Sparte Handel

Probefahrtkennzeichen

Gem § 45 KFG 1967 iVm demCOVID-19-Maßnahmengesetz

Lesedauer: 2 Minuten

13.03.2023

Natürlich wird die Verwendung von Blauen Kennzeichen in der aktuellen Situation für Aufmerksamkeit sorgen. Ähnliche Stimmen – aber keine konkreten Fälle – habe ich bereits aus anderen Bundesländern vernommen. Insbesondere da wir bereits Kenntnis von äußerst motivierten Exekutivbeamten haben.

Im Lichte der Verordnungen BGBl. II Nr. 96/2020 idgF und BGBl. II Nr. 98/2020 idgF ist natürlich auf § 45 Abs 1 KFG ein besonderes Augenmerk zu legen.

Denn die in § 45 Abs 1 KFG beschriebenen Möglichkeiten zur Durchführung einer Probefahrt gehen von zwei unterschiedlichen Lenkerzielgruppen aus

Einerseits dem „Inhaber einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten“ (bzw dessen
bevollmächtigten Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter) und andererseits dem „Kunden“ (§ 45 Abs. 1 Z 2 und Z 4).

Kundin als Lenkerin/Kunde als Lenker

Letzterem ist unseres Erachtens definitiv nicht in Verbindung mit den oben genannten Verordnungen die Nutzung von Probefahrtkennzeichen erlaubt, da dies jeweils ein Handelsgeschäft impliziert. Dazu gehört:

  • § 45 Abs 1 Z 2 = Überführung des Fahrzeuges durch den Käufer bei der Abholung des Fahrzeuges vom Verkäufer; sowie
  • § 45 Abs Z 4 = Überlassen des Fahrzeuges […] an einen Kaufinteressenten für die Dauer von bis zu maximal 72 Stunden

Bewilligungsinhaberin als Lenkerin/Bewilligungsinhaber als Lenker

Für Probefahrten die durch den Besitzer/ die Besitzerin der Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten (Zulassungsbesitzer des blauen Kennzeichen) ist bei einer möglichen Nutzung des Probefahrkennzeichen auch der Notfall im Einzelfall abzuschätzen.

Dies gilt für folgende Tätigkeiten

  • Feststellung der Leistungs- und Gebrauchsfähigkeit
    - zB im Zuge einer § 57a KFG Überprüfung ist die Notwendigkeit sicherlich gegeben.
    - Bei einer Erstellung eines Wertgutachtens für einen Oldtimer besteht sicherlich kein Notfall
  • Fahrten zur Überführung eines Fahrzeuges an einen anderen Ort im Rahmen des Geschäftsbetriebe sowie Fahrten um ungeladene Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 oder N3 gewerbsmäßig im Auftrag von Nutzfahrzeugherstellern oder Nutzfahrzeughändlern zu überführen.
    - zB Lieferung einer Zugmaschine an einen Lebensmittelhändler ist uE eine Notwendigkeit.
    - Ein Fahrzeug im Rahmen der Geschäftstätigkeit zu einem Folierer gebracht wird ist der  „Notfall“ zu hinterfragen)
  • Fahrten zum Ort der Begutachtung oder Überprüfung des Fahrzeuges nach dem III. und V. Abschnitt
    - zB ist eine Typisierung von neuen Felgen sicherlich nicht als Notfall zu bewerten.
    - Sollte ein Fahrzeug das zum Transport von Lebensmittel bestimmt ist von einem Fahrzeugbauer umgebaut worden sein, ist eine Fahrt zur Typisierung sicherlich gestattet.


Exkurs

Die Auslieferung von Fahrzeugen unter Einhaltung der Corona-Schutzmaßnahmen kann uE daher mit einem Probefahrtkennzeichen unter § 45 Abs 1 Z 1 (Fahrten zur Überführung eines Fahrzeuges an eines anderen Ort im Rahmen des Geschäftsbetriebes) subsumiert werden, sofern dies vom „Inhaber einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten“ (Zulassungsbesitzer), bzw. dessen Bevollmächtigten (Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter) erfolgt.
Ob jedoch die Auslieferung von Fahrzeugen generell zulässig ist, wird derzeit vom Bundesgremium Fahrzeughandel verhandelt.



© Bundesinnung Fahrzeugtechnik. Fassung: 06.04.2020
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