Parfümerie- und Drogerie-Einzelhandel, Landesgremium

Überblick zu täuschenden "Eintragungsangeboten"

Hier finden Sie alle Informationen rund um das Thema "Irreführende Verzeichniswerbung".

Lesedauer: 2 Minuten

15.11.2023

Unternehmer erhalten laufend irreführend gestaltete Aussendungen für diverse Verzeichnisse. Dabei wird oft der Eindruck erweckt, es wären nur die bereits vorausgefüllten Daten zu ändern oder ergänzen, obwohl man mit einer Unterschrift laut Kleingedrucktem einen neuen kostenpflichtigen Auftrag erteilen soll. Dabei versuchen diese täuschenden Zusendungen auch mit Bezeichnungen wie "Branchenregister", "Firmenverzeichnis", "Gewerbedatenauskunft" oder Ähnlichem irreführend einen offiziellen Eindruck zu erwecken bzw. eine Verbindung mit den Gelben Seiten und damit dem Telefonbuch von Herold herzustellen. 

Versteckter Hinweis auf Kostenpflicht irgendwo im Fließtext

In manchen Fällen wird gleich ein Erlagschein übersandt bzw. die Kontodaten angeführt, um eine Zahlungspflicht vorzutäuschen. Oder es wird zur Korrektur der schon angeführten Firmendaten (oft auch an eine kostenfreie Faxnummer) aufgefordert und damit der Eindruck eines bestehenden Eintrages erweckt. Der in aller Regel irgendwo im Fließtext versteckte Hinweis auf eine Kostenpflicht kann dann leicht übersehen werden, weil die klare Erwartungshaltung besteht, dies wäre eine kostenlose Datenüberprüfung z.B. für die Gelben Seiten oder ein anderes bestehendes Verzeichnis.  

Häufiges Vorkommen bei Unternehmensgründungen oder Markenanmeldungen

Vor allem im Zuge von Unternehmensgründungen oder Markenanmeldungen erhalten Unternehmer regelmäßig solche Angebote für Eintragungen in diverse Verzeichnisse, wo oft auch gleich zur Zahlung einer bestimmten Summe aufgefordert wird. Überdies ist die Übersendung via Fax oder eine telefonische Kontaktaufnahme ohne vorherige Zustimmung nach § 107 TKG verboten und daher wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG. Auch im Internet werden Unternehmer immer mehr mit vermeintlich kostenfreien Angeboten angesprochen. 

Der Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb hat durch zahlreiche Musterverfahren eine strenge Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (OGH) bewirken können und schreitet regelmäßig umfassend ein. Allerdings agieren diese Schwindelfirmen in überwiegender Zahl vom Ausland aus oder treten nur einer reinen Fantasiebezeichnung bzw. einem Postfach auf. 

Generell wird folgendes empfohlen 

  • Nichts unterschreiben oder zur Einzahlung bringen, was nicht eindeutig zugeordnet werden kann. 
  • Unbekannten Werbe- oder Eintragungsangeboten von vornherein kritisch gegenüberstehen, auch wenn angeblich mit karitativen oder im öffentlichen Interesse liegenden Anliegen geworben oder eine Verbindung zu diesen hergestellt wird. Im Zweifelsfall nie gleich ein Angebot unterschreiben, sondern sich eine Bedenkzeit erbeten. 
  • Kostenpflichtige und verbindliche Einschaltungen - sogenannte „Pflichteinschaltungen“, die das Firmenbuch (früher: Handelsregister) betreffen, - gibt es nur mehr im Amtsblatt zur Wiener Zeitung. Diese schreibt die Gebühr selbst vor. 
  • Für nicht im Firmenbuch eingetragene Unternehmen gibt es im Allgemeinen keine entgeltlichen Pflichteintragungen in Zeitungen und dergleichen, sieht man von Verwaltungsgebühren etwa für die Eintragung im Gewerberegister ab. 
  • Dienstnehmer laufend anweisen, keine Überweisungen oder Unterschriften zu tätigen, wenn sie den Geschäftsfall nicht eindeutig zuordnen können, weil das dem Unternehmen zuzurechnen ist. 
  • Bei der Rechtsabteilung der Wirtschaftskammer in Zweifelsfällen anfragen und nicht ohne vorhergehende Abklärung zahlen oder unterschreiben. 


Die Watchlist Internet des Internet Ombudsmann informiert zu solchen oder ähnlichen Fällen im Onlinebereich.

  • Watchlist Internet 

    Eine Übersicht mit einer Warnung vor Zahlungsaufforderungen, welche nicht mit dem Österreichischen Patentamt in Verbindung stehen und nicht verpflichtend zu zahlen sind, finden Sie auf der Website des Österreichischen Patentamtes.

  • Österreichisches Patentamt - Warnung vor Zahlungsaufforderungen

    Schließlich finden Sie noch weitere Informationen zu diesem Thema auf der Website des Schutzverbandes gegen unlauteren Wettbewerb unter www.schutzverband.at und des Österreichischen Adressbuchverlegerverband ÖAVV unter www.oavv.at.
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