Pyrotechnikhandel
WKÖ-Pyrotechnikhandel: Feuerwerke tragen minimal zur Feinstaubbelastung bei
Studie liefert erstmals Datenbasis für Österreich – Branchensprecher Riedl: Grundlage für faktenbasierte Diskussion:
In weniger als zwei Monaten ist Silvester. Für viele Österreicherinnen und Österreicher gehört zum gelungenen Jahreswechsel ein Feuerwerk ebenso dazu wie "Dinner for One" oder der Donauwalzer. Allerdings gibt es mitunter Vorbehalte, ob das Abbrennen von pyrotechnischen Artikeln mit dem Umweltschutzgedanken vereinbar ist – insbesondere bezüglich der Feinstaub- und CO2-Emissionen. Diese Vorbehalte basieren allerdings auf unrichtigen Studien und falschen Annahmen, wie sich nun zeigt.
- Pressemeldung: Feuerwerke tragen minimal zur Feinstaubbelastung bei
- Zusammenfassung: Studie liefert erstmals Datenbasis für Österreich
Rückfragenhinweis:
Wirtschaftskammer Österreich
Bundesgremium Baustoff-, Eisen-, Hartwaren- und Holzhandel
Mag. Sabrina Winkler
Tel.: 05 90 900-3332
E-Mail: handel5@wko.at
Produktwarnung: Cobra P1: RAPEX-Meldung und eingeleitetes Schutzklauselverfahren
RAPEX-Meldung zum Produkt Cobra P1
Die RAPEX-Meldung zum Produkt Cobra P1 finden Sie hier.
Zusätzlich zur RAPEX-Meldung A12/00588/20 wurde von Belgien über das System ICSMS (Informations- und Kommunikationssystem für Marktüberwachung) ein Schutzklauselverfahren (Safeguard Clause) betreffend den pyrotechnischen Gegenstand „Cobra P1“ des italienischen Herstellers „Di Blasio Elio Fireworks“ eingeleitet.
Gründe für die Nichtkonformität seien zusammengefasst die Nichterfüllung der wesentlichen Sicherheitsanforderungen, eine zu hohe Nettoexplosivstoffmasse, der pyrotechnische Gegenstand funktioniere nicht korrekt und weise daher ein Risiko für Verbrennungen und andere Verletzungen auf.
Da, wie in der Aussendung zur RAPEX-Meldung bereits ausgeführt, der pyrotechnische Gegenstand auch eine deutsche Kennzeichnung aufweist, besteht die Möglichkeit, dass dieser auch auf dem österreichischen Markt erhältlich ist.
Der Einzelhandel sollte dahingehend sensibilisiert werden, Überlegungen anzustellen, diesen pyrotechnischen Gegenstand z.B. nicht in das Verkaufssortiment aufzunehmen bzw. aus dem Sortiment zu nehmen. Weiteres wäre zu überlegen, ob seitens der Marktüberwachungsbehörden – sofern Wirtschaftsakteure keine freiwilligen Maßnahmen setzen – gegebenenfalls entsprechende behördliche Anordnungen zu treffen wären.
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