Weißes Paragrafenzeichen lehnt an grauer Wand auf hellem Parkettboden stehend
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Kleintransporteure, Fachgruppe

Impressum auf Websites von Kleintransport-Unternehmungen

Informationspflicht für Unternehmer nach E-Commerce- und Mediengesetz

Lesedauer: 1 Minute

16.11.2023

Falls Sie als Klein-Transporteur Ihr Geschäft im WWW präsentieren, muss Ihre Website etlichen Informationspflichten gerecht werden:

Allgemeine Informationspflichten

  • Vor- und Zuname bzw Firmenwortlaut, daneben sollte in Klammer auch der Begriff, "Medieninhaber" angeführt werden;
  • Adresse des Unternehmens;
  • Kontaktdaten: E-Mail und eine zweite Kontaktmöglichkeit; z.B. Telefon, Fax;
  • Aufsichtsbehörde: also das Magistratische Bezirksamt des Unternehmenssitzes
  • Kammer- und Berufsverbandzugehörigkeit,also "Wirtschaftskammer Wien" (aber auch Mitgliedschaften in freiwilligen Vereinigungen);
  • Unternehmensgegenstand (also z.B. "Kleintransporter");
  • Rechtliche Vorschriften: "Gewerbeordnung"
  • Umsatzsteueridentifikationsnummer, sofern vorhanden

Bei ins Firmenbuch eingetragenen Unternehmen auch

  • Firma, bei ,"e.U" sind Name und Firma anzugeben, sonst die Firma statt des Namens;
  • Firmenbuchnummer und –gericht;
  • Rechtsform, falls diese aus der Firma nicht ersichtlich ist;
  • Allenfalls ein Hinweis auf Liquidationsverfahren;
  • Höhe des eingezahlten Stammkapitals, falls das Stammkapital im Impressum angeführt wird.

Zusätzliche Sonderregelungen bestehen für

  • GmbH & Co KG,
  • Niederlassungen und
  • unternehmerische Websites mit redaktionellen Inhalten

Mögliche Folgen bei mangelhaften Informationsangaben

Falls man diesen Anforderungen nicht nachkommt, drohen zum einen verschiedene Verwaltungsstrafen, so etwa in der Gewerbeordnung oder Zwangstrafen bei Verletzung der Verpflichtungen nach dem Unternehmensgesetzbuch.

Deren Strafrahmen liegt bis 1.090 Euro (§ 368 GewO) und bis 3.000 Euro (§ 26 ECG). Zum anderen bestehen die eingangs erwähnten Verstöße gegen das UWG. Infolgedessen können Interessensverbände oder Mitbewerber nach dem Bundesgesetz gegen unlauteren Wettbewerb auf Unterlassung klagen.