Mehrere Personen nebeneinander in Kinosaal sitzend schauen Richtung Leinwand und halten Getränke und Popcorn in Händen
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Sparte Tourismus und Freizeitwirtschaft

Jugendschutz in Wiener Gastronomie- und Kaffeehausbetrieben

Wiener Jugendschutzgesetz 2002, Fassung 18.2.2019

Lesedauer: 1 Minute

26.04.2023

Seit 19.2.2019 ist auch in Wien das aktuelle Jugendschutzgesetz in Kraft.

Damit wurde die im Vorjahr österreichweit beschlossene Harmonisierung der Jugendschutzgesetze nun auch in Wien umgesetzt.

Es ist zu einigen Änderungen gekommen, die auch Sie als Unternehmen betreffen, wie zum Beispiel:

  • Tabakwaren:
    Deren Konsum, Erwerb und Besitz ist in der Öffentlichkeit erst ab 18 Jahren erlaubt. (Das betrifft auch Wasserpfeifen, E-Zigaretten und E-Shishas und verwandte Erzeugnisse.) 
  • Alkohol:
    Bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres ist in der Öffentlichkeit der Konsum, Erwerb und Besitz von alkoholischen Getränken generell verboten. Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ist in der Öffentlichkeit der Konsum, Erwerb und Besitz von alkoholischen Getränken, die gebrannten Alkohol enthalten (auch Mischgetränke) verboten. 

Was bedeutet das für Ihr Unternehmen?

Jugendliche unter 18 Jahren dürfen keine Tabakwaren erwerben, besitzen oder konsumieren. Das gilt auch für „harte“ alkoholische Getränke. Der Aufenthalt von Jugendlichen in Raucherbereichen ist aber weiterhin gestattet. 

Bitte sorgen Sie im Rahmen Ihres Betriebes dafür, dass das Jugendschutzgesetz (in der Fassung vom 19.2.2019) eingehalten wird. Kontrollieren Sie im Zweifel bitte die Lichtbildausweise!

Zur Unterstützung bei der Umsetzung der geänderten Rechtslage, haben wir folgende Unterlagen für Sie vorbereitet:


Allgemeine Informationen:

Unterlagen für Gastronomiebetriebe:

Unterlagen für Kaffeehausbetriebe: