Die linke Seite des Gesichts einer Person mit blonden Haaren ist zu sehen. Sie blickt mit ihren Augen schräg nach unten. Eine Haarsträhne fällt ihr ins Gesicht. Sie trägt längliche Ohrringe, die aus Steinen, Metall und glitzernden Blumen bestehen
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Juwelen- und Uhrenhandel, Landesgremium

Stechen von Ohrläppchen

Bedingungen für den Uhren- und Schmuckhandel

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05.03.2024

Laut Gewerbeordnung 1994/Novelle 2002 ist der Uhren- und Schmuckhandel unter den nachstehenden Bedingungen berechtigt, Ohrläppchen zu stechen:

Handelsgewerbe

§ 154 (3) Gewerbetreibende, die den Handel mit Schmuck und Juwelen ausüben, sind auch zum Stechen von Ohrläppchen unter Verwendung von sterilen Einweg-Ohrlochknöpfen nach vorheriger Hautdesinfektion sowie zur Anbringung eines künstlichen Zahn- oder Hautschmuckes (Kristall) mittels Klebstoff berechtigt.

Dieses Recht steht laut § 150 (6) auch den Gold- und Silberschmieden sowie lt. § 109 (1) den Friseuren und Perückenmacher zu.

Piercen und Tätowieren sind dem Gewerbe der Kosmetik (Schönheitspflege) vorbehalten (GewO § 109-3).

Lt. Auskunft der Ärztekammer gilt hier das allg. bürgerl. Gesetz – ab 14 ist man beschränkt rechtsfähig, dies bezieht sich auch auf kleine medizinische  Eingriffe.

Nicht gestochen darf in Knorpelmaterial – hier gilt das Alterslimit von 16 Jahren. Unter diesem Alterslimit ist das schriftliche Einverständnis der Eltern vorzulegen