th share video content contact download event event-wifi cross checkmark close icon-window-edit icon-file-download icon-phone xing whatsapp wko-zahlen-daten-fakten wko-wirtschaftrecht-und-gewerberecht wko-verkehr-und-betriebsstandort wko-unternehmensfuehrung wko-umwelt-und-energie wko-steuern netzwerk wko-innovation-und-technologie wko-gruendung-und-nachfolge wko-bildung-und-lehre wko-aussenwirtschaft wko-arbeitsrecht-und-sozialrecht twitter search print pdf mail linkedin Google-plus facebook pinterest skype vimeo snapchat arrow-up arrow-right arrow-left arrow-down calendar user home icon-gallery icon-flickr icon-youtube icon-instagram

Möglichkeit der Öffnung am 8. Dezember

Arbeiten an Sonn- und Feiertagen gemäß § 12 b Arbeitsruhegesetz

Nach § 12 b Arbeitsruhegesetz (ARG) darf jeder Arbeitnehmer/jede Arbeitnehmerin „bei vorübergehend auftretendem besonderem Arbeitsbedarf“ an 4 Wochenenden oder Feiertagen pro Jahr beschäftigt werden. Somit ist auch eine Beschäftigung am 8. Dezember prinzipiell möglich.  

Folgendes ist dabei zu beachten:

  • In Betrieben mit Betriebsrat muss dazu eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden.
  • in Betrieben, in denen kein Betriebsrat gewählt ist, kann die Beschäftigung direkt mit dem betroffenen Arbeitnehmer vereinbart werden (Einzelvereinbarung). Dies muss zwingend schriftlich erfolgen (eine mündliche Absprache ist nicht gültig).
  • im Falle einer Einzelvereinbarung hat der betreffende Mitarbeiter ein Ablehnungsrecht. Er darf die Leistung solcher Wochenend- bzw. Feiertagsarbeit ohne Gründe ablehnen und deswegen nicht benachteiligt werden, insbesondere beim Entgelt, Aufstiegsmöglichkeiten und der Versetzung (analog wie bei Überstunden ab der 10. Stunde/Tag bzw. 51. Stunde/Woche).
  • Ist die Beschäftigung am Wochenende bzw. Feiertag aufgrund einer Betriebsvereinbarung erlaubt, besteht kein individuelles Ablehnungsrecht des betroffenen Mitarbeiters.
  • Es muss ein „vorübergehend auftretender besonderer Arbeitsbedarf“ vorliegen.
  • 4 aufeinanderfolgende Wochenenden sind nicht zulässig. 

Wenn aufgrund der Weigerung des Betriebsrates bzw. des Mitarbeiters eine Öffnung des Betriebes nicht möglich ist, wird dies in weiterer Folge auch der Vermieter - beispielsweise in Einkaufszentren - zu akzeptieren haben.