Zurücklegen des Gewerbes
Die Zurücklegung des Gewerbes ist der Gewerbebehörde, das sind in Wien die Magistratischen Bezirksämter, anzuzeigen. Sie können diese Meldung auch Online abwickeln.
Die Zurücklegung der Gewerbeberechtigung wird mit dem Tag wirksam,
an dem die Anzeige über die Zurücklegung bei der Behörde einlangt, sofern die Zurücklegung nicht für einen späteren Tag anzeigt wird. Die Anzeige über die Zurücklegung der Gewerbeberechtigung ist nach ihrem Einlangen bei der Behörde unwiderruflich. Sollte die Dienstleistung wieder selbständig angeboten werden, ist eine neuerliche Gewerbeanmeldung notwendig!
Die Zurücklegung einer Berufsberechtigungen für Bilanzbuchhaltung, Personalverrechnung und Buchhaltung ist der Bilanzbuchhaltungsbehörde anzuzeigen (Verzicht).
Bitte beachten Sie, dass ...
eine neuerliche Bestellung bzw. neuerliche
Anerkennung der Gesellschaft mit der Berufsbefugnis Selbständiger
Buchhalter nicht möglich ist!