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OGH-Entscheidung

Einstufung von Trafikangestellten

Der OGH (OGH 8 Ob A 189/02f) hat entschieden, dass es bei der Einstufung von Arbeitnehmern im Handelsangestelltenkollektivvertrag auf die Bezeichnung der Beschäftigungsgruppe ankommt, und nicht auf die in der Gehaltsordnung angeführten Berufsbeispiele ankommt, auch wenn ein Berufsbeispiel konkret zutrifft. Es ging um die Einstufung einer Trafikangestellten, die überwiegend allein im Geschäft tätig und für die in Trafiken typischen Aufgaben wie Kassenabschluss und Verkauf zuständig war.

Der OGH stufte die Tätigkeit als einfach und daher in der Beschäftigungsgruppe 2 ein, obwohl nach der Gehaltsordnung der "überwiegend allein in einem Geschäft tätige Verkäufer" ein Berufsbeispiel für eine schwierige Tätigkeit nach der Beschäftigungsgruppe 3 ist. Für Trafikanten bedeutet das, das auch überwiegend allein tätige Angestellte durchaus in der Beschäftigungsgruppe 2 eingestuft werden können. Im einzelnen ist allerdings stets zu prüfen, ob der Angestellte besondere vor allem kaufmännische Aufgaben hat, die eine höhere Einstufung nahe legen.

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