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Umlagen

Kammerumlage 1, Kammerumlage 2, Grundumlage

Der Umlagenpflicht für die

  • Grundumlage sowie für die
  • Kammerumlage 1 und 2

unterliegen grundsätzlich alle Mitglieder der Wirtschaftskammerorganisation.

Grundumlage 2023

Aufgrund des Beschlusses der Fachgruppentagung der Fachgruppe Unternehmensberatung und Informationstechnologie Wien vom 14.10.2022 wurde die Grundumlage 2023 für alle dieser Fachgruppe gemäß der Fachorganisationsordnung angehörenden Mitglieder in selber Höhe wie bisher festgesetzt:

  1. natürliche Personen, Einzelfirmen, Personengesellschaften des Handelsrechtes  € 65,00
  2. Gebietskörperschaften, Genossenschaften, Vereine, Kapitalgesellschaften und
  3. alle anderen juristischen Personen €  130,00
  • Für ganzjährig ruhende Berechtigungen wird die Grundumlage 2023 in halber Höhe festgesetzt. 
  • besteht die Mitgliedschaft zur Fachgruppe nicht länger als die Hälfte eines Kalenderjahres, ist die Grundumlage nur in halber Höhe zu entrichten.

Kammerumlage 1 (KU 1)

Mitglieder haben bei einem Umsatz von mehr als € 150.000,- jährlich eine vorsteuerabhängige Kammerumlage quartalsmäßig zu berechnen und zu zahlen. Der Hebesatz beträgt gegenwärtig 0,3 % der Bemessungsgrundlage (Stand 06/2007, möglicher Höchstsatz 0,32 %)

Kammerumlage 2 (KU 2)

Mitglieder, die in ihrem Betrieb ArbeitnehmerInnen beschäftigen und dafür Löhne und Gehälter von insgesamt mehr als € 1.095,- pro Monat bezahlen, haben monatlich die so genannte lohnabhängige Kammerumlage KU 2 zu entrichten. Die Höhe der KU 2 richtet sich nach den vom Wirtschaftsparlament der jeweiligen Landeskammer beschlossenen Umlagensatz(Höchstsatz 0,32 %). Dazu kommt ein Anteil der Wirtschaftskammer Österreich von gegenwärtig 0,15 % (Stand 06/2007, möglicher Höchstsatz 0,23 %).