IDD-Auslegung: Weiterbildung für Backoffice-Mitarbeiter:in
Die EIOPA (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersvorsorge) und die EU-Kommission haben kürzlich ihre Auffassung zur Weiterbildungsverpflichtung für Backoffice-Mitarbeiter:innen veröffentlicht.
Denn Art. 10 Abs. 2 UA 5 IDD zufolge gilt die Weiterbildungspflicht auch für alle anderen Personen, die unmittelbar am Versicherungs- und Rückversicherungsvertrieb beteiligt sind.
Gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 IDD umfasst der Versicherungsvertrieb folgende Tätigkeiten:
- Die Beratung beim Abschluss von Versicherungsverträgen,
- den Abschluss von Versicherungsverträgen vorschlagen oder
- die Durchführung anderer Arbeiten zur Vorbereitung des Abschlusses von Versicherungsverträgen,
- den Abschluss solcher Verträge oder
- Unterstützung bei der Verwaltung und Erfüllung solcher Verträge, insbesondere im Schadenfall, einschließlich der Bereitstellung von Informationen über einen oder mehrere Versicherungsverträge nach Kriterien, die von Kund:innen über eine Website oder andere Medien ausgewählt wurden, und der Erstellung einer Rangliste von Versicherungsprodukten, einschließlich Preis- und Produktvergleich oder eines Rabatts auf den Preis eines Versicherungsvertrags, wenn Kund:in direkt oder indirekt einen Versicherungsvertrag über eine Website oder andere Medien abschließen kann.
Nach Ansicht von EIOPA und der EU-Kommission ist eine Person dann unmittelbar am Versicherungsvertrieb beteiligt, wenn sie selbst die oben genannten Tätigkeiten durchführt oder jemanden beaufsichtigt, der diese Aktivitäten persönlich ausführt.
Zu allen Auslegungen der IDD siehe die Website der EIOPA.