Weißes Paragrafenzeichen lehnt an grauer Wand auf hellem Parkettboden stehend
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Schuhmacher, Landesinnung

Medizinproduktemelde­verordnung

Alle Informationen und Gesetzesblatt auf einen Blick

Lesedauer: 3 Minuten

15.11.2023

Die Verpflichtung zu Entrichtung der Medizinprodukteabgabe entsteht bei derjenigen natürlichen oder juristischen Person, die an den Letztverbraucher Medizinprodukte abgibt. Letztverbraucher im Sinne dieser Verordnung ist, wer Medizinprodukte nicht entgeltlich ab- oder weitergibt, sei es, dass diese zur Eigenanwendung durch z.B. Konsumenten erworben werden, oder dass diese im Rahmen einer Heilbehandlung angewendet werden.


Die Abgabepflicht nach dieser Verordnung entsteht erstmalig für das Jahr 2011 und ist vom Abgabepflichtigen bis zum 30.06.2012 an das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zu entrichten. Die Frist zur Entrichtung der Medizinprodukteabgabe ist jeweils der 30.06. des Folgejahres des Jahres in dem die Abgabe anfällt. So ist die Abgabepflicht für das Jahr 2012 daher bis zum 30.06.2013 zu entrichten.

RIS und BGBl. Verordnung 261


Alle nachstehend genannten Formulare sind abrufbar, gerne können diese auch in der Innungsgeschäftsstelle angefordert werden.

FAQs Medizinprodukteabgabe

Bin ich abgabepflichtig?

Abgabepflichtig im Sinne der Medizinprodukteabgabenverordnung sind jene natürlichen und juristischen Personen, die gegen Entgelt Medizinprodukte an Letztverbraucher abgeben.

Unter dem Begriff "Abgeben“ im Sinne dieser Verordnung ist die entgeltliche Überlassung oder Weitergabe von Medizinprodukten zu verstehen. Entgeltlich ist jede Leistung, für die eine Gegenleistung erfolgt. Daher ist nicht nur der Verkauf von Medizinprodukten sondern auch jedwede entgeltliche Überlassung eines Medizinproduktes, wie zum Beispiel Miete oder Leasing als Abgeben im Sinne dieser Verordnung zu verstehen.  

Was ist eine Betriebsstätte im Sinne der Medizinprodukte-abgabenverordnung?

Eine Betriebsstätte ist eine feste Geschäftseinrichtung, an der die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.

Verfügt ein Unternehmen über mehrere Betriebstätten, fällt die Medizinprodukteabgabe für die erste Betriebsstätte in voller Höhe des Pauschalbetrags an, für jede weitere Betriebsstätte ist die Medizinprodukteabgabe im Ausmaß von zehn Prozent von der entsprechenden Abgabe, bis zu einem Höchstwert von 2.000,00 Euro zu entrichten. Diesbezüglich wurde eine Deckelung der Medizinprodukteabgabe für Unternehmen mit mehreren Betriebsstätten in der Höhe von 2.000,00 Euro festgelegt.  

Wie deklariere ich mich richtig, was muss ich tun?

Füllen Sie das Formular "Abgabenerklärung Medizinprodukte“ aus und deklarieren Sie, ob Sie abgabepflichtig sind oder nicht.

Übermitteln Sie das ausgefüllte Formular in jedem Fall (d.h. auch, wenn Sie unter die Geringfügigkeitsschwelle fallen) an das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen per E-Mail medizinprodukteabgabe@ages.at oder per Post (Traisengasse 5, 1200 Wien, zH. SMEA/Zentrale Fakturierung).

Die mittels Formular "Abgabenerklärung Medizinprodukte“ ermittelte und zu entrichtende Abgabe übersenden Sie bitte per bargeldloser elektronischer Überweisung an folgende Bankverbindung des Bundesamts für Sicherheit im Gesundheitswesen:

Bank:  BAWAG P.S.K. Bank
Konto: 96051434
BLZ: 60000
IBAN: AT84 6000000096051434
Swift/ BIC: OPSKATWW

Zahlungsgrund: "Medizinprodukteabgabe JJJJ“ (z.B. 2011)  

In welcher Höhe ist die Medizinprodukteabgabe zu entrichten?

Die Ermittlung der Höhe der Abgabe hat in Form einer Selbstberechnung einer umsatzabhängigen Medizinprodukteabgabe durch den Abgabenpflichtigen zu erfolgen. Diese Abgabe ist in Form einer Jahrespauschale festgesetzt.
Die Höhe bzw. Bemessung der Medizinprodukteabgabe ist der Anlage zur Medizinprodukteabgabenverordnung zu entnehmen. Die Höhe der Abgabe stellt insbesondere auf die Klassifizierungskriterien gemäß der Verordnung über die Klassifizierung von Medizinprodukten, BGBl. II Nr. 143/2009, ab und setzt die Höhe der Medizinprodukteabgabe zur Klassifizierung des Medizinprodukts in Relation.

Nach Rücksprache mit der AGES (Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH) findet die Klassifizierung I für Orthopädieschuhmacher (orthopädische Schuhe und orthopädische Einlagen) Anwendung.

D.h. bei Klasse I:
€ 250,-- Pauschalbetrag für die erste Betriebsstätte
Für jede weitere Betriebsstätte: € 25,--, bis zu einem Höchstwert von 2.000,00 Euro  

Meine Umsätze mit Medizinprodukten an den/die LetztverbraucherIn sind sehr gering? Kann ich mich von der Medizinprodukte-Abgabe befreien lassen?

Bitte beachten Sie folgende Umsatzerlösgrenzen in Zusammenhang mit der Abgabepflicht:
Wenn die Abgabenhöhe 1 % des Umsatzerlöses mit Medizinprodukten übersteigt, kann ein Ansuchen auf Abgabenbefreiung gestellt werden.

D.h. bei Klasse I: Summe aller Umsatzerlöse mit Medizinprodukten < 25.000,00 Euro  

Gibt es eine Bestätigung durch das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen für Entrichtung der Abgabe?

Nein, eine Bestätigung durch das BASG ist nicht vorgesehen.  

Ist in der Abgabe abziehbare Umsatzsteuer enthalten?

Nein, da die Abgabe nicht dem Umsatzsteuergesetz (UStG) unterliegt.  


Kontakt

Zentrale Fakturierung des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen
T +43 0 50 555 36113 
F +43 0 50 555 36119
E medizinprodukteabgabe@ages.at


Postadresse:
Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen
z.Hd. SMEA/Zentrale Fakturierung
20., Traisengasse 5


RIS - Recht-Information-Service - konsolidierte Fassung

BGBl 261. Verordnung vom 16.08.2011 - Medizinproduktemeldeverordnung (PDF)