Nichtbetrieb (Ruhen)/Wiederbetrieb
IT-Dienstleistungen und Unternehmensberatung
Das Ruhen (Nichtbetrieb) bzw. der Wiederbetrieb für die in der Fachgruppe UBIT angesiedelten Gewerbe
- IT-Dienstleistung und
- Unternehmensberatung
ist für Unternehmen mit Betriebsstandort Wien bei der Fachgruppe UBIT Wien anzuzeigen - und zwar binnen drei Wochen (bei Nichteinhaltung dieser Frist droht eine Verwaltungsstrafe bis zu 1.090,00 Euro).
Es gibt keine Beschränkung bezüglich der Dauer des Ruhens.
Seitens der Fachgruppe UBIT Wien erfolgt die Meldung an die gewerbliche Sozialversicherung.
- Online-Formular NICHT und WIEDER-Betrieb (Ruhendmeldung)
Buchhaltungsberufe
Für die Berufe
- Bilanzbuchhaltung,
- Personalverrechung und
- Buchhaltung gem. BiBuG
ist das Ruhen bzw. die Wiederaufnahme der Geschäftsstelle der Bilanzbuchhaltungsbehörde zu melden.
Ruhendmeldungen von Buchhaltungsberufen sind schriftlich und unverzüglich der Bilanzbuchhaltungsbehörde zu melden. Das Ruhen wird mit dem angegebenen Datum, frühestens jedoch mit dem Datum des Einlangens der Ruhenderklärung bei der Behörde wirksam.
Im Falle einer Wiederaufnahme der Tätigkeit nach mehr als siebenjährigem Ruhen hat die Behörde diese Wiederaufnahme von der Ablegung der mündlichen Fachprüfung abhängig zu machen, wenn der/die Berufsberechtigte in dieser Zeit nicht überwiegend facheinschlägig gearbeitet hat. (§ 41 (8) BiBuG).
Die Wiederaufnahme für diese Berufe wird frühestens mit jenem Datum zur Kenntnis genommen, mit welchem der Versicherungsschutz durch eine aufrechte Vermögensschadenshaftpflichtversicherung gegeben ist und eine entsprechende Versicherungsbestätigung vorgelegt wird!
Die Formulare für die Meldung des Ruhens/der Wiederaufnahme (online) für die Buchhaltungsberufe finden Sie auf der Seite der Bilanzbuchhaltungsbehörde (Meldung - Ruhen/Meldung - Wiederaufnahme).
Grundumlage bei ruhenden Berechtigungen
Die Grundumlage zur Wirtschaftskammer ist auch für ruhende Berechtigungen zu entrichten.
Diese reduziert sich automatisch auf den halben Betrag, wenn das ganze -
der Vorschreibung vorangegangene - Kalenderjahr das Gewerbe ruhend
gemeldet war.
Während des Ruhens (soferne keine anderen Gewerbescheine bzw. Berechtigungen aktiv sind) besteht keine Sozialversicherungspflicht und es entfallen die Beiträge zur gewerblichen Sozialversicherung.