Bestellerprinzip
Der Gesetzesentwurf des Justizministeriums zum Bestellerprinzip wurde im März 2022 in Begutachtung geschickt. Die Begutachtungsfrist endete im Mai, wobei zahlreiche Stellungnahmen u.a. auch aus der Immobilienwirtschaft abgegeben wurden. Ein endgültiger Beschluss des Gesetzes steht noch aus, mit einer substanziellen Änderung des Entwurfes ist aber – trotz kleiner Adaptierungen - nicht mehr zu rechnen.
Der Gesetzesentwurf sieht eine Übergangsfrist von sechs Monaten vor, um der Branche die Möglichkeit für die notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen für die Änderungen zu gewähren. Ein Inkrafttreten wäre damit ab 1.7.2023 denkbar.
Welche Folgen bzw. Veränderungen erwarten Sie für die Geschäftsstruktur
der Immobilienmakler?
Das bisher übliche Modell des Doppelmaklers, der von beiden Parteien beauftragt und damit gegenüber beiden Parteien verpflichtet ist, wird es am Mietmarkt nicht mehr geben. Viele Immobilienmakler werden sich voraussichtlich entweder auf die Vermittlung von Objekten ausschließlich in Auftrag des Vermieters, oder auf Suchaufträge von Seiten der Mieter spezialisieren und damit ihre Leistungen spezifisch auf eine Auftraggeber-Seite zuschneiden. Andere werden sich aus dem Mietmarkt wahrscheinlich ganz zurückziehen.
Haben Sie als Branchenvertreter irgendwelche Maßnahmen bzw. Initiativen
für Ihre Pflichtmitglieder ergriffen, damit es nicht zu dieser Gesetzesänderung
kommt bzw. diese durch etwaige Handlungsspielräume moderater ausfällt?
Wir haben uns gegen diese Gesetzesänderung seit Jahren vehement zur Wehr gesetzt, da sie nicht nur der Branche schadet, sondern auch den wohnungssuchenden Konsumenten um die kompetente Vertretung und Beratung durch den Makler bringt - wofür dieser immerhin auch haftet. Möchte ein Wohnungssuchender auch in Zukunft nicht auf diese Leistungen verzichten, muss er einen eigenen Makler beauftragen. Wir haben hier insbesondere die Erfahrungen aus Deutschland einfließen lassen und z.B. darauf hingewiesen, dass das sichtbare Wohnungsangebot deutlich gesunken ist.
Immobilienmakler, die künftig nur mehr eine Seite eines Mietgeschäftes, also den Vermieter oder den Mieter, vertreten dürfen, werden sich etwa auf einen Auftraggeberkreis spezialisieren und ihr Leistungsspektrum auf diesen ausrichten.
Statement nach eigenem Ermessen – was halten Sie persönlich davon?
Es ist mehr als fraglich, ob mit der Einführung des Bestellerprinzips die verfolgten Ziele der Regierung erreicht werden können. Auf keinen Fall ist das Bestellerprinzip das oftmals herbeigesehnte Wundermittel zur umfassenden Gewährleistung leistbaren Wohnens. Viel eher drohen Konsumenten, die bislang von Maklern professionell beraten und umsorgt waren, Nachteile in Verhandlungen mit dem Vermieter oder hohe Kosten für Beratung und Unterstützung durch Rechtsanwälte. Zudem ist zu befürchten, dass etwa Massenbesichtigungen und Ablöseunwesen durch den Nachmieter suchenden Vormieter häufige Erscheinungen am Mietwohnungsmarkt werden. Hier verlieren die Konsumenten und die Berufsgruppe der Makler, einfach schade!