th share video content contact download event event-wifi cross checkmark close icon-window-edit icon-file-download icon-phone xing whatsapp wko-zahlen-daten-fakten wko-wirtschaftrecht-und-gewerberecht wko-verkehr-und-betriebsstandort wko-unternehmensfuehrung wko-umwelt-und-energie wko-steuern netzwerk wko-innovation-und-technologie wko-gruendung-und-nachfolge wko-bildung-und-lehre wko-aussenwirtschaft wko-arbeitsrecht-und-sozialrecht twitter search print pdf mail linkedin Google-plus facebook pinterest skype vimeo snapchat arrow-up arrow-right arrow-left arrow-down calendar user home icon-gallery icon-flickr icon-youtube icon-instagram

Register wirtschaftlicher Eigentümer für Bilanzbuchhaltungsberufe

Rechte und Pflichten

Das wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) setzt im Wesentlichen die EU-Richtlinie zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, EU 2015/849 in der Fassung EU 2018/843 (5. Geldwäscherichtlinie) um.

In diesem Register werden die natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein Rechtsträger (zB GmbH, AG, OG, KG) steht, angeführt (§ 2 WiEReG). Es soll die Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung verhindern und wird durch die beim Bundesminister für Finanzen eingerichtete Registerbehörde geführt.

Die Pflichten für Bilanzbuchhaltungsberufe zur Verhinderung der Geldwäsche ergeben sich aus dem Bilanzbuchhaltungsgesetz (insbesondere Identitätsfeststellung, Bewertung und kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung). Das WiEReG konkretisiert diese Verpflichtung und stellt das Register der wirtschaftlichen Eigentümer als Hilfsmittel zur Erfüllung dieser materiellen Verpflichtungen zur Verfügung.

Bilanzbuchhalter, Buchhalter und Personalverrechner sind „Verpflichtete“ im Sinne des WiEReG und daher zur Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer berechtigt (§ 9 Abs. 1 WiEReG). Bei Begründung einer Geschäftsbeziehung mit juristischen Personen, Trusts, Gesellschaften, Stiftungen und ähnlichen Rechtsvereinigungen besteht sogar eine verpflichtende Einsicht in das Register wirtschaftlicher Eigentümer (§ 47 Abs 4 BiBuG).

Überprüfung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers mit Hilfe des WiEReG

  • Überprüfung der Identität, wenn keine Faktoren für ein erhöhtes Risiko vorliegen (§ 11 Abs. 2 WiEReG): Ausreichend sind in diesem Fall ein erweiterter Auszug aus dem Register (§ 9 Abs. 5 WiEReG) und die Rückfrage beim (potentiellen) Kunden, dass keine vom erweiterten Registerauszug abweichenden Kontrollverhältnisse oder Treuhandbeziehungen bestehen. Der Verpflichtete (Bilanzbuchhalter, Buchhalter, Personalverrechner) muss überzeugt sein zu wissen, wer der wirtschaftliche Eigentümer ist.

Tipp: Holen Sie eine schriftliche Bestätigung Ihres (potentiellen) Kunden über die Richtigkeit des Registerauszugs ein.

  • Überprüfung der Identität in allen anderen Fällen (§ 11 Abs. 2 WiEReG):
    In allen übrigen Fällen ist auf risikobasierter Grundlage zu beurteilen, welche zusätzlichen Maßnahmen zur Überprüfung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers zu setzen sind. 

Die Verpflichteten haben Aufzeichnungen über die getroffenen Maßnahmen zur Ermittlung des wirtschaftlichen Eigentümers zu führen (§ 11 Abs. 6 WiEReG).

Das BMF hat eine Informationsseite zum Register der wirtschaftlichen Eigentümer online gestellt. Unter www.bmf.gv.at/wiereg sind eine Reihe von hilfreichen Informationen zum Register, den Meldefunktionalitäten, fachliche News und vieles mehr abrufbar.

Die Überprüfung der Auftraggeberidentität hat bei einer natürlichen Person durch die Vorlage eines aktuellen Lichtbildausweises zu erfolgen (§ 46 Z 1 BiBuG).

 

» 16. April 2020: Änderungen auf Grund der COVID-19 Maßnahmen

» Register der Wirtschaftlichen Eigentümer (BMF)

» Informationsschreiben des BMF an alle Meldepflichtigen 

» Informationsschreiben des BMF - Verlängerung der Meldefrist für die erstmaligen Meldungen an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer

» Fachliche News des BMF

» Rechtliche Grundlagen, Fallbeispiele, FAQs und Informationen zu Registern von anderen Staaten

» Leitfaden für Verpflichtete gemäß § 9 WiEReG zur Vermerksetzung

» Informationen zur Einführungen der Compliance-Packages

Stand: