Die Anmeldung zur Sozialversicherung
Eine gewerbliche Tätigkeit aufgrund einer österreichischen Gewerbeanmeldung führt zu einer Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung. Seit 01.01.2008 ist auch der Anspruch auf Betriebliche Vorsorge ("Abfertigung neu“) erfasst. Im Folgenden finden Sie alle relevanten Informationen zu
- der Anmeldung bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) zu Beginn der Tätigkeit
- der Bemessung des Sozialversicherungsbeitrags
- der Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge
- der Nachbemessung der Sozialversicherungsbeiträge
- der Beitragsbemessung ab dem vierten Jahr der Pflichtversicherung
- der Möglichkeit einer Ratenzahlung der Sozialversicherungsbeiträge
- der Beantragung der Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage
- der Regelung der Mehrfachversicherung bei gleichzeitiger unselbständiger Tätigkeit in Österreich
- der Zuständigkeit des Sozialversicherungsträgers bei gleichzeitiger Tätigkeit im Heimatstaat
- dem Selbstbehalt
- den Leistungsansprüchen aus der Pflichtversicherung
- den Leistungsansprüchen aus einer Zusatzversicherung in der Krankenversicherung
- der e-card
- dem Formular E 106
Die Anmeldung bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA)
Die Pflichtversicherung beginnt grundsätzlich mit dem Tag der Gewerbeanmeldung. Obwohl die Gewerbebehörde die Gewerbeanmeldung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft mitteilt, ist auch der Gewerbetreibende verpflichtet, sich innerhalb eines Monats bei der SVA zu melden.
Die Bemessung des Sozialversicherungsbeitrags
In den ersten drei Kalenderjahren nach Gewerbeanmeldung werden den Betreuungskräften nur vorläufige SV-Beiträge vorgeschrieben, die nachträglich erneut berechnet werden. Das bedeutet, dass die Beiträge nicht die tatsächlich zu zahlenden SV-Beiträge darstellen. Diese Regelung ist als Erleichterung für die ersten drei Jahre der Betriebsgründung gedacht. Ab dem 4. Jahr werden die Beiträge von jener Beitragsgrundlage des drittvorangegangenen Jahres abgeleitet.
Die Bemessung der vorläufigen SV-Beiträge erfolgt während der ersten drei Jahre auf Basis einer Mindestbeitragsgrundlage (€ 537,78). Die monatlichen SV-Beiträge für das Jahr 2011 betragen € 151,68.
Die Beitragssätze für das Jahr 2011 setzen sich wie folgt zusammen:
Krankenversicherung: 7,65 %
Pensionsversicherung: 17,5 %
Selbständigenvorsorge: 1,53 %
Unfallversicherung – Fixbetrag: € 8,20/Monat
Die Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge
Die SVA schreibt die Sozialversicherungsbeiträge quartalsweise mittels Erlagschein vor. Die Zusendung der Erlagscheine erfolgt immer am Anfang des zweiten Monats des jeweiligen Quartals (Februar, Mai, August, November). Einzuzahlen ist der Betrag immer am Ende des zweiten Monats des jeweiligen Quartals.
Werden die Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen nach Fälligkeit bezahlt, entstehen Verzugszinsen.
Die Nachbemessung der Sozialversicherungsbeiträge
Die SV-Beiträge werden in der Pensionsversicherung in den ersten drei Jahren auf Basis einer vorläufigen Mindestbeitragsgrundlage (= € 537,78) berechnet. Diese vorläufige Mindestbeitragsgrundlage ändert sich dann, wenn das tatsächliche Einkommen feststeht. Die SV-Beiträge werden, wenn die versicherungspflichtigen Einkünfte höher als die monatliche Mindestbeitragsgrundlage sind, nachbemessen.
In der Krankenversicherung werden die Beiträge in den ersten beiden Jahren von einer fixen Beitragsgrundlage berechnet, das heißt, die Beiträge werden nicht nachbemessen. Jedoch erfolgt im 3. Jahr bei Übersteigen der Mindestbeitragsgrundlage (= € 537,78) eine Nachbemessung.
Sobald der Einkommensteuerbescheid für das jeweilige Jahr vorliegt, erfolgt eine Nachbemessung der SV-Beiträge. Zunächst wird die endgültige Beitragsgrundlage festgestellt. Zu den Einkünften werden die geleisteten SV-Beiträge (Pensionsversicherung + Krankenversicherung) addiert. Das so ermittelte versicherungspflichtige Einkommen wird durch die Anzahl der Monate, in welchen eine GSVG-Pflichtversicherung vorlag, geteilt und somit ist die monatliche Beitragsgrundlage ermittelt. Die Beiträge, die auf Basis der vorläufigen Beitragsgrundlage errechnet wurden, werden mit den Beiträgen, die auf Basis der endgültigen Beitragsgrundlage anfallen, verglichen. Diese Nachbemessung der SV-Beiträge kann zu erheblichen Beitragsnachbelastungen führen.
Die Beitragsbemessung ab dem vierten Jahr der Pflichtversicherung
Ab dem vierten Versicherungsjahr erhöhen sich die Mindestbeiträge. Es gilt nicht mehr die reduzierte, sondern die "normale“ Mindestbeitragsgrundlage. Der monatliche Mindestbeitrag, der aufgrund entsprechend geringer Einkünfte bzw. der allfälligen Nichtveranlagung zur Einkommensteuer doch bei sehr vielen Personenbetreuern vorzuschreiben ist, erhöht sich dadurch.
Liegt ein Einkommensteuerbescheid vor, wird die vorläufige Beitragsgrundlage ab dem vierten Jahr aus der monatlichen Beitragsgrundlage des drittvorangegangenen Jahres (für 2011 ist es somit das Jahr 2008) abgeleitet. Im Fall entsprechend hoher Einkünfte laut Einkommensteuerbescheid und Hinzurechnungsbeträgen kann sich eine höhere Beitragsgrundlage ergeben und die Beitragsbelastung kann stärker ansteigen.
Die Möglichkeit einer Ratenzahlung der Sozialversicherungsbeiträge
In Ausnahmefällen (sehr hohe Beitragszahlung) kann der Personenbetreuer auch eine Ratenvereinbarung betreffend der SV-Beitragszahlung beantragen.
Die Beantragung der Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage
Wenn die SV-Beiträge sehr hoch sind, da die derzeitige (vorläufige) Beitragsgrundlage für das laufende Jahr zu hoch bemessen ist, kann man bei der SVA einen Antrag auf Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage stellen und so die Beitragszahlungen verringern. Dies trifft dann zu, wenn das Einkommen im Jahr 2011 voraussichtlich niedriger sein wird als die vorläufige Beitragsgrundlage.
Regelung der Mehrfachversicherung in Österreich
Personen, die neben ihrer gewerblichen Tätigkeit in Österreich auch unselbständig in Österreich beschäftigt sind, sind dann mehrfach versichert (z.B. eine Krankenschwester, die nebenbei auch das Gewerbe der Personenbetreuung ausübt).
Zuständigkeit des Sozialversicherungsträgers bei gleichzeitiger Tätigkeit im Heimatstaat
Liegt parallel zur selbständigen Tätigkeit in Österreich eine unselbständige Erwerbstätigkeit im Heimatstaat vor, so muss der Personenbetreuer das Formular PD A1 in seinem Heimatstaat beantragen. Hierdurch wird dokumentiert, dass der Betreffende den Rechtsvorschriften seines Mitgliedsstaates unterliegt. Im Fall einer Krankheit oder eines Unfalles ist somit klar geregelt, welcher Sozialversicherungsträger zuständig ist.
Bei gleichzeitiger Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Österreich und in z.B. der Slowakei richtet sich das Versicherungsrecht nach dem Staat, in dem der Mittelpunkt der Lebensinteressen liegt. Es ist keine Doppelversicherung möglich!
Der Selbstbehalt
SVA-Versicherte zahlen bei Inanspruchnahme eines Vertragspartners eine Kostenbeteiligung (Selbstbehalt), meist 20 Prozent des Vertragstarifes. Krankenhausaufenthalte werden zur Gänze von der Versicherung übernommen. Wenn Sie im Ausland die Leistung in Anspruch nehmen, so müssen Sie für einen Selbstbehalt laut Tarif des Versicherungsträgers des jeweiligen Landes aufkommen.
Leistungsansprüche aus der Pflichtversicherung
1) Unfallversicherung
Tritt ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit ein, so wird versucht, in medizinischer, beruflicher oder sozialer Hinsicht zu helfen. Für selbständig Erwerbstätige wird die Unfallversicherung von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt durchgeführt.
Die Leistungen sind wie folgt
- Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten
- Arbeitsmedizinische Betreuung
- Erste-Hilfe-Leistung bei Arbeitsunfällen
- Unfallheilbehandlung
- Rehabilitation
- Entschädigung nach Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten
2) Krankenversicherung
Im Falle einer Erkrankung steht allen Versicherten und deren Angehörigen ein umfassendes Leistungsangebot zur Verfügung. Dieses reicht von ärztlicher Hilfe über die Versorgung mit Medikamenten bis zum Spitalaufenthalt.
Das Leistungsangebot umfasst folgende Punkte
- Ärztliche Hilfe
- Zahnbehandlung/Zahnersatz
- Spitalbehandlung in der "allgemeinen Gebührenklasse“
- Medikamente
- Heilbehelfe und Hilfsmittel
- Ambulante Behandlung/Untersuchung
3) Pensionsversicherung
Leistungen
Die Pensionsversicherung sorgt für finanziellen Rückhalt im Alter, bei Erwerbsunfähigkeit und nach dem Tod des Versicherten. Die wichtigste Leistung ist die Pension.
Man unterscheidet "Direktpensionen" (z.B. Alterspension), die selbst erarbeitet wurden, und "Hinterbliebenenpensionen“ (z.B. Waisenpension), die aus dem Versicherungsverhältnis des Verstorbenen abgeleitet werden.
Weitere Leistungen der Pensionsversicherung sind Maßnahmen der Rehabilitation und der Gesundheitsvorsorge.
4) Selbständigenvorsorge
Seit 1. Jänner 2008 sind nach dem GSVG krankenversicherte Gewerbetreibende aufgrund des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes verpflichtet, Beiträge zur Selbständigenvorsorge zu bezahlen. Die Beiträge machen 1,53% der vorläufigen Beitragsgrundlage (diese werden nicht nachbemessen) in der Krankenversicherung aus und werden von der SVA gemeinsam mit den SV-Beiträgen vorgeschrieben und eingehoben.
Die SVA überweist die Beiträge an die zugeteilte Vorsorgekasse, die die Beiträge der Versicherten veranlagt.
Leistungen aus der Selbständigenvorsorge gebühren, wenn Beiträge für mindestens 3 Jahre bezahlt wurden und die gewerbliche Tätigkeit vor mindestens 2 Jahren eingestellt wurde (Ruhen oder Rücklegung der Gewerbeberechtigung).
Unabhängig von diesen Voraussetzungen fällt die Leistung jedenfalls bei Antritt der gesetzlichen Pension oder 5 Jahre nach Ende der letzten Beitragspflicht in der Vorsorge an. Bei Tod des Versicherten wird die Leistung an nahe Angehörige ausbezahlt, sonst fällt sie in die Verlassenschaft.
Die Vorsorgekassen benachrichtigen mittels eines Informationsschreibens automatisch jene Personen, die bereits einen Anspruch auf Auszahlung des Kapitalbetrages haben.
Leistungsansprüche aus einer Zusatzversicherung in der Krankenversicherung
Die freiwillige Zusatzversicherung kann nur vor Vollendung des 60. Lebensjahres bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft beantragt werden. Auch bei gesundheitlichen Beschwerden ist eine Zusatzversicherung ohne Mehrkosten möglich.
An Leistungen gebührt
- Krankengeld bei Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit (z.B. nach einem Unfall),
- Taggeld bei Spitalsaufenthalt.
Der Anspruch auf Leistungen entsteht nach Ablauf von sechs Monaten ab Beginn der Zusatzversicherung. Die Wartezeit entfällt, wenn nach dem Antrag ein Arbeitsunfall eingetreten ist.
Die e-Card
Die e-Card ist eine Chipkarte, die mit Name, Titel und Sozialversicherungsnummer des Karteninhabers versehen ist und von der Informationen über den Versicherungsstatus (z. B. zuständige Krankenversicherungsträger) abgerufen werden können (z.B. von einem Arzt mit Chipkarten-Leser).
Die e-card hat mehrere Funktionen
- Krankenscheinersatz
Für einen Arztbesuch wird kein Krankenschein mehr benötigt, sondern nur mehr die e-card. Diese gilt für jeden Vertragsarzt (egal ob Zahnarzt, Facharzt oder praktischer Arzt) und ist zeitlich unbegrenzt gültig.
- Auslandskrankenscheinersatz
Die Rückseite der e-card ist als Europäische Krankenversicherungskarte gestaltet und innerhalb der EU-Mitgliedstaaten, EWR-Staaten und der Schweiz gültig. Dadurch entfällt die Ausstellung der "Urlaubskrankenscheine".
- Bürgerkarte (E-Signatur)
Auf der e-card werden Identifikationsdaten des Karteninhabers und mehrere Signaturfunktionen gespeichert. Nach Erwerb eines entsprechenden Zertifikates kann die e-card daher auch als Bürgerkarte (E-Signatur) verwendet werden.
Die Ausstellung der Versicherungskarte (e-card) kann längstens bis zu 6 Wochen dauern. Die Zustellung der e-card erfolgt an die Zustelladresse der Betreuungskraft.
Das Formular E106
Die Betreuungskraft muss das Formular E 106 bei der SVA der gewerblichen Wirtschaft beantragen, um in ihrem Heimatstaat ebenfalls die Leistungen des Versicherungsträgers in Anspruch nehmen zu können. Nach Erhalt des Formulars E 106 (in 2-facher Ausfertigung), muss die Betreuungskraft das Formular dem Versicherungsträger im Heimatstaat vorlegen. Der Versicherungsträger bestätigt das Formular E 106 und stellt der Betreuungskraft eine Versicherungskarte aus. Somit besteht ab sofort ein Leistungsanspruch im Heimatstaat für die Betreuungskraft.
Wenn die Betreuungskraft die Versicherungskarte noch nicht erhalten hat, muss sie die Kosten der Behandlung und Medikamente vorerst zur Gänze selbst bezahlen. Die Betreuungskraft muss dann einen Antrag auf Kostenvergütung für die Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe im Ausland (erhältlich bei der SVA) an die SVA stellen. Alle Originalrechnungen müssen jedoch aufgehoben und mit dem Antrag auf Kostenvergütung für die Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe im Ausland vorgelegt werden. Der Kosteneinsatz wird dann von der SVA rückerstattet.