Beförderungsgewerbe mit Personenkraftwagen, Fachgruppe

Förderaktion - Elektrische Taxis in Wien

Antrag auf Reservierung von Fördermitteln sowie Akontozahlung

Lesedauer: 1 Minute

29.11.2023

Eine Reservierung und Auszahlung von Fördermitteln setzt voraus, dass 

  • ein vollständig und korrekt ausgefüllter Antrag eingereicht wird, 
  • die Bedingungen für eine Fördergewährung laut Richtlinie erfüllt werden und
  • zum Zeitpunkt der Einreichung noch Fördermittel zur Verfügung stehen. 

Wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung noch keine Fahrzeugzulassung für das betroffene Fahrzeug vorliegt, wohl aber ein Kauf-, Miet- oder Leasingvertrag, kann ein Antrag auf Reservierung von Fördermitteln gestellt werden. Eine Akontozahlung kann jedoch in jedem Fall erst nach vorliegendem Zulassungsschein (Verwendungsbestimmung 25) erfolgen. Die Nachreichung der Fahrzeugzulassung an die Abwicklungsstelle muss bis spätestens 30.09.2024 erfolgen. 

Über eine tatsächliche Reservierung von Fördermitteln, für das im Antrag genannte Fahrzeug, werden Sie schriftlich von der Abwicklungsstelle informiert. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Fördermitteln.  

Bei Fragen wenden Sie sich bitte schriftlich an die Abwicklungsstelle, den Förderservice der Wirtschaftskammer Wien, unter - etaxifoerderung@wkw.at - oder telefonisch an das Servicecenter der WKW unter +43 1 514 50 - 1010.  

*bedeutet Pflichtfeld

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Angaben zur/zum vertretungsbefugten Antragstellerin/Antragsteller

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Angaben zum betroffenen eTaxi

Pro Unternehmen können maximal 15 eTaxis gefördert werden. Für jedes eTaxi muss ein eigener Antrag gestellt werden.

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Haben Sie zur Finanzierung Ihres Fahrzeuges eine Abtretungsvereinbarung mit Ihrem Händler/Abo-Vermittler abgeschlossen. *

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De-minimis-Erklärung

Bei dieser Förderung handelt es sich um eine De-minimis-Beihilfe. Es kommt sohin folgende beihilfenrechtliche Grundlage zur Anwendung:

Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen

Der/Die Förderwerber:in hat somit die geltenden Fördergrenzen zu beachten. Nähere Informationen finden Sie in unserem Informationsblatt zu De-minimis-Beihilfen.


Haben Sie bereits De-minimis Förderungen beantragt (noch nicht gewährt) oder gewährt bekommen? * HINWEIS: Bitte beachten Sie, dass unter anderem auch der von den Wirtschaftskammern abgewickelte Härtefall-Fonds eine De-minimis-Beihilfe darstellt.

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Um die Einhaltung des Höchstbetrags an De-minimis-Beihilfen wirksam überprüfen zu können, sind Förderwerber:innen verpflichtet, alle De-minimis-Beihilfen bekannt zu geben, die ihnen im relevanten Zeitraum von inländischen Fördergeber:innen gewährt wurden.

Zugesagte und parallel beantragte De-minimis-Beihilfen sind im Förderantrag vollständig anzugeben. Allfällige Änderungen während der Prüfung des Förderantrags sind unverzüglich mitzuteilen.

Ich erkläre, in den letzten drei Kalenderjahren (rollierender Zeitraum von 36 Monaten) folgende mir zurechenbare De-minimis-Beihilfen beantragt bzw. gewährt bekommen zu haben:

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Sofern ein Vorhaben bereits abgeschlossen wurde, welches in den letzten drei Jahren eine De-minimis Beihilfe genehmigt bekommen hat, ist hier der tatsächlich für dieses Vorhaben ausbezahlte Förderbetrag einzutragen. In diesen Fällen wird für die Berechnung der jeweiligen Obergrenze der ausbezahlte Förderbetrag und nicht mehr der genehmigte Förderbetrag berücksichtigt.

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In der Tabelle "Genehmigte Beihilfen" müssen alle in den letzten drei Jahren als De-minimis Beihilfe genehmigten Förderbeträge angegeben werden.

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In dieser Tabelle sind die in den letzten drei Jahren als De-minimis-Beihilfen beantragten Förderungen anzugeben. Der beantragte Förderbetrag dient der bewilligenden Stelle ausschließlich zur Information. Sofern die Förderung bereits genehmigt wurde, ist die Bekanntgabe des genehmigten Förderbetrags in der Tabelle "Genehmigte Beihilfen" ausreichend


Eidesstattliche Erklärung und abschließende Bestätigungen

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