Gesundheitsbetriebe, Fachgruppe

Infoblatt für Bäder und Saunabetriebe

Fachgruppe Wien der Gesundheitsbetriebe

Lesedauer: 2 Minuten

15.11.2023
  • Bäder
  • Saunbetriebe
  • Dampfbäder


Der Betrieb eines Bades oder einer Sauna stellt ein freies Gewerbe dar, zur Gewerbeausübung ist kein Befähigungsnachweis erforderlich. Es bedarf lediglich einer Anmeldung bei der Gewerbebehörde (das Magistratische Bezirksamt des Betriebsstandortes). Es ist jedoch eine Betriebsanlagengenehmigung erforderlich. Die Betriebsanlage unterliegt der sanitätsbehördlichen Kontrolle. Einmal im Monat halten die Magistratischen Bezirksämter Sprechtage ab, bei denen die am Betriebsanlagen-Sprechtag teilzunehmen.

Mit erteilter Gewerbeberechtigung ist aufgrund des Wirtschaftskammergesetzes die Mitgliedschaft bei der Wirtschaftskammer Wien, Fachgruppe Wien der Gesundheitsbetriebe der Sparte Tourismus und Freizeitwirtschaft verbunden.

Gesetzliche Regelungen

Bäderhygienegesetz (BhygG)

Dieses Gesetz enthält Bestimmungen über den Anwendungsbereich, das Bewilligungsverfahren sowie Hygienevorschriften.

 

Bäderhygieneverordnung (BHVO)

Die Verordnung regelt Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit sowie an die Badewasseraufbereitungsanlagen.

Weiters werden das Badebecken und die Nebeneinrichtungen, die hygienische Betriebsführung, die innerbetriebliche und behördliche Kontrolle der Wasserbeschaffenheit sowie die Badeordnung (siehe Musterbadeordnung) geregelt.

 

Ö-NORMEN

Ö-Normen sind Richtlinien, die von Branchenfachleuten entworfen werden. Sie sind als Empfehlungen nicht unmittelbar verbindlich, können jedoch durch Gesetz, Verordnung oder durch die Behörde etwa im Verfahren zur Betriebsanlagengenehmigung durch Bescheid für verbindlich erklärt werden und werden von den Gerichten in Schadenersatzverfahren als Haftungsmaßstab herangezogen.

Ö-Normen existieren für den Bäderbau, den Betrieb eines Bades sowie die Ausbildung von geprüftem Bäderpersonal.

 

Der Bademeister ist verantwortlich für

  • Sicherheit der Badegäste
  • Ordnung im Badebetrieb
  • Rettungsmaßnahmen bei Unfällen
  • Einhaltung der Hygiene-Vorschriften
  • Durchführung von Messungen
  • Führung des Betriebstagebuches
  • Schutz des Eigentums der Badegäste
  • Einhaltung der öffentlichen Sicherheit
  • administrative Tätigkeiten
  • Wartung und Pflege der Anlage

Daraus ergibt sich schwerpunktmäßig der Aufgabenbereich für die Sicherheit (Sicherheitsbeauftragter) und für die Hygiene (Hygienebeauftragter).

Badeordnung, Saunaordnung

Dem Inhaber eines Bades oder einer Sauna wird die Erlassung und Ersichtlichmachung einer Bade- bzw. Saunaordnung im Bäderhygienegesetz vorgeschrieben. Die Bade-/Saunaordnung muss den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestinhalt aufweisen. Gleichzeitig beinhaltet sie die allgemeinen Geschäftsbedingungen, die ein Badegast mit dem Lösen der Eintrittskarte akzeptiert. Der Gast ist zur Einhaltung der Badeordnung verpflichtet (siehe Musterbadeordnung unter: www.gesundheitsbetriebe.at).

Saunaanlage

Die Saunaanlage umfasst die Saunakabinen sowie die zum Sanabetrieb gehörenden Nebeneinrichtungen wie Umkleidekabinen, Dusch- und WC-Anlagen, sowie Ruhe- und Massageräume.

Saunawart

Der Inhaber einer Saunaanlage hat dafür zu sorgen, dass während der Betriebszeiten eine Person erreichbar ist, die mit der Wahrnehmung des Schutzes der Gesundheit der Gäste insbesondere in hygienischer Hinsicht betraut ist und die entsprechenden Kenntnisse aufweist.

Der Saunawart hat auch die Aufgaben der Kontrolle der technischen Einrichtungen wahrzunehmen. Der Inhaber eines Warmsprudelbeckenbades (Whirlpool) hat hinsichtlich der hygienischen Betriebsführung innerbetriebliche Kontrollen vorzunehmen und darüber Aufzeichnungen zu führen.