Mehrere Petrischalen und Pipetten nebeneinanderliegend
© Katerina Klishtevnik | stock.adobe.com
Parfümerie- und Drogerie-Einzelhandel, Landesgremium

Gewerbeberechtigung für den Parfümeriewaren-Einzelhandel

Informationen zur Gewerbeanmeldung

Lesedauer: 1 Minute

15.11.2023

Für jede gewerbliche Tätigkeit brauchen Sie eine Gewerbeberechtigung, die von der Gewerbebehörde (BH, Magistrat) ausgestellt wird ("Auszug aus dem Gewerberegister“, früher "Gewerbeschein“).

Gewerbsmäßigkeit liegt vor, wenn Sie eine Tätigkeit

  • selbständig
  • regelmäßig und
  • mit der Absicht, Gewinn zu erzielen,

durchführen.

Als "selbständig“ gilt Ihre Tätigkeit, wenn sie diese auf eigene Rechnung und Gefahr ausüben.

Als regelmäßig ausgeübt wiederum gilt sie, wenn man annehmen kann, dass Sie die Tätigkeit wiederholen oder sie üblicherweise längere Zeit in Anspruch nimmt.

Wie erlangt man eine Gewerbeberechtigung für den Parfümeriewaren-Einzelhandel

Das Gewerbe Parfümeriewaren-Einzelhandel ist ein freies Gewerbe, das heißt: es sind keine Vorkenntnisse erforderlich (Prüfungen, Lehre, Studium).

Eine Gewerbeberechtigung erhalten Sie, wenn Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie haben das 18. Lebensjahr vollendet
  • Sie sind Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR oder eines anderen Staates, mit dem ein diesbezüglicher Staatsvertrag abgeschlossen wurde, oder es wurde Ihnen ein Aufenthaltstitel; der Sie zur gewünschten selbstständigen Tätigkeit berechtigt, erteilt
  • Ihr Wohnsitz ist in Österreich (kein Wohnsitz in Österreich ist erforderlich, wenn die Vollstreckung von Verwaltungsstrafen im Sitzstaat des Gewerbeinhabers durch Übereinkommen gesichert ist oder ein gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt wird, der seinen Wohnsitz in Österreich hat. Der gewerberechtliche Geschäftsführer braucht dann keinen österreichischen Wohnsitz, wenn er Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR ist oder wenn die Vollstreckung von Verwaltungsstrafen im Sitzstaat des gewerberechtlichen Geschäftsführers durch Übereinkommen gesichert ist; der gewerberechtliche Geschäftsführer muss aber in der Lage sein, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen!)
  • Gegen Sie liegen keine Ausschlussgründe vor (z.B. Bestrafung wegen Finanzstrafdelikten, gerichtliche Verurteilungen, das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet oder aufgehoben wurde und der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt wird, noch nicht abgelaufen ist).

Sie brauchen lediglich die Ausübung des Gewerbes bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes anzumelden. In Wien und anderen Städten mit eigenem Statut sind die Magistrate die Gewerbebehörden.

Im Bereich der Wirtschaftskammer Wien können Sie die Anmeldung Ihres Gewerbes über das Gründerservice rasch und unbürokratisch

Haus der Wiener Wirtschaft
Straße der Wiener Wirtschaft 1
1020 Wien

T +43 1 514 50 – DW 1050
F +43 1 514 50 - DW 1491

E gruenderservice@wkw.at
W https://wko.at/wien/gruenden

durchführen lassen.