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Telekommunikations- und Rundfunkunternehmungen, Fachvertretung

Telekommunikationsgesetz 2021

Neuerungen TKG 2021, insbesondere zu den AGB der Anbieter:innen

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15.11.2023

Zum 1.11.2021 ist das neue TKG 2021 in Kraft getreten, eine Neukodifikation gemäß den Vorgaben des europäischen Rechtsrahmens, der Richtlinie (EU) 2018/1972 mit dem Namen European Electronic Communications Code (EECC), die das TKG 2003 ersetzt.

Es gibt hierbei Bestimmungen, die grundsätzlich unverzüglich, aber längstens bis sechs Monate nach dem Inkrafttreten (Anfang Mai 2022) umzusetzen sind. Andere sind mit 1.11.2021 unverzüglich umzusetzen.

  1. Gemäß § 212 Absatz 17 TKG 2021 sind folgende Bestimmungen hinsichtlich der Pflichten der Betreiber:innen von gegenüber Endnutzer:innen erforderlichen technischen oder organisatorischen Vorkehrungen unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Ablauf von sechs Monaten umzusetzen:
    § 118: Anbieterwechsel
    § 119: Rufnummernübertragung
    § 124: Auskünfte an Notrufdienste
    § 135 Abs. 4: Einbeziehung von Kleinst- und Kleinunternehmen- in die Bestimmungen zu Vertragslaufzeit und -kündigung, Möglichkeit des Opt-Out
    § 135 Abs. 7: Nennung eines bestmöglichen Tarifs
    § 135 Abs. 8: 3-Monatsfrist für Mitteilung von nicht ausschließlich begünstigenden AGB-Änderungen
    § 135 Abs. 11: Neuregelung bei Wohnsitzwechsel
    § 136: Bündelprodukte
    § 138 Abs. 5 und 6: Einzelentgeltnachweis  
  2. Folglich sind alle anderen Bestimmungen sofort umzusetzen, wie zB: 
    § 120: Unentgeltlichkeit der Rufnummernportierung
    § 129 Abs. 1 und 2: Informationspflichten
    § 129 Abs. 4: Vertragszusammenfassung
    § 132: AGB-Mindestinhalte (gemäß Anhänge VIII und IX des EECC)
    § 135: Informationen über Kündigungsmöglichkeit vor Ablauf der Mindestvertragsdauer 

Besonders hingewiesen sei darauf, dass seit 1.11.2021 Kleinst- und Kleinunternehmen in Teilen des Konsumentenschutzrecht grundsätzlich einbezogen sind. Das sind grob gesagt EPUs und Unternehmen mit einem Umsatz von nicht mehr als 250.000 Euro im Jahr. Es gibt hier allerdings die Möglichkeit, dass diese Unternehmer:innen auf die Anwendung der konsumentenschutzrechtlichen Vorteile verzichten können, so § 129 Abs. 3, § 135 Abs. 4 und § 136 Abs. 4.