnlich
der von Schleifböcken
Stanzen/Pressen (§ 6 Abs. 1 Z.7)
- Stanzen und Pressen mit
Handbeschickung oder Handentnahme, deren im
Fertigungsvorgang bewegliche Teile einen Hub von bis zu 6
mm haben können.
Stationäre Hebebühnen und Hubtische (§
6 Abs 1 Z 11)
Nach allgemeiner Rechtsansicht ferner
Dreh (Drechsel)maschinen
Hacker in der Holzverarbeitung
Tacker
Bohrmaschinen
Freie Arbeiten
- Arbeiten auf Anlegeleitern, wenn
der Standplatz niedriger als 5 m und Arbeiten auf
Stehleitern, wenn der Standplatz niedriger als 3 m über
der Aufstandsfläche liegt
(§ 7 Z. 3)
- Das Aufstellen und Abtragen
einfacher Bockgerüste (§ 7 Z. 4)
Maschinen, an denen ab Beginn der
Lehr-oder Ausbildungszeit unter Aufsicht ausgebildet werden darf
(Diese Ausnahmen gelten nur für
Lehrlinge)
Maschinen:
Bandschleifmaschinen (ausgenommen
Kantenschleifmaschinen) § 6 Abs. 1 Z.6
Arbeiten:
- Arbeiten auf Gerüsten mit einer
Gerüstlage bis 4 m Höhe (§ 7 Z. 5)
- Mithilfe beim Aufstellen und
Abtragen von Gerüsten sowie beim Instandhalten von
aufgestellten Gerüsten bis zu einer Gerüstlage von 4 m
Höhe (§ 7 Z. 4)
- Schweißarbeiten (soweit es sich
nicht um Schweißarbeiten unter erschwerten
Arbeitsbedingungen bzw. um das Bedienen von Plasma-,
Autogen- und Laserschneideanlagen handelt) § 6 Abs. 1 Z.
23
- Arbeiten, bei denen eine den
Organismus besonders belastende Hitze in Sinne des
Nachtschichtschwergesetzes vorliegt (§ 5 Abs 3)
Maschinen, an denen nach 12 Monaten
Ausbildung unter Aufsicht ausgebildet werden darf, soferne während
des ersten Lehrjahres eine theoretische und praktische
Gefahrenunterweisung im Rahmen des Berufsschulunterrichtes nach
Richtlinien der AUVA im Ausmaß von mindestens 24
Unterrichtseinheiten nachweislich absolviert wurde
(Diese Ausnahmen gelten nur für
Lehrlinge)
Maschinen:
Sägemaschinen
- Sägemaschinen mit Handbeschickung,
Handentnahme, Handvorschub
- Handgeführte Sägemaschinen mit einer
Nennleistung von mehr als 1.200 Watt
- Kettensägen mit Antivibrationsgriffen
und bei Verwendung von Antivibrationshandschuhen (§ 6
Abs. 1 Z.1)
Hobelmaschinen mit rotierenden
Messerwellen
- Hobelmaschinen mit rotierenden
Messerwellen mit Handbeschickung, Handentnahme,
Handvorschub
- Handgeführte Hobelmaschinen mit
rotierenden Messerwellen mit einer Nennleistung von mehr
als 1.200 Watt
Fräsmaschinen
- Fräsmaschinen mit Handbeschickung,
Handentnahme, Handvorschub
- Handgeführte Fräsmaschinen mit einer
Nennleistung von mehr als 1.200 Watt
Handgeführte Trennmaschinen/Winkelschleifer
- Handgeführte Trennmaschinen und
Winkelschleifer mit einer Nennleistung von mehr als 1.200
Watt
Kantenschleifmaschinen (§ 6 Abs.1 Z. 6)
Stanzen/Pressen
- Stanzen und Pressen mit
Handbeschickung oder Handentnahme, deren im
Fertigungsvorgang bewegliche Teile einen Hub von mehr als
6 mm haben können.
Arbeiten:
- Arbeiten auf Gerüsten mit Gerüstlagen
über 4 m Höhe (§ 7 Z. 5)
Maschinen, an denen nach 18 Monaten
Ausbildung unter Aufsicht ausgebildet werden darf
(Diese Ausnahmen gelten nur für
Lehrlinge)
Maschinen
Sägemaschinen
- Sägemaschinen mit Handbeschickung,
Handentnahme, Handvorschub
- Handgeführte Sägemaschinen mit einer
Nennleistung von mehr als 1.200 Watt
- Kettensägen mit Antivibrationsgriffen
und bei Verwendung von Antivibrationshandschuhen (§ 6
Abs. 1 Z. 1)
Hobelmaschinen mit rotierenden
Messerwellen
- Hobelmaschinen mit rotierenden
Messerwellen mit Handbeschickung, Handentnahme,
Handvorschub
- Handgeführte Hobelmaschinen mit
rotierenden Messerwellen mit einer Nennleistung von mehr
als 1.200 Watt
Fräsmaschinen
- Fräsmaschinen mit Handbeschickung,
Handentnahme, Handvorschub
- Handgeführte Fräsmaschinen mit einer
Nennleistung von mehr als 1.200 Watt
Handgeführte Trennmaschinen/Winkelschleifer
- Handgeführte Trennmaschinen und
Winkelschleifer mit einer Nennleistung von mehr als 1.200
Watt
Kantenschleifmaschinen (§ 6 Abs. 1 Z 6)
Stanzen/Pressen
- Stanzen und Pressen mit
Handbeschickung oder Handentnahme, deren im
Fertigungsvorgang bewegliche Teile einen Hub von mehr als
6 mm haben können.
Arbeiten:
- Arbeiten unter Einwirkung
gesundheitsgefährlicher Vibrationen und gesundheitsgefährlicher
nichtionisierender Strahlen (§ 4 Abs 1)
- Schweiß- und Schneidearbeiten
unter erschwerten Arbeitsbedingungen (§ 7 Z. 12)
- Bedienen von Plasma-, Autogen- und
Laserschneideanlagen (§ 6 Abs. 1 Z. 22)
- Arbeiten auf Anlegeleitern, wenn
der Standplatz höher als 5 m und Arbeiten auf
Stehleitern, wenn der Standplatz höher als 3 m über der
Aufstandsfläche liegt (§ 7 Z. 3)
- Arbeiten im Strahlenbereich
ionisierender Strahlen (§ 4 Abs. 1)
Für Jugendliche verbotene Maschinen
Maschinen
Furnierschälmaschinen
Holzschälmaschinen
Furniermessermaschinen
Zerkleinerungsmaschinen (ausgenommen Hacker in der Holzbe- und -verarbeitung)
Arbeiten
- Beschäftigung als Beifahrer in KFZ
(§ 7 Z 16)
- Das Heben, Abstützen, Absetzen,
Schieben, Ziehen, Tragen, Wenden und sonstige Befördern
von Lasten mit oder ohne Hilfsmittel, soweit damit eine für
Jugendliche unzuträgliche Beanspruchung für den
Organismus verbunden ist (§ 5 Abs. 1)
- Arbeiten in Räumen mit
Temperaturen unter - 10 Grad C; erlaubt sind Arbeiten in
Räumen mit Temperaturen von - 10 Grad C bis - 25 Grad C,
wenn diese Tätigkeiten zwei Stunden täglich und zehn
Stunden wöchentlich nicht überschreiten (§ 5 Abs. 4)
- Stemmarbeiten mit nicht
kraftbetriebenen Arbeitsmitteln, soweit damit eine für
Jugendliche unzuträgliche Beanspruchung des Organismus
verbunden ist (§ 5 Abs. 2)