Zurücklegen des Gewerbes
Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung, Unternehmensberatung und Bilanzbuchhaltungsberufe
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Die Zurücklegung des Gewerbes ist der Gewerbebehörde, das sind in Wien die Magistratischen Bezirksämter, anzuzeigen. Sie können diese Meldung auch Online abwickeln.
Die Zurücklegung der Gewerbeberechtigung wird mit dem Tag wirksam,
an
dem die Anzeige über die Zurücklegung bei der Behörde einlangt, sofern
die Zurücklegung nicht für einen späteren Tag anzeigt wird. Die Anzeige
über die Zurücklegung der Gewerbeberechtigung ist nach ihrem Einlangen
bei der Behörde unwiderruflich. Sollte die Dienstleistung wieder
selbständig angeboten werden, ist eine neuerliche Gewerbeanmeldung
notwendig!
Die Zurücklegung einer Berufsberechtigungen für Bilanzbuchhaltung, Personalverrechnung und Buchhaltung ist der Bilanzbuchhaltungsbehörde anzuzeigen (Verzicht).
Bitte beachten Sie, dass ...
eine neuerliche Bestellung bzw. neuerliche
Anerkennung der Gesellschaft mit der Berufsbefugnis Selbständiger
Buchhalter nicht möglich ist!
Stand: 22.02.2021