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Kollektivvertrag für das Güterbeförderungs- und Kleintransportgewerbe und Fahrradboten

Aktuelle Kollektivvertrags(rahmen)texte, Löhne, Gehälter und Zusatzinformationen

Kollektivverträge für das Güterbeförderungsgewerbe 2023

Übersicht der Ergebnisse der Kollektivvertragsabschlüsse für Beschäftigte im Güterbeförderungs- und Kleintransportgewerbe sowie für Kleintransporteure und Fahrradboten.

  Arbeiter
(konzess. Gütbefgew.)
Angestellte
(konzess. Gütbefgew. + KT-Gewerbe)
Gültig ab: 1.1.2023 1.1.2023

Erhöhungen: 

+ 7,39 % auf KV-Stundenlöhne (keine IST-Löhne!), KV-Zulagen und KV-Lehrlingseinkommen

Erhöhung der KV-Löhne ersichtlich untenstehend bei Artikel XV – Gehaltsregelung

Änderungen/ Anpassungen:  

Artikel XIII – Lehrlingseinkommen

1. Das monatliche Lehrlingseinkommen beträgt:

im 1. Lehrjahr 40 %
(= € 684,00)

im 2. Lehrjahr 55 %
(= € 940,50)

im 3. Lehrjahr 75 %
(= € 1.282,50)

 des kollektivvertraglichen Gehaltes der Beschäftigungsgruppe 2, Untergruppe a, der Gehaltstafel.

Artikel XV – Gehaltsregelung

B) Gehaltstafel

a) bis zu fünf Berufsjahren
b) mehr als fünf bis zu zehn Berufsjahren
c) bei mehr als zehn Berufsjahren

Beschäftigungsgruppe 1:
Angestellte mit einfacher Tätigkeit ohne einschlägige Lehrausbildung

a) € 1.660,00
b) € 1.705,00
c) € 1.745,00      

Beschäftigungsgruppe 2:
Angestellte mit einschlägiger Lehr- oder Schulausbildung

a) € 1.710,00 
b) € 1.760,00
c) € 1.900,00 

Beschäftigungsgruppe 3:
Angestellte, die nach allgemeinen Richtlinien oder Weisungen schwierige Arbeiten selbstständig erledigen

a) € 1.745,00
b) € 1.865,00
c) € 2.090,00     

Beschäftigungsgruppe 4:
Angestellte mit schwieriger, selbstständiger Tätigkeit

a) € 1.910,00
b) € 1.980,00
c) € 2.305,00 

Beschäftigungsgruppe 5:
Angestellte und Verantwortliche in leitender Stellung: freie Vereinbarung

  Kleintransporteure
(Arbeiter im KT-Gewerbe) 
Fahrradboten
Gültig ab: 1.1.2023 1.1.2023

Erhöhungen:

+ 3,5 % auf die KV-Stundenlöhne (keine IST-Löhne!)

 

 

Der KV- Mindestmonatslohn beträgt 1.730 €.

(keine IST-Lohnerhöhung)

Änderungen/ Anpassungen:

Artikel VI- Arbeitszeit

1.3. Durchrechenbare Normalarbeitszeit

1.3.1. Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann in einzelnen Wochen eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen auf höchstens 48 Stunden ausgedehnt werden, wenn innerhalb dieses Durchrechnungszeitraumes die wöchentliche Normalarbeitszeit 40 Stunden nicht überscheitet. Die tägliche Normalarbeitszeit beträgt maximal 10 Stunden.

 

Kollektivverträge für das Güterbeförderungsgewerbe 2022

Übersicht der Ergebnisse der Kollektivvertragsabschlüsse für Beschäftigte im Güterbeförderungs- und Kleintransportgewerbe sowie für Kleintransporteure und Fahrradboten.

  Arbeiter
(konzess. Gütbefgew.)
Angestellte
(konzess. Gütbefgew. + KT-Gewerbe)
Gültig ab: 1.1.2022 1.1.2022

Erhöhungen:

+ 4,96 % auf KV-Stundenlöhne (keine IST-Löhne!), KV-Zulagen und KV-Lehrlingseinkommen

Erhöhung der KV-Löhne ersichtlich untenstehend bei Artikel XV – Gehaltsregelung 

Änderungen/ Anpassungen:

Artikel V – Normalarbeitszeit, Ruhepausen

Verlängerung der täglichen Normalarbeitszeit:

Artikel V, Punkt 1.:
 „Die regelmäßige wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 40 Stunden. Die tägliche Normalarbeitszeit kann gemäß § 4 Absatz 1 Arbeitszeitgesetz auf bis zu 10 Stunden ausgedehnt werden.“

Artikel V – Normalarbeitszeit, Ruhepausen

Punkt 3.: "Beträgt die Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit mehr als sechs Stunden, so ist die Arbeitszeit durch eine unbezahlte Ruhepause gemäß §§ 11 bzw. 13c Arbeitszeitgesetz zu unterbrechen. 

Alle anderen Unterbrechungen der Arbeitszeit sind unzulässig, ausgenommen Unterbrechungen gemäß Artikel VI a Ziffer 8b."

Artikel V- Normalarbeitszeit, Ruhepausen

NEU:

Einfügung neuer Ziffer 5 in Artikel 5: Durchrechnung der Normalarbeitszeit

"Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann in einzelnen Wochen eines Durchrechnungszeitraumes von 26 Wochen auf höchstens 48 Stunden ausgedehnt werden, wenn innerhalb dieses Durchrechnungszeitraumes die wöchentliche Normalarbeitszeit 40 Stunden nicht überschreitet. Die tägliche Normalarbeitszeit beträgt maximal 10 Stunden.

Die Dauer der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Durchrechnungszeitraum ist im Vorhinein zu vereinbaren. Änderungen, die sich aus den jeweiligen Betriebserfordernissen oder aus der Bedachtnahme auf die Interessen der Arbeitnehmer ergeben, sind rechtzeitig vorher zu vereinbaren.

Der zur Erreichung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Durchrechnungszeitraum erforderliche Zeitausgleich ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Betriebserfordernisse und unter Bedachtnahme auf die Interessen der Arbeitnehmer zu vereinbaren.

Für bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehende Guthaben an Normalarbeitszeit gebührt kein Zuschlag."

Artikel XIII – Lehrlingseinkommen und Weiterverwendung

1. Das monatliche Lehrlingseinkommen beträgt:

im 1. Lehrjahr 40 %
(das entspricht € 660,00)

im 2. Lehrjahr 55 %
(das entspricht € 907,50)

im 3. Lehrjahr 75 %
(das entspricht € 1.237,50)

des kollektivvertraglichen Gehaltes der Beschäftigungsgruppe 2, Untergruppe a, der Gehaltstafel.

Artikel XV – Gehaltsregelung

B) Gehaltstafel

a) bis zu fünf Berufsjahren
b) mehr als fünf bis zu zehn Berufsjahren
c) bei mehr als zehn Berufsjahren

Beschäftigungsgruppe 1:
Angestellte mit einfacher Tätigkeit ohne einschlägige Lehrausbildung

1.1.2022
a) € 1.600,00 (+5,1%)
b) € 1.640,00 (+4,9%)
c) € 1.670,00 (+4,7%)    

Beschäftigungsgruppe 2:
Angestellte mit einschlägiger Lehr- oder Schulausbildung

1.1.2022
a) € 1.650,00 (+5,0%)
b) € 1.700,00 (+5,9%)
c) € 1.825,00 (+3,5%)

Beschäftigungsgruppe 3:
Angestellte, die nach allgemeinen Richtlinien oder Weisungen schwierige Arbeiten selbstständig erledigen

1.1.2022
a) € 1.665,00 (+4,3%)
b) € 1.810,00 (+2,5%)
c) € 2.010,00 (+2,3%)    

Beschäftigungsgruppe 4:
Angestellte mit schwieriger, selbstständiger Tätigkeit

1.1.2022
a) € 1.850,00 (+2,2%)
b) € 1.915,00 (+2,2%)
c) € 2.235,00 (+2,2%)

Beschäftigungsgruppe 5:
Angestellte und Verantwortliche in leitender Stellung: freie Vereinbarung

Artikel XI – Auflösung des Dienstverhältnisses

redaktionelle Anpassung:

Das im KV-Text angegebene Datum 1.7.2021 wurde auf 1.10.2021 ausgebessert. (Die gesetzliche Angleichungsregelung der Kündigungsfristen (§ 1159 ABGB) ist erst mit 1.10.2021 in Kraft getreten.)

Streichung der Sozialpartnererklärung zu Corona-Prämien für Beschäftigte:

"Die Sozialpartner empfehlen jenen Betrieben, die trotz der Corona-Situation eine gute Geschäftslage und einen finanziellen Spielraum sehen, ihren Beschäftigten, die besondere Leistungen erbracht haben, eine einmalige Corona-Prämie gemäß § 124b Z350 lit. a EStG 1988 von empfohlenen € 150 bis zum 31.12.2020 auszubezahlen".

  Kleintransporteure
(Arbeiter im KT-Gewerbe)
Fahrradboten
Gültig ab:  1.1.2022 1.1.2022
Erhöhungen:+ 4,5 % auf die KV-Stundenlöhne
(keine IST-Löhne!)    
+ 3,5 % auf den KV-Mindeststundenlohn
(keine IST-Lohnerhöhung)
Änderungen/ Anpassungen: 

Artikel VI – Arbeitszeit - Verlängerung der Normalarbeitszeit (§ 4 – Arbeitszeitgesetz)

Artikel VI, Punkt 1.1. Wöchentliche Normalarbeitszeit:

"Die regelmäßige wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 40 Stunden." 

NEU:

Artikel VI, Punkt 1.2. Tägliche Normalarbeitszeit:

"Die tägliche Normalarbeitszeit kann gemäß § 4 Absatz 1 Arbeitszeitgesetz auf bis zu 10 Stunden ausgedehnt werden."

Artikel VI. Arbeitszeit - Durchrechnung der Normalarbeitszeit – Einführung der Möglichkeit zur Durchrechnung der Normalarbeitszeit:

NEU: 

"Artikel VI. Punkt 1.3. Durchrechenbare Normalarbeitszeit

1.3.1. Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann in einzelnen Wochen eines Durchrechnungszeitraumes von 13 Wochen auf höchstens 48 Stunden ausgedehnt werden, wenn innerhalb dieses Durchrechnungszeitraumes die wöchentliche Normalarbeitszeit 40 Stunden nicht überschreitet. Die tägliche Normalarbeitszeit beträgt maximal 10 Stunden.

1.3.2. Die Dauer der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Durchrechnungszeitraum ist im Vorhinein zu vereinbaren. Änderungen, die sich aus den jeweiligen Betriebserfordernissen oder aus der Bedachtnahme auf die Interessen der Arbeitnehmer ergeben, sind rechtzeitig vorher zu vereinbaren.

1.3.3. Der Beginn und das Ende des Durchrechnungszeitraumes werden in Betrieben mit gewähltem Betriebsrat durch Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Betriebsrat durch Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber festgelegt.

1.3.4. Der zur Erreichung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Durchrechnungszeitraum erforderliche Zeitausgleich ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Betriebserfordernisse und unter Bedachtnahme auf die Interessen der Arbeitnehmer zu vereinbaren.

1.3.5. Für bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehende Guthaben an Normalarbeitszeit gebührt kein Zuschlag.

1.3.6. Wird die Dauer der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Durchrechnungszeitraum nicht gemäß § 19c Arbeitszeitgesetz im Vorhinein festgelegt, kann die Normalarbeitszeit nicht durchgerechnet werden."

Artikel VI, Punkt 3.: Verteilung der Normalarbeitszeit

3.1 "Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann auf höchstens 5 Tage in der Woche verteilt werden."

3.2 "Die tägliche Normalarbeitszeit kann bei regelmäßiger Verteilung der gesamten Wochenarbeitszeit auf maximal vier Tage auf bis zu zehn Stunden ausgedehnt werden. (4-Tage-Woche)

3.3 Arbeitszeiten außerhalb dieser Verteilung stellen Überstunden im Sinne des  § 6 AZG dar und sind entsprechend zu entlohnen."

Artikel VI, Punkt 5. Ruhezeit:

5 b) Es wird vereinbart, die Textstelle: "Der Dienstnehmer hat in jedem Kalendermonat Anspruch auf einen arbeitsfreien Sonntag. Wird vom Dienstgeber an diesem Sonntag Arbeit angeordnet, so gebührt dafür ein Zuschlag von 100 Prozent" zu streichen.

Artikel IX Arbeiten an Samstagen, Sonn- und Feiertagsarbeit, Ruhetag

Für die Samstagsnachmittagsarbeit 

Ergänzung:

Punkt 2.: "Der jeweilige Zuschlag kann auch in Freizeit abgegolten werden, wenn der Arbeitnehmer dies verlangt.“ 

Änderung:

Streichung von Punkt 3.:
"Diese Bestimmung ist bis zum nächsten Kollektivvertragsabschluss befristet."

Artikel VIIIb – Sonn- und Feiertagsarbeit, Ruhetag

NEU:

Artikel VIIIb, Punkt 5.:
"Gemäß § 12a ARG sind während der Wochenend- und Feiertagsruhe folgende Arbeiten zulässig: Zustellung von in der Gastronomie frisch zubereiteten Speisen sowie von Getränken.

Für jede am Sonntag erbrachte Arbeitsleistung der Zustellung von in der Gastronomie frisch zubereiteten Speisen sowie von Getränken gebührt ein Zuschlag von 50 Prozent des Normalstundenlohns (Ist-Normallohn)."

Artikel XI Fortzahlung des Lohnes bei Arbeitsverhinderung

Änderung:

Artikel XI, Punkt 2.:
Ausdehnung der Dauer der Betriebszugehörigkeit von mindestens 4 Wochen auf mindestens 3 Monate.

2. "Nach ununterbrochener Betriebszugehörigkeit von mindestens drei Monaten hat der Dienstnehmer bei Eintritt eines der nachstehend aufgezählten Verhinderungsgründe Anspruch auf Freistellung von der Arbeit im nachstehenden Umfang und auf Fortzahlung des Lohnes:

redaktionelle Anpassung:

Das im KV-Text angegebene Datum 1.7.2021 wurde auf 1.10.2021 ausgebessert. (Die gesetzliche Angleichungsregelung der Kündigungsfristen (§ 1159 ABGB) ist erst mit 1.10.2021 in Kraft getreten.)

Artikel XI – Auflösung des Dienstverhältnisses

Änderung:

Artikel XI, Punkt 2.:
"Für Kündigungen, die ab dem 1.10.2021 (Datum des Inkrafttretens des § 1159 ABGB idF BGBl. I 153/2017) ausgesprochen werden, gelten die gesetzlichen Kündigungsbestimmungen."

Artikel XI, Punkt 3.:
Streichung Punkt 3.

Kollektivverträge für das Güterbeförderungsgewerbe 2021

Übersicht der Ergebnisse der Kollektivvertragsabschlüsse für Beschäftigte im Güterbeförderungs- und Kleintransportgewerbe sowie für Kleintransporteure und Fahrradboten.

  Arbeiter
(konzess. Gütbefgew.)
Angestellte
(konzess. Gütbefgew + KT-Gewerbe)
Gültig ab:  1.1.2021  1.1.2021
Erhöhungen:

+ 1,5 % auf KV-Stundenlöhne (keine IST-Löhne!), KV-Zulagen und KV-Lehrlingseinkommen 

Die Auslandsdiäten (Tages- und Nächtigungsgelder im Ausland gemäß Tabelle 1) werden ab 1.1.2021 um +1,5 Prozent erhöht.

 

Alle KV-Mindestgehälter werden ab 1.1.2021 um + 1,47 Prozent erhöht.
(keine IST-Gehälter!)

Artikel XIII- Lehrlingseinkommen und Weiterverwendung: Erhöhung der Lehrlingseinkommen

1. Das monatliche Lehrlings-einkommen beträgt:

  • im 1. Lehrjahr 40 %
  • im 2. Lehrjahr 55 %
  • im 3. Lehrjahr 75 %

des kollektivvertraglichen Gehaltes der Beschäftigungsgruppe 2, Untergruppe a, der Gehaltstafel.

Sozialpartnererklärung zu Corona-Prämien für Beschäftigte:

Die Sozialpartner empfehlen jenen Betrieben, die trotz der Corona-Situation eine gute Geschäftslage und einen finanziellen Spielraum sehen, ihren Beschäftigten, die besondere Leistungen erbracht haben, eine einmalige Corona-Prämie gemäß § 124b Z350 lit. a EStG 1988 von empfohlenen € 150 bis zum 31.12.2020 auszubezahlen.

Änderungen/
Anpassungen:

Artikel XI: Auflösung des Dienstverhältnisses

"Mit Wirkung 1.7.2021 gilt:

1. Bei einer Beschäftigungsdauer bis zu einem Monat sowie im beiderseitigen Einverständnis kann das Dienstverhältnis jederzeit gelöst werden. 

2. Nach einmonatiger Betriebszugehörigkeit kann das Dienstverhältnis durch Dienstgeberkündigung oder Dienstnehmerkündigung nur zum Ende einer Lohnwoche (Sonntag) unter Einhaltung nachstehender Kündigungsfristen schriftlich gelöst werden.

3. Vor dem Hintergrund der besonderen Eigenschaften des österreichischen Güterbeförderungsgewerbes wird von den Kollektivvertragspartnern übereinstimmend und ausdrücklich festgehalten, dass es sich beim Güterbeförderungsgewerbe um eine Saisonbranche im Sinne von § 1159 (2) ABGB handelt. Abweichend von § 1159 (2) ABGB kann das Dienstverhältnis durch Dienstgeberkündigung oder Dienstnehmerkündigung nur zum Ende einer Lohnwoche (Sonntag) unter Einhaltung nachstehender Kündigungsfristen schriftlich gelöst werden:

  • bei einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von einem Monat bis zu einem Jahr: 1 Woche, 
  • bei einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren: 2 Wochen, 
  • bei einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit über fünf Jahren: 3 Wochen."

Artikel XIII- Lehrlingsentschädigung und Weiterverwendung:

Aufgrund einer Novelle des § 17 BAG tritt anstelle des Begriffes "Lehrlingsentschädigung" der Begriff "Lehrlingseinkommen" 

Artikel VIII Absatz 2 – Ruhetage/Streichung der "Karfreitags-Bestimmung"

Infolge der Novellierung von § 7 Abs. 3 ARG (Entfall) iVm der Neuregelung des "persönlichen Feiertags" (§ 7a ARG) wird die "Karfreitags-Bestimmung" ersatzlos gestrichen.

  Kleintransporteure
(Arbeiter im KT-Gewerbe)

Fahrradboten

Gültig ab: 1.1.2021 1.1.2021
Erhöhungen:

1,75 % auf die KV- Stundenlöhne (keine IST-Löhne!)

Das Tagesgeld wird auf € 26,40 pro Kalendertag erhöht. 

+ 2,2 Prozent  auf den KV- Mindeststundenlohn (keine IST-Lohnerhöhung)
Änderungen/
Anpassungen:

Artikel IX. Arbeiten an Samstagen, Sonn- und Feiertagsarbeit, Ruhetag

Zustellung im Online-Lebensmittelhandel wird bis 20:00 zugelassen:

NEU:

1. Gemäß § 12a Arbeitsruhegesetz wird die Beschäftigung für die Zustellung von Produkten, die im stationären oder im Online-Handel vom Letztverbraucher bestellt oder gekauft wurden, am Samstagnachmittag, sofern dies ein Werktag ist, bis 18.00 Uhr, im Online-Lebensmittelhandel bis 20.00 Uhr, zugelassen.

2. Für die Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr gebührt ein Zuschlag für die Normalarbeitszeit von 50 %.  Für die Zeit zwischen 18:00 und 20:00 gebührt ein Zuschlag für die Normalarbeitszeit von 75 %. 

3. Diese Bestimmung ist bis zum nächsten Kollektivvertragsabschluss befristet.

Artikel VII. Nacharbeitszuschlag

Klargestellung bzgl. des Nachtarbeitszuschlages, der entweder in Form von Zeitausgleich oder in Geld abgegolten werden kann:

Fällt eine Arbeitsleistung in der Zeit von 22:00 bis 05:00 Uhr, gebührt ein Zuschlag in der Höhe von 100 %, welcher mangels abweichender Vereinbarung in Geld auszuzahlen ist.

NEU:
Artikel XVIa: Anrechnung von Karenzzeiten

"Für Geburten ab dem 1.8.2019 richtet sich die Anrechnung von Karenzeiten im laufenden Dienstverhältnis für Rechtsansprüche, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten nach § 15f Mutterschutzgesetz idF des BGBl 68/2019 in Verbindung mit § 7c Väterkarenzgesetz."

Artikel XVII - Lohntafel

Statt der bisher vorhandenen Regelung bzgl. Kostenersatz bei der Verwendung des Privatfahrrads wird eine Kilometergeldregelung in Höhe von 24 Cent pro Kilometer aufgenommen, die bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 570 Euro steuerfrei ausbezahlt werden kann: 

1. Kilometergeld 

1. Für die Verwendung eines Privatfahrrades im Rahmen einer Dienstreise iSd § 26 Z 4 EStG 1988 , ist dem Fahrradboten ein Kilometergeld in Höhe von 0,24 € pro km zu zahlen.

2. Das Kilometergeld dient insbesondere zur Abdeckung der laufenden Kosten einschließlich üblicher Reparaturen, welche durch die dienstliche Verwendung des Privatfahrrades entstehen.

3. Eine Dienstreise liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers seinen Dienstort verlässt. Als Dienstort (Betriebsstätte, Werksgelände, Lager usw.) gilt jener Ort (genaue Anschrift des Beschäftigungsortes im Anmeldeformular) an dem der Dienstnehmer zur Sozialversicherung gemeldet ist.

4. Über die gefahrenen Kilometer sind fortlaufend ein Fahrtenbuch oder sonstige Unterlagen zum Nachweis, der für das Unternehmen gefahrenen Kilometer, zu führen. Aus dem Fahrtenbuch bzw.  aus den Unterlagen müssen das Datum, die Anzahl der gefahrenen Kilometer, der Ausgangs- und der Zielpunkt sowie Zweck jeder einzelnen betrieblichen Fahrt klar erkennbar sind. Der Nachweis kann auch in digitaler Form erfolgen. Das Fahrtenbuch bzw. der Nachweis ist über Aufforderung, jedenfalls aber am Ende des Kalender- oder Geschäftsjahres bzw. beim Ausscheiden des Angestellten, zur Abrechnung vorzulegen. Die Abrechnung hat nach den im Betrieb üblichen Zeitabständen zu erfolgen.

5. Ansprüche im Sinne dieses Abschnittes müssen spätestens innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung der Dienstreise bzw. der vereinbarten oder aufgetragenen Vorlage des Fahrtenbuches oder sonstigem Nachweis der gefahrenen Kilometer bei sonstigem Verfall beim Arbeitgeber durch Rechnungslegung bzw. Vorlage der Unterlagen geltend gemacht werden.

Artikel XII: Auflösung des Dienstverhältnisses

NEU:
Ab 1.7.2021 lauter der Artikel XII wie folgt:

1. Bei einer Beschäftigungsdauer bis zu einem Monat sowie im beiderseitigen Einverständnis kann das Dienstverhältnis jederzeit gelöst werden.

2. Vor dem Hintergrund der besonderen Eigenschaften des österreichischen Kleintransportgewerbes wird von den Kollektivvertragspartnern übereinstimmend und ausdrücklich festgehalten, dass es sich beim Kleintransportgewerbe um eine Saisonbranche im Sinne von § 1159 Absatz 2 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch handelt. Abweichend von § 1159 Absatz 2 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch kann das Dienstverhältnis nach einmonatiger Betriebszugehörigkeit durch Dienstgeberkündigung oder Dienstnehmerkündigung nur zum Ende einer Lohnwoche (Sonntag) unter Einhaltung nachstehender Kündigungsfristen schriftlich gelöst werden:

  • bei einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von einem Monat bis zu einem Jahr: 1 Woche 
  • bei einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren: 2 Wochen
  • bei einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit über fünf Jahren: 3 Wochen

Die Ziffern 4,5,6 werden zu Ziffer 3,4,5.

Artikel VII. Nacharbeitszuschlag

Klargestellung bzgl. des Nachtarbeitszuschlages, der entweder in Form von Zeitausgleich oder in Geld abgegolten werden kann

"Fällt eine Arbeitsleistung in der Zeit von 22:00 bis 05:00 Uhr, gebührt ein Zuschlag in der Höhe von 100 %, welcher mangels abweichender Vereinbarung in Geld auszuzahlen ist."

Kollektivverträge für das Güterbeförderungsgewerbe 2020

  Erhöhungen:  Änderungen/
Anpassungen:

Arbeiter
(konzessioniertes Güterbeförderungs-gewerbe)
gültig ab 01.01.2020

+ 2,5 % auf KV-Stundenlöhne (keine IST-Löhne!), KV-Zulagen und KV-Lehrlings-Entschädigungen

 

Artikel IV:
Grundsätzliche Bestimmungen

NEU: 8. Dienstnehmern ist es ausdrücklich verbotenVorrichtungen zu betätigen oder eigenmächtig zu installieren, die vorhandene Assistenzsysteme außer Kraft setzen, deaktivieren oder so zu betätigen, so dass deren ordnungsgemäße Wirkungsweise außer Kraft gesetzt und die Verkehrssicherheit gefährdet wird.

Artikel VIa: sonstige arbeitszeitrechtliche Bestimmungen

NEU: lit. e*): Falls eine derartige Unterbrechung vom Kontrollgerät automatisch mit dem „Bettsymbol“ aufgezeichnet wird, ist die manuelle Eingabeverpflichtung des Lenkers damit erfüllt, sofern die automatische Aufzeichnung zutreffend ist. Andernfalls hat der Fahrer die automatische Aufzeichnung durch manuelle Eingabe jenes Symbols, welches seiner tatsächlichen Tätigkeit entspricht, zu korrigieren.

Bisherige lit. e*) wird zu lit. f*)

Artikel IX: Lohnfortzahlung bei Arbeitsverhinderung

NEU: lit. h) der erste Schultag des leiblichen Kindes oder eines Kindes mit dem der Angestellte in einem gemeinsamen Haushalt lebt: 1 Tag.

Artikel XI: Auflösung des Dienstverhältnisses

NEU - Ergänzung bei 3. […] Mit Wirkung 01.01.2021 gilt: Vor dem Hintergrund der besonderen Eigenschaften des österreichischen Güterbeförderungsgewerbes wird von den Kollektivvertragspartnern übereinstimmend und ausdrücklich festgehalten, dass es sich beim Güterbeförderungsgewerbe um eine Saisonbranche im Sinne von § 1159 (2) ABGB handelt. Abweichend von § 1159 (2) ABGB beträgt die Kündigungsfrist daher:

  • bei einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von einem Monat bis zu einem Jahr: 1 Woche, 
  • bei einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren: 2 Wochen, 
  • bei einer ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit über fünf Jahren: 3 Wochen.

Artikel XVIII: Anrechnung von Karenzzeiten

NEU: 2. Für Geburten ab dem 01.08.2019 richtet sich die Anrechnung von Karenzzeiten im laufenden Dienstverhältnis nach § 15f Mutterschutzgesetz (MSchG) idF des BGBl 68/2019 (MSchG) in Verbindung mit § 7c Väterkarenzgesetz (VKG).

Lohn- und Zulagenordnung-A.
Betriebszugehörigkeit/Ergänzung:

[…] Für die Bemessung der Betriebszugehörigkeit sind Vordienstzeiten, die bei anderen Arbeitgebern als Berufskraftfahrer mit Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin zurückgelegt wurden, maximal bis zu 15 Jahren anzurechnen. Der Dienstnehmer hat hierzu prüfbare, schriftliche Nachweise über einschlägige Vordienstzeiten zu erbringen.

Ab dem der Erbringung der Nachweise folgenden Monat ist der Arbeitnehmer gemäß der nachgewiesenen Vordienstzeiten entsprechend in die Lohnordnung einzustufen.

Diese Regelung gilt für alle Arbeitsverhältnisse, die nach dem 31.12.2015 begonnen haben.

Angestellte
(konzessioniertes Güterbeförderungs-gewerbe + KT-Gewerbe)
gültig ab 01.01.2020

In Umsetzung der 1.500 € Mindestgehalt:

Beschäftigungsgruppen 1b-c, 2 b-c, 3 a-c, 4 a-c: Erhöhung der KV-Gehälter im Ausmaß von +2,5 Prozent (keine IST-Gehälter!)

Artikel V: Normalarbeitszeit

Neu: 2.2.1. Am Ende des Durchrechnungszeitraumes bestehende Zeitguthaben können im Ausmaß von max. 20 Stunden in den nächsten Durchrechnungszeitraum übertragen werden.

Artikel VII – Ruhetage

Infolge der Novellierung von § 7 Abs 3 ARG (Entfall) iVm der Neuregelung des „persönlichen Feiertags“ (§7a ARG) wird die „Karfreitags-Bestimmung“ ersatzlos gestrichen 

Artikel X – Auflösung des Dienstverhältnisses

NEU: 3. Gemäß § 20 Absatz 3 AngG kann vereinbart werden, dass die

Kündigungsfrist am 15. oder am Letzten eines Kalendermonats endet.

Aus Gründen der Lesbarkeit wird die derzeitige Ziffer 2 zu Ziffer 1 und Ziffer 1 zu Ziffer 2.

Artikel XIII – Lehrlingsentschädigung und Weiterverwendung

Änderung der Referenz-Beschäftigungsgruppe auf BG 2a 

Artikel XV – Gehaltsregelung

NEU: 10. Für Geburten ab dem 01.08.2019 richtet sich die die Anrechnung von Karenzzeiten im laufenden Dienstverhältnis nach § 15f Mutterschutzgesetz (MSchG) idF des BGBl 68/2019 (MSchG) in Verbindung mit § 7c Väterkarenzgesetz (VKG).

Der bisherige Punkt 10wird somit NEU zu Punkt 11. Dadurch muss der Verweis auf diese Bestimmung im Artikel II – Geltungsbereich entsprechend angepasst werden: Dieser KV gilt mit Ausnahme von Artikel XV Punkt 11. nicht für Praktikantinnen/Praktikanten, die aufgrund [...].

Kleintransporteure
(Arbeiter im KT-Gewerbe)
gültig ab 01.04.2020

 

In Umsetzung von 1.500 € Mindestlohn gelten seit 1.1.2020 folgende Bruttomonatslöhne:

  1. € 1.506,34
  2. € 1.520,14
  3. € 1.521,78
  4. € 1.530,63
  5. € 1.542,58

Artikel IX. Arbeiten an Samstagen, Sonn- und Feiertagsarbeit, Ruhetag
Absatz 3 – Karfreitagsregelung wird gestrichen, wodurch die Absätze 4 und 5 zu 3 und 4 werden

NEU: "Mit Wirkung 1. April 2020 gilt für die Samstagsnachmittagsarbeit folgende Bestimmung: 

  1. Gemäß § 12a ARG wird die Beschäftigung für die Zustellung von Produkten, die im stationären oder im Online-Handel vom Letztverbraucher bestellt oder gekauft wurden, am Samstagnachmittag, sofern dies ein Werktag ist, bis 18:00 Uhr zugelassen.
  2. Für die Zeit von 13:00 bis 18:00 gebührt ein Zuschlag für die Normalarbeitszeit von 50 %.
  3. Diese Bestimmung ist bis zum nächsten Kollektivvertragsabschluss befristet."
Fahrradboten gültig ab 01.01.2020 

Bruttomonatslohn:

€ 1.506,14

Es handelt sich um einen komplett neuen Kollektivvertrag.

Kollektivverträge für das Güterbeförderungsgewerbe 2019

Arbeiter
(konzess. Gütbefgew.)
Angestellte
(konzess. Gütbefgew + KT-Gewerbe)
Kleintransporteure
(Arbeiter im KT-Gewerbe)
Gültig ab:1.1.20191.1.20191.1.2019

Erhöhungen:

+ 3,0 % auf KV-Stundenlöhne (keine IST- Löhne!), KV-Zulagen und KV- Lehrlingsentschädigungen

Erhöhung des Zuschlages auf Sonderzahlungen (UZ und WR) auf 25 Prozent (zuvor 20 Prozent, Art. XIII)

Einigung über die Anhebung der KV-Gehälter auf 1.500 € Mindestgehalt bis 1.1.2020

Beschäftigungsgruppen 3c, 4b, 4c: Erhöhung der KV-Gehälter im Ausmaß von +2,7 Prozent

Beschäftigungsgruppen 1c, 2c, 3a, 3b, 4a: Erhöhung der KV-Gehälter im Ausmaß von +3,1 Prozent (keine IST-Gehälter!)

In Umsetzung von 1.500€ Mindestlohn gelten seit 1.1.2019 folgende KV- Bruttomonatslöhne: 

a) 1.441,34 €

b) 1.454,68 €

c) 1.463,25 €

d) 1.478,87 €

e) 1.497,65 €

Änderungen/
Anpassungen:

Artikel VI (redaktionelle Anpassung):

4. Für Arbeitnehmer, die nicht zum Lenken eines Kraftfahrzeuges eingesetzt werden, darf im Sinne des § 7 (3) AZG die Gesamtarbeitszeit (Normalarbeitszeit und Überstunden) auf 60 Wochenstunden sowie 12 Stunden pro Tag ohne behördliche Genehmigung verlängert werden, wobei Ziffer 3 sinngemäß gilt.

Artikel VIa
10. […] (Neu) Lenkprotokoll

Für sonstige Fahrzeuge im Sinne von § 13 Absatz 1 Ziffer 3 AZG entfällt gemäß § 5 Abs. 3 Ziffer 2 der Lenkprotokollverordnung die Aufzeichnung aller sonstigen Arbeitszeiten und der Gesamtdauer der Lenkzeit.

Artikel IX (redaktionelle Anpassung):

1. Für die Fortzahlung des Lohnes bei Arbeitsverhinderung durch Krankheit (Unglücksfall), Arbeitsunfall oder Berufskrankheit gelten die Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG). Für alle sonstigen Dienstverhinderungen gelten die Bestimmungen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB).

2. Nach ununterbrochener Betriebszugehörigkeit von mindestens vier Wochen hat der Dienstnehmer bei Eintritt eines der nachstehend aufgezählten sonstigen Dienstverhinderungsgründe Anspruch auf Freistellung von der Arbeit im nachstehenden Umfang und auf Fortzahlung des Lohnes: […]

Artikel X (redaktionelle Anpassung):

1. Für den Urlaub des Dienstnehmers gelten die Bestimmungen des Urlaubsgesetzes. […]

Artikel XVIII – Anrechnung von Karenzzeiten (NEU)

Karenzzeiten im laufenden Dienstverhältnis nach dem MSchG sowie VKG werden für Geburten ab dem 1.1.2019 im Ausmaß von insgesamt höchstens 24 Monaten auf Lohnvorrückungen, Urlaubsausmaß, Kündigungsfristen sowie Entgeltfortzahlung (EFZ) im Krankheitsfall

(Unglücksfall) angerechnet. Karenzzeiten, die bereits vor dem 1.1.2019 im laufenden Arbeitsverhältnis angerechnet wurden, sind bei der Berechnung des Höchstausmaßes von 24 Monaten zu berücksichtigen und stehen daher nicht zusätzlich zu.

Artikel V – Normalarbeitszeit

2.1.1. Der festgelegte Durchrechnungszeitraum beträgt 26 Wochen. Die wöchentliche Normalarbeitszeit in einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes beträgt höchstens 48 Stunden, die tägliche Normalarbeitszeit beträgt höchstens 10 Stunden. Zeitguthaben müssen in ganztägigen oder zusammenhängenden Zeiträumen innerhalb des festgelegten Durchrechnungszeitraumes verbraucht werden.

Artikel VIII – Fortzahlung des Entgelts bei Dienstverhinderung

NEU: lit j) der erste Schultag des leiblichen Kindes oder eines Kindes mit dem der Angestellte in einem gemeinsamen Haushalt lebt … 1 Tag

Artikel XV – Gehaltsregelung

Punkt 9 NEU: Karenzzeiten im laufenden Dienstverhältnis nach dem MSchG sowie VKG werden für Geburten ab dem 1.1.2019 im Ausmaß von insgesamt höchstens 24 Monaten auf Gehaltsvorrückungen, Urlaubsausmaß, Kündigungsfristen sowie EFZ im Krankheitsfall (Unglücksfall) angerechnet. Karenzzeiten, die bereits vor dem 1.1.2019 im laufenden Arbeitsverhältnis angerechnet wurden, sind bei der Berechnung des Höchstausmaßes von 24 Monaten zu berücksichtigen und stehen daher nicht zusätzlich zu.

Der bestehende Punkt 9. wird NEU zu Punkt 10.


 

Kollektivverträge für das Güterbeförderungsgewerbe 2018 

 Arbeiter
(konzess. Gütbefgew.)
Angestellte 
(konzess. Gütbefgew + KT-Gewerbe)
Kleintrans-porteure(Arbeiter im
KT-Gewerbe)
Gültig ab1.1.20181.1.20181.1.2018
Erhöhungen+ 2,7 % auf KV-Stundenlöhne (keine IST-Löhne!), Zulagen, Lehrlingsentschädigungen und Tabelle 1 (Tages- und Nächtigungsgelder im Ausland)

Einigung über die Anhebung der KV-Gehälter auf 1.500€ Mindestgehalt bis 1.1.2020

Beschäftigungsgruppen 3c, 4b, 4c: Erhöhung der KV-Gehälter im Ausmaß von +2,6 Prozent

Beschäftigungsgruppen 2c, 3b, 4a: Erhöhung der KV-Gehälter im Ausmaß von +3,0 Prozent

(Keine Ist-Gehälter!)

In Umsetzung von 1.500€ Mindestlohn gelten seit 1.1.2018 folgende Bruttomonatslöhne:

a) 1.376,34 €
b) 1.392,04 €
c) 1.406,97 €
d) 1.428,86 €
e) 1.454,03 €
Änderungen










Klarstellung bei Artikel XIII –Sonderzahlungen für Professionisten

NEU „Punkt 8.: 
Für Professionisten mit abgeschlossener Lehr-ausbildung– bei ausschließlicher Verwendung aus solche - gelten für die Berechnung des Urlaubs-zuschusses und der Weihnachtsremuneration ausschließlich die in Lohnkategorie 5b. der Lohn- und Zulagenordnung genannten Stunden/ Wochen/Monatslöhne.

Neu: Aufnahme der gesetzlichen Bestimmungen gem. § 14 (1) Gefahrgutbeförderungs-gesetzverordnung in den KV:

„§ 14. (1) Unternehmen gemäß § 11 Abs. 1 GGBG haben als Arbeitgeber/ Arbeitgeberinnen sicherzustellen, dass
1. Kosten, die bei ihren Arbeitnehmern/ Arbeitnehmerinnen für deren im betrieblichen Interesse (§ 49 Abs. 3 Z 23 ASVG und § 26 Z 3 EStG 1988) angeordnete Ausbildung oder Fortbildung zur Erlangung der Erteilung oder Verlängerung von Schulungsnachweisen gemäß § 11 Abs. 5 und 6 GGBG entstehen, von den Arbeitgebern/ Arbeitgeberinnen getragen werden und 
2. solchen Arbeitnehmern/ Arbeitnehmerinnen während der Arbeitszeit, unter Fortzahlung des Entgeltes, die Zeit eingeräumt wird, die zur Erlangung der Kenntnisse hinsichtlich der in § 11 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3 genannten Aufgaben und zur Erlangung der Erteilung oder Verlängerung von Schulungsnachweisen gemäß § 11 Abs. 5 und 6 GGBG nötig ist.“

Lohn- und Zulagenordnung
Einordnung von Staplerfahrern in LK 1

Lohnkategorie 1: „Hilfsarbeiter, Garagenarbeiter, Traktorfahrer, Mitfahrer und Kraftfahrer für Lkw bis 3,5 t Gesamtgewicht, sowie Staplerfahrer“

Artikel V – Normalarbeitszeit

NEU Punkt 2:
2. Durchrechenbare Normalarbeitszeit
Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann unter den folgenden Bedingungen in einzelnen Wochen eines Durchrechnungs-zeitraumes auf mehr als 40 Stunden ausgedehnt werden, wenn sie innerhalb dieses Zeitraumes im Durchschnitt 40 Stunden nicht überschreitet. Die tägliche Normalarbeitszeit darf höchstens 10 Stunden betragen.

2.1. Durchrechnungs-zeitraum und wöchentliche Normalarbeitszeit

2.1.1. Der festgelegte Durchrechnungszeitraum beträgt höchstens 10 Wochen. Die wöchentliche Normalarbeitszeit in einzelnen Wochen des Durchrechnungs-zeitraumes beträgt höchstens 48 Stunden, die tägliche Normalarbeitszeit beträgt höchstens 10 Stunden.

Es wird empfohlen, Zeitguthaben – soweit möglich - in zumindest ganztägigen Zeiträumen innerhalb des festgelegten Durchrechnungs-zeitraumes zu verbrauchen.

2.1.2. Durch Betriebsvereinbarung kann der Durchrechungszeitraum auf höchstens 52 Wochen ausgedehnt werden.

Es wird empfohlen, Zeitguthaben – soweit möglich - in diesen Fällen in mehrtägigen Zeiträumen innerhalb des festgelegten Durchrechnungs-zeitraumes zu verbrauchen.

2.2. Abbau von Zeitguthaben
Der zur Erreichung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Durchrechnungszeitraum erforderliche Zeitausgleich ist gemäß § 19f Arbeitszeitgesetz (AZG) festzulegen.

2.3. Jugendliche: Die Bestimmungen über die durchrechenbare Normalarbeitszeit sind auch auf Jugendliche im Sinne des KJBG anzuwenden. Die Tagesarbeitszeit darf jedoch 9 Stunden nicht überschreiten.

Artikel VIII – Fortzahlung des Entgelts bei Dienstverhinderung

NEU: lit i) beim erstmaligen Antreten zum letzten Teil der Führerschein-prüfung für die Klassen B oder C 1 Tag

Artikel XV – Gehaltsregelung

Punkt 7: Für die Vorrückung in die nächsthöhere Berufsaltersgruppe wird die erste Karenz im Dienstverhältnis, die zwischen dem 1.1.2014 und dem 31.12.2017 beginnt, bis zum Höchstausmaß von insgesamt 9 Monaten angerechnet.

Punkt. 8. NEU: Für die Vorrückung in die nächsthöhere Berufsaltersgruppe wird die erste Karenz im Dienstverhältnis, die ab dem 1.1.2018 beginnt, bis zum Höchstausmaß von insgesamt 12 Monaten angerechnet.

Der bestehende Punkt 8. wird NEU zu Punkt 9. 

Artikel VI. Arbeitszeit – 2. Wöchentliche Höchstarbeitszeit

a) Lenker von Kraftfahrzeugen

Gemäß § 13b AZG sind zusätzlich zu den nach § 7 Absatz 1 AZG zulässigen Überstunden weitere Überstunden zulässig. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit darf in einzelnen Wochen 60 Stunden und innerhalb eines aus technischen bzw. arbeitsorganisatorischen Gründen 26 Wochen umfassenden Durchrechnungs- zeitraumes im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten […]

Artikel VI: Arbeitszeit

Neu: 9. Lenkprotokoll (Fahrtenbuch)

Gemäß § 5 Abs. 3 Ziffer 2 der Lenkprotokoll-verordnung entfällt die Aufzeichnung aller sonstigen Arbeitszeiten und der Gesamtdauer der Lenkzeit.

Kollektivverträge für das Güterbeförderungsgewerbe 2017 

Arbeiter
(konzess. Gütbefgew.)
Angestellte 
(konzess. Gütbefgew + KT-Gewerbe)
Kleintrans-porteure

(Arbeiter im
KT-Gewerbe)

Gültig ab1.1.20171.1.20171.1.2017
Erhöhungen+ 2,7 % auf KV-
Stundenlöhne (keine IST-Löhne!), Zulagen
und Lehrlingsentschädigung
+2,8 % auf KV-Gehälter und Lehrlingsentschädigungen
(Keine Ist-Gehälter!)
+ € 0,20 auf die KV- Stundenlöhne (keine IST-Löhne!)
Änderungen

Ergänzungen bei Punkt 8. Einsatzzeit bei Artikel VIa – sonstige arbeitszeitrechtliche Bestimmungen
Die hinzugefügten Ergänzungen (Punkt 8 b bis e), u.a. zu Teilen der Einsatzzeit, die keine Arbeitszeit darstellen, Unterbrechungen der Arbeitszeit oder zur Dokumentation, entsprechen der bisher gelebten Rechtsaufassung der KV Partner.

Neu: Punkt 7. bei Artikel XIII- Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration:
Bei wechselndem Arbeitszeitausmaß wird die durchschnittlich geleistete Normalarbeitszeit in der Bezugsperiode herangezogen.

Artikel XVI – Abfertigung
Punkt 1:
Bei Tod des Dienstnehmers gebührt der volle Anspruch […] - Streichung von „durch Arbeitsunfall“ 

Lohn- und Zulagenordnung: 
Buchstabe A:
Zusammenrechnung von Dienstzeiten bei demselben Arbeitgeber, die keine längeren Unterbrechungen als jeweils 4 Monate aufweisen.

Buchstabe A: Anrechnung von Vordienstzeiten als Berufskraftfahrer mit Lehrabschlussprüfung max. bis 15 Jahre

Die Erschwerniszulage „Umstellen/Umtragen von Klavieren“ wird gestrichen.

Einfügung von Punkt 5 bei Artikel VI –Mehrarbeitsleistung – Sonn- und Feiertagsarbeit 
(befristet bis zum nächsten KV Abschluss)

Unter bestimmten Voraussetzungen ist während der Feiertagsruhe die Planung und Disposition bei der Abwicklung von Kundenaufträgen im internationalen Verkehr, soweit die damit zusammenhängenden Tätigkeiten für die Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlich sind, zulässig.

Neu: Punkt 1. bei Artikel X – Auflösung des Dienstverhältnisses
Der erste Monat des Dienstverhältnisses gilt als Probemonat, […] danach unterliegt das Arbeitsverhältnis den gesetzlichen bzw. kollektivvertraglichen Kündigungs-bestimmungen.

Neu: Punkt 5. bei Artikel XII- Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration:
Bei wechselndem Arbeitszeitausmaß wird die durchschnittlich geleistete Normalarbeitszeit in der Bezugsperiode herangezogen.

Artikel XIII – Lehrlingsentschädigung und Weiterbildung
Neu: Angabe von absoluten Eurobeträgen

Ergänzung von Punkt 6. sowie Einfügung von Punkt 8 bei Artikel XV – Gehaltsregelung
6. Anrechnung von Vordienstzeiten bzw. Berufsjahre im Angestelltenverhältnis
8.Gehaltsregelung für Praktikanten, die ein Pflichtpraktikum absolvieren

Neu: Punkt 7. bei Artikel XIII- Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration:
Bei wechselndem Arbeitszeitausmaß wird die durchschnittlich geleistete Normalarbeitszeit in der Bezugsperiode herangezogen.


Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe 2015

  Arbeiter
(konzess. Gütbefgew.)

Angestellte
(konzess. Gütbefgew + KT-Gewerbe)

Kleintrans-
porteure 
(Arbeiter im KT-Gewerbe)
Gültig ab 1.1.2015 1.1.2015 1.5.2015
Erhöhungen + 2,0 % auf KV-Stundenlöhne (keine IST-Löhne!), Zulagen und Lehrlingsentschädigung
 
Die Zeit für die Weiterbildung (C 95) wird hinkünftig im Ausmaß des Grundlohnes (Ist-Stundenlohn) vom Arbeitgeber übernommen

+2,1 % auf KV-Gehälter der Beschäftigungsgruppen 1 und 2
(Keine Ist-Gehälter!)
 
+1,9 % auf KV-Gehälter der Beschäftigungsgruppen 3 und 4
(Keine Ist-Gehälter!)

+ € 0,14 auf die KV- Stundenlöhne (keine IST-Löhne!)

Das Tagesgeld wird auf € 26,16 pro Kalendertag (derzeit € 25,80 pro Kalendertag) erhöht.

Änderungen Klarstellung der Anrechnungszeiten zur Betriebszugehörigkeit im Rahmen der Lohn- und Zulagenordnung:
„Für die Bemessung der Betriebszugehörigkeit sind Dienstzeiten bei demselben Arbeitgeber, die keine längeren Unterbrechungen als jeweils drei Monate aufweisen, zusammenzurechnen. Diese Zusammenrechnung unterbleibt jedoch, wenn die Unterbrechung durch eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses seitens des Arbeitnehmers, durch einen vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund oder eine vom Arbeitnehmer verschuldete Entlassung eingetreten ist.“

Einfügung einer neuen Lohnkategorie (5b) für Professionisten (Heraustrennung aus der bisherigen Lohnkategorie 5, jedoch idente Lohnhöhen wie Lohnkategorie alt!)
Artikel VI – Mehrarbeitsleistung Zi. 2 lautet nun wie folgt: „[…] Überstunden in der Zeit von 22 Uhr bis 5.00 Uhr (Nachtüberstunden) sind mit einem Zuschlag von 100 Prozent des vereinbarten Grundstundenlohnes zu entlohnen.“

Artikel XV, Punkt 7: Bestimmung zur Karenz: Der Anrechnungszeitraum wird von 6 Monate auf 9 Monate geändert.

Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe 2014

 Arbeiter
(konzess. Gütbefgew.)
Angestellte
(konzess. Gütbefgew + KT-Gewerbe)
KT
(Arbeiter
im KT-Gewerbe)
Gültig ab1.1.2014 1.1.20141.3.2014
Erhöhungen+ 2,5 % auf KV-Stundenlöhne (keine IST-Löhne!), Zulagen und Lehrlingsentschädigung

Das Tagesgeld im Inland wird pro Kalendertag auf € 26,40 erhöht (derzeit € 26,16)

Die Tages- und Nächtigungsgelder im Ausland gem. KV-Tabelle 1 werden um jeweils +2,5 % erhöht
+ 2,5 % auf KV-Gehälter (keine IST-Gehälter!)+ € 0,18 auf die KV- Stundenlöhne (keine IST-Löhne!)
Änderungen

Artikel XVII, lit. a – Weiterbildung gemäß Güterbeförderungsgesetz:
Kostenübernahme, wenn die Weiterbildungsmaßnahmen bei ermächtigten Ausbildungsstätten in Österreich absolviert werden

Artikel XIII – Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration:
Ergänzung im Hinblick auf Lehrverhältnisse

Artikel IX – Lohnfortzahlung bei Arbeitsverhinderung: Präzisierung von Punkt 2.g: „bei Wohnungswechsel mit eigenem Mobiliar: 2 Tage innerhalb eines Zeitraumes von 1 Monat ab mittels Meldezettel nachgewiesenem Wohnungswechsel;

Artikel V, Zi. 2 - Erhöhung des Ausmaßes der Durchrechnung: „Die Wochenarbeitszeit kann in den einzelnen Wochen eines Durchrechnungszeitraumes von 8 Wochen bis zu 45 Stunden ausgedehnt werden, wenn innerhalb dieses Zeitraumes die durchschnittliche Wochenarbeitszeit 40 Stunden nicht überschreitet.“

Artikel VIII - Fortzahlung des Entgeltes bei Dienstverhinderung: Präzisierung von Punkt 2.g:
„bei Wohnungswechsel mit eigenem Mobiliar: 2 Tage innerhalb eines Zeitraumes von 1 Monat ab mittels Meldezettel nachgewiesenem Wohnungswechsel;

Artikel XV – Gehaltsregelung:
wird um eine Bestimmung zur Elternkarenz ergänzt

 

Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe 2013

  Arbeiter
(konzess. Gütbefgew.)
Angestellte
(konzess. Gütbefgew + KT-Gewerbe)
KT
(Arbeiter
im KT-Gewerbe)
Gültig ab 1.1.2013 1.1.2013 1.3.2013
Erhöhungen + 3,5 % auf KV-Stundenlöhne (keine IST-Löhne!), Zulagen und Lehrlingsentschädigung + 3,5 % auf KV-Gehälter (keine IST-Gehälter!) + € 0,20 auf die KV- Stundenlöhne (keine IST-Löhne!)
Änderungen

Artikel VIa Ziffer 8: Neuformulierung der Einsatzzeit und erläuternde Bemerkungen in einem neuen Anhang 2

Artikel V, Ziffer 2 - Umformulierung der Normalarbeitszeit: "Die Normalarbeitszeit soll nicht vor 5 Uhr beginnen und soll um 20 Uhr,..."

Lohn- und Zulagenordnung, Buchstabe D, lit.b - Zulage bei Übersiedlungen: die Übersiedlungszulage wird ersatzlos gestrichen

Artikel VI, Zi. 2 – Mehrarbeitsleistung "Überstunden in der Zeit von 21 Uhr (vormals 20 Uhr) bis 5.00 Uhr (Nachtüberstunden) sind ...“

Artikel XV, Zi. 6 – Gehaltsregelung
"Als Berufsjahre für die Einstufung in die Gehaltstafel gelten alle bei Dienstgebern gemäß Artikel II Ziffer 2 zurückgelegten Berufsjahre.“

Artikel XII – Sonderzahlungen Festschreibung der Stichtagsperiode analog der Regelung im KV Güterbeförderung Arbeiter.

 

Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe 2012

  Arbeiter
(konzess. Gütbefgew.)
Angestellte
(konzess. Gütbefgew + KT-Gewerbe)
KT
(Arbeiter im KT-Gewerbe)
Gültig ab 1.1.2012 1.1.2012 1.3.2012
Erhöhungen + 3,5 % auf KV-Löhne (keine IST-Löhne!), Zulagen und Lehrlingsentschädigung + 3,6 % auf KV-Gehälter (keine IST-Gehälter!) + € 0,23 auf KV-Stundenlöhne (keine IST-Löhne!)
Änderungen Artikel XIII Ziffer 2: Erhöhung der Sonderzahlungen von Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration: 4,33
KV-Normalwochenlöhne, erhöht um 20 Prozent statt bisher 15 Prozent
Artikel V Ziffer 2: Verlängerung des Durchrechnungszeitraumes der Normalarbeitszeit auf 4 Wochen (vormals 3 Wochen)


Artikel XIII, Ziffer 2: Verkürzung der Behalte/Verwendungsfrist von Lehrlingen: Der Lehrberechtigte muss den ausgelernten Lehrling nur mehr 3 Monate (anstatt bisher 6 Monate) weiterverwenden

 

Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe 2011

  Arbeiter
(konzess. Gütbefgew.)
Angestellte
(konzess. Gütbefgew + KT-Gewerbe)
KT
(Arbeiter im KT-Gewerbe)
Gültig ab 1.1.2011 1.1.2011 1.3.2011
Erhöhungen + 2,3 % auf KV-Löhne (keine IST- Löhne!), Zulagen und Lehrlingsentschädigung + 2,3 % auf KV-Gehälter (keine IST-Gehälter!) + € 0,19 auf KV-Stundenlöhne (keine IST-Löhne!)
Taggeld erhöht auf € 25,80 (von € 25,20)
Änderungen Für Kraftfahrer, die überwiegend in der Tankstellenbelieferung und für Endverbraucher im Mehrproduktenbetrieb eingesetzt sind, bei der Beförderung von Dieselkraftstoff, Vergaserkraftstoff und Heizöl wird eine neue Lohnkategorie ab 1.1.2011 eingeführt (Lohnkategorie 7) Artikel VI, 4. Überstunden-entlohnungen müssen innerhalb von 6 Monaten (vormals 4!) nach dem Tag der Überstundenleistungen schriftlich – bei sonstigem Verfall – geltend gemacht werden. Ausgleich für geleistete Nachtarbeit fällt weg => Artikel VI a. Gemäß § 14 Abs. 4 AZG gebührt aus arbeitsorganisatorischen Gründen für geleistete Nachtarbeit kein Ausgleich.

Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe 2010

  Arbeiter
(konzess. Gütbefgew.)
Angestellte
(konzess. Gütbefgew + KT-Gewerbe)
KT(Arbeiter im KT-Gewerbe)
Gültig ab 1. 1. 2010 1. 1. 2010 1. 1. 2010
Erhöhungen

+ 1,0 % auf KV-Löhne (keine ISTLöhne!), Zulagen und Lehrlingsentschädigung

Neuregelung "Abfalltransporte“ – Einsammeln/Be-/Entladung: "bei besonderer körperlichen
Anstrengung und Erschwernis“
Zulage von €12,50 /Arbeitnehmer/Einsatztag

+ 1,0 % auf KV-Gehälter (kein IST-Gehälter!) + 1,5 % auf KV-Löhne (keine ISTLöhne!)
Änderungen

Vereinbarung über die Teilung der Weiterbildungskosten (gem. § 19b GütbefG.).

Neuregelung der Entlohnungsbestimmungen für 24.12
und 31.12

Sprachliche Verbesserung "Erschwernis
bei Möbeltransporten"

Vereinbarung "eigene Lohnkategorie für Tankwagenfahrer“ (Tankstellenbelieferung) ab 2011

Neuregelung der Entlohnungs-bestimmung für 24.12. und 31.12.

Überstunden-entlohnungen müssen innerhalb von 4 Monaten nach dem Tag der
Überstundenleistung schriftlich – bei sonstigem
Verfall – geltend gemacht werden.

Streichung Art. VI Zi 2

 

 Kollektivvertrag für das konzessionierte Güterbeförderungsgewerbe 2009

   Arbeiter
(konzess. Gütbefgew.)
 Angestellte
(konzess. Gütbefgew + KT-Gewerbe)
 KT
(Arbeiter im KT-Gewerbe)
Gültig ab   1. 1. 2009  1. 1. 2009  1. 1. 2009
Erhöhungen  + 4,1 % auf KV-Löhne (keine ISTLöhne!), Zulagen und Lehrlingsentschädigung

Zulage für Möbeltransporte 4,52 Euro/Einsatztag
 + 4, 1 % auf KV-Gehälter
(kein IST-Gehälter!)
+ 22 Cent linear in allen KVStundenlohnklassen
(keine ISTLöhne!)

Taggeld erhöht auf
insgesamt 25,20 Euro
(von 24 Euro)
Änderungen  Regelung der Tages- und Nächtigungsgelder (Sicherung der Steuerfreiheit)

Neuformulierung bzw. Klarstellung der Sonderzahlungsbestimmungen

Präzisierung Begriff "Arbeitsbereitschaft“

Neuformulierung (Präzisierung) der Zulage für Möbeltransporte

Einrichtung einer Arbeitsgruppe zur Revision des KV (Verbesserung des KV)

Anpassung des Musterdienstzettels an die aktuelle Gesetzeslage
  Regelung des Tagesgeldes
(Sicherung der Steuerfreiheit)

Neuformulierung bzw. Klarstellung der Sonderzahlungs-bestimmungen

Präzisierung Begriff "Arbeitsbereitschaft“

Anpassung des Musterdienstzettels an die aktuelle Gesetzeslage

Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe 2008

  Arbeiter
(konzess. Gütbefgew.)
Angestellte
(konzess. Gütbefgew + KT-Gewerbe)
KT
(Arbeiter im KT-Gewerbe)
Gültig ab 1. 1. 2008 1. 1. 2008 1. 1. 2008
Erhöhungen + 3,3 % auf KV-Löhne (keine IST-Löhne!) und Zulagen


Taggelder Inland auf 26,16 Euro


Auslandsdiäten (Tag und Nacht) Erhöhung der Stufe 2a um 3,3 %

+ 3, 3 % auf KV-Gehälter (kein IST-Gehälter!)


Beschäftigungsgruppe 1a wird auf 1000,- Euro angehoben (zur Erfüllung des "1000 Euro "Mindestlohn“-Abkommens)

+ 20 Cent linear in allen KVLohnklassen (keine IST-Löhne!)


Tagesdiäten auf 24 Euro (von 22 Euro)

Änderungen Einführung der 12-tel Regelung bei Tages- und Nächtigungsgelder im Ausland


Aliquotierungs- und Abrechnungsregel für die Kosten der Fahrerkarte werden im KV festgeschrieben


Genaue Definition des Dienstortbegriffes im KV-Text (analog zu KV-Autobus)

Einsetzung einer Arbeitsgruppe zur genauen Definition von "Arbeitsbereitschaft“

   

Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe 2007

  Arbeiter
(konzess. Gütbefgew.)
Angestellte
(konzess. Gütbefgew + KT-Gewerbe)
KT
(Arbeiter im KT-Gewerbe
Gültig ab 1. 1. 2007 1. 1. 2007 1. 1. 2007
Erhöhungen + 3 % auf den KV-Lohn (kein ISTLohn) + 2,6 % auf die KV-Gehälter (keine IST-Gehälter) + 2,5 % auf den KV-Lohn (kein IST-Lohn)
Änderungen Kein Ausgleich für Nachtarbeit (=Arbeit zwischen 0:00 – 4:00 Uhr)

Tagesarbeitszeit (bei geleisteter Nachtarbeit) darf 10 Stunden überschreiten

Erhöhung Durchrechnung auf 26 Wochen

Wöchentliche Höchstarbeitszeit in Einzelwochen 60 Stunden (sofern 48 Stunden Wochenarbeitszeit in der Durchrechnung nicht überschritten werden)

Erhöhung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 48 auf 55 Stunden (bei Arbeitsbereitschaft)

keine Änderung bei den Diäten
Bei gleitender Arbeitszeit Verlängerung der Normalarbeitszeit auf 10 Stunden möglich

Bei Verteilung der gesamten Wochenarbeitszeit auf 4 zusammenhängende Tage kann die Arbeitszeit an diesen Tagen durch Überstunden bis auf 12 Stunden ausgedehnt werden.

Folgende Regelung wurde aus dem KV gestrichen:
Die Normalarbeitszeit soll nicht vor 5 Uhr beginnen und muss um 20 Uhr, an Samstagen um 15 Uhr, beendet sein. Ausgenommen sind Angestellte in Schichtbetrieben mit anderer Arbeitseinteilung (Art. V)
Lenkzeit neu: 9 Stunden,
2x/Woche 10 Stunden;
Einzelwoche 56 Stunden,
Doppelwoche 90 Stunden

Tägliche Ruhezeit: 11Stunden
max. Einsatzzeit 14 Stunden

Ausgleich für Nachtarbeit ( jede Tätigkeit > 1 Stunde zwischen 0:00 – 4:00 Uhr) innerhalb von 14 Tagen

Durchrechnung 17 Wochen

Wöchentliche Höchstarbeitszeit 60 Stunden in Einzelwochen (sofern 48 Stunden Wochenarbeitszeit in der Durchrechnung nicht überschritten werden)

Klarstellung Lohnkategorie - gilt für Lenker bis 3,5 t hzG sowie alle sonstigen Arbeiter

keine Änderung bei den Diäten
Stand: