Betriebsarten der FG Wien der Kaffeehäuser
Kaffeehaus
Kaffeehäuser sind Gastgewerbebetriebe, deren Charakter durch die Ausstattung der Betriebsräume (Anordnung der Tische, u. U. abgesondertes Spielzimmer) und die Art der Betriebsführung (Bereitstellung von Spieltischen, eventuell Billard, Aufliegen einer Mehrzahl von Zeitungen und Zeitschriften) bestimmt wird. Der Gast wird dadurch zu längerem Verweilen eingeladen. Im Vordergrund der Tätigkeiten steht der Ausschank von Kaffee, Tee, anderen warmen Getränken und Erfrischungen, während die Verabreichung von Speisen eher in den Hintergrund tritt.
Kaffeerestaurant
Kaffeerestaurants sind Gastgewerbebetriebe, die während der Hauptessenszeit (mittags und abends) vorwiegend der Einnahme von Mahlzeiten dienen, in der übrigen Zeit jedoch den Charakter eines Kaffeehauses (Zeitungen, ev. Spielzimmer, etc.) haben.
Kaffeekonditorei
Kaffeekonditoreien sind Gastgewerbebetriebe, für die ein besonders reichhaltiges Angebot an Konditorwaren, ein dadurch gegebener besonderer Kundenkreis, ausgesprochener Tagesbetrieb, die Annäherung an ein Ladengeschäft im äußeren Erscheinungsbild, meist eine espressoähnliche Ausgestaltung der Räumlichkeiten und häufiger Gästewechsel charakteristisch sind.
Espresso
Espressos sind Gastgewerbebetriebe, die eher auf eine kurze Verweildauer des Gastes zum Konsum von Erfrischungen, insbesondere Kaffee, oder Imbisse ausgerichtet sind. Die Art der Betriebsführung ist auf eine rasche Abfertigung abgestellt.
- Es handelt sich bei den oben genannten Betriebsarten um reglementierte Gastgewerbe, zu deren Ausübung der Befähigungsnachweis erforderlich ist.
- Die Aufsperrstunde liegt jeweils bei 6 Uhr, die Sperrstunde bei 2 Uhr.
Stehkaffeeschenke
Stehkaffeeschenken sind Gastgewerbebetriebe, die ausschließlich dem Ausschank von Kaffee dienen und dadurch, da Sitzgelegenheiten fehlen, auf eine rasche Abfertigung der Gäste abgestellt sind.
Die Aufsperrstunde liegt bei 6 Uhr, die Sperrstunde bei 24 Uhr.
Teehaus
Teehaus ist ein Gastgewerbebetrieb, der auf Teeausschank spezialisiert ist, wobei auch der Verkauf (Handelsgewerbe) von Tee in offener und verpackter Form sowie von Teezubehör angeschlossen sein kann.
Die Grundumlage für jede Betriebsstätte beträgt € 210,60 pro Jahr.