Fahrzeughandel, Landesgremium

Kollektivvertrag für Handelsangestellte

Anwendung für Mischbetriebe (z.B. KFZ-Werkstatt und Autohandel)

Lesedauer: 1 Minute

15.11.2023

Aufgrund einer interessanten Anfrage zum Kollektivvertrag für Handelsangestellte aus einer Landeskammer möchten wir diese Information an Sie weitergeben.

Sachverhalt

Ein Unternehmen hat zwei Gewerbeberechtigungen – für KFZ-Technik und Handel. Bei diesem Mischbetrieb (z.B. KFZ-Werkstatt und Autohandel) liegt keine organisatorische Trennung wie in §9 Abs.3 ArbVG beschrieben vor, d.h. es wird der KV jenes Wirtschaftszweiges angewendet mit der größten wirtschaftlichen Bedeutung. Wenn dies in unserem Beispiel der Handel ist, so kommen die KVs im Handel (Arbeiter und Angestellte) für die Mitarbeiter zur Anwendung.

Für Lehrlinge – egal ob Angestellten- oder Arbeiterlehrlinge – kommt der KV für Handelsangestellte zur Anwendung. Wenn dieser oben beschriebene Betrieb einen Lehrling im Bereich KFZ-Technik ausbildet und dieser die Lehre abschließt, wie lange dauert seine Behaltezeit (3 oder 5 Monate)?

Lösung

Wenn der KFZ-Technikerlehrling ausgelernt ist, wird er als "Arbeiter“ bei der GKK angemeldet d.h. der KV für Handelsarbeiter ist für ihn heranzuziehen. Im KV für Handelsarbeiter gibt es keine Bestimmung zur Weiterverwendung d.h. § 18 BAG ist heranzuziehen und daraus ergibt sich eine Behaltezeit von drei Monaten für den ehemaligen Arbeiterlehrling.

Außerdem heißt es im Abschnitt XVII. (KV für Handelsangestellte) Kündigung Punkt 3 "Will der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit dem Angestellten nicht über die Zeit der Weiterverwendung hinaus fortsetzen…..“ (siehe S. 52 KV im KV-Kommentar), was ebenfalls dafür spricht, dass die Bestimmung für die fünfmonatige Behaltezeit für vormalige Arbeiterlehrlinge nicht anzuwenden.

Daher kommt meiner Ansicht nach diese Passage nur für ausgelernte Angestelltenlehrlinge in Frage (beim OGH-Urteil zu den 5 Monaten Behaltezeit handelte es sich beim Lehrling auch um einen Einzelhandelskaufmann, also Angestelltenlehrling (9ObA 170/05y)).
Außerdem verweist der KV für Handelsangestellte auch auf §18 BAG (KV für Handelsangestellte S. 52 KV im KV-Kommentar).
 
Für den ausgelernten KFZ-Technikerlehrling ist §18 BAG anzuwenden d.h. die Weiterverwendungszeit beträgt 3 Monate.

Es ist natürlich auch bei anderen Gewerben von Mischbetrieben, die Arbeiter und Angestellte beschäftigen und die Handelskollektivverträge anzuwenden haben, genauso zu entscheiden.