Lächelnde Person mit Brille sitzt an einem Schreibtisch und arbeitet mit aufgeschlagener Mappe, Taschenrechner, im Hintergrund befinden sich Regale und Ablagen
© Andrey Popov | stock.adobe.com
Großhandel mit Arzneimitteln, Parfümeriewaren sowie des Handels mit Farben und Lacken, Landesgremium

Wann braucht man eine Gewerbeberechtigung?

Voraussetzungen für den Großhandel mit Arzneimitteln und/oder Giften sowie den Großhandel mit Parfümeriewaren, Chemikalien und den Handel mit Farben und Lacken

Lesedauer: 2 Minuten

15.11.2023

Wann braucht man eine Gewerbeberechtigung?

Für jede gewerbliche Tätigkeit brauchen Sie eine Gewerbeberechtigung, die von der Gewerbebehörde (BH, Magistrat) ausgestellt wird ("Auszug aus dem Gewerberegister“, früher "Gewerbeschein“). Gewerbsmäßigkeit liegt vor, wenn Sie eine Tätigkeit selbstständig, regelmäßig und mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, durchführen. Als "selbstständig“ gilt Ihre Tätigkeit, wenn Sie diese auf eigene Rechnung und Gefahr ausüben. Als "regelmäßig ausgeübt“ wiederum gilt sie, wenn man annehmen kann, dass Sie die Tätigkeit wiederholen oder sie üblicherweise längere Zeit in Anspruch nimmt.

Wie erlangt man eine Gewerbeberechtigung für den "Großhandel mit Arzneimitteln und/oder Giften“? 

Das Gewerbe "Großhandel mit Arzneimitteln und/oder Giften" ist ein reglementiertes Gewerbe, was wiederum bedeutet: für die Ausübung dieses Gewerbes müssen verschiedene Voraussetzungen vom Antragsteller erfüllt werden.

Die Befähigungsnachweisverordnung für den Großhandel mit Arzneimitteln und/oder Giften" regelt die Zugangsvoraussetzungen.

Um Sie über die Befähigungsprüfung (sowie etwaiger Entfall von Prüfungsteilen bei erfolgreichem Abschluss der Studienrichtungen: Pharmazie, Humanmedizin oder Veterinärmedizin) zu informieren, lesen Sie bitte den jeweiligen Leitfaden des WIFI Wiens. (rechts unter den Links)

Die Befähigungsprüfung findet zwei Mal jährlich in Wien statt.

Die Prüfungstermine und Kosten finden Sie auf der Homepage der Meisterprüfungsstelle der Wirtschaftskammer Wien (dort finden Sie auch die Termine + Kosten für die Ausbilder- und Unternehmerprüfung). Anmeldungen zum jeweiligen Modul nimmt gerne die Meisterprüfungsstelle entgegen.

Was tun bei fehlendem Befähigungsnachweis?

  • Individuelle Befähigung (§ 19 GewO): Beim Feststellen der individuellen Befähigung berücksichtigt die Gewerbebehörde Ihre Berufserfahrung. Dafür sollten Sie unbedingt alle Ausbildungs- und Dienstzeugnisse (Arbeitsbestätigungen) und einen Sozialversicherungsverlauf vorlegen.
  • Befähigungs- bzw. Meisterprüfung: Die Wirtschaftskammer bzw. das WIFI bietet Ihnen Kurse zur Vorbereitung auf die Prüfung an. Die Befähigungs- bzw. Meisterprüfungen werden von der Wirtschaftskammer organisiert und abgehalten.
  • Anstellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers: Der gewerberechtliche Geschäftsführer bringt den Befähigungsnachweis für das Unternehmen ein. Er ist mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb tätig und ein voll sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer, der zumindest nach dem Kollektivvertrag entlohnt werden muss. Dazu muss er die Möglichkeit haben, die gewerberechtlichen Vorschriften dieses Gewerbes durchzusetzen.

Wie erlangt man eine Gewerbeberechtigung für den Großhandel mit Parfümeriewaren, Chemikalien und den Handel mit Farben und Lacken?

Das Gewerbe für den Handel mit Farben und Lacken und der Großhandel mit Parfümeriewaren und Chemikalien ist ein freies Gewerbe, das heißt es sind keine speziellen Vorkenntnisse nötig.

Eine Gewerbeberechtigung erhalten Sie, wenn Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie haben das 18. Lebensjahr vollendet.
  • Sie sind Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR oder eines anderen Staates, mit dem ein diesbezüglicher Staatsvertrag abgeschlossen wurde, oder es wurde Ihnen ein Aufenthaltstitel; der Sie zur gewünschten selbstständigen Tätigkeit berechtigt, erteilt.
  • Ihr Wohnsitz ist in Österreich (kein Wohnsitz in Österreich ist erforderlich, wenn die Vollstreckung von Verwaltungsstrafen im Sitzstaat des Gewerbeinhabers durch Übereinkommen gesichert ist oder ein gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt wird, der seinen Wohnsitz in Österreich hat. Der gewerberechtliche Geschäftsführer braucht dann keinen österreichischen Wohnsitz, wenn er Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR ist oder wenn die Vollstreckung von Verwaltungsstrafen im Sitzstaat des gewerberechtlichen Geschäftsführers durch Übereinkommen gesichert ist; der gewerberechtliche Geschäftsführer muss aber in der Lage sein, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen!
  • Gegen Sie liegen keine Ausschlussgründe vor (z.B. Bestrafung wegen Finanzstrafdelikten, gerichtliche Verurteilungen, das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet oder aufgehoben wurde und der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt wird, noch nicht abgelaufen ist).

Sie brauchen lediglich die Ausübung des Gewerbes bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes anzumelden. In Wien und anderen Städten mit eigenem Statut sind die Magistrate die Gewerbebehörden.

Im Bereich der Wirtschaftskammer Wien können Sie die Anmeldung Ihres Gewerbes über das Gründerservice durchführen lassen.