Blättchen mit Schriftzug News hängen auf Seil mit Wäscheklippen, im Hintergrund Holzmaserung
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Kleintransporteure, Fachgruppe

Newsletter-Beiträge

Fachgruppe Kleintransporteure Wien

Lesedauer: 2 Minuten

16.11.2023

E-Mail-Kommunikation | Risikogebiete | Gefahrengutbeauftragte | Ausgangsregel |


Ausgangsregelung im 4. Lockdown

Aktuelle Maßnahmen während des Lockdowns. Bitte füllen Sie das Formular „Bestätigung für Ausgangsregelung“ (docx) aus und führen Sie es im Fahrzeug mit bzw. geben Sie es an Ihre Lenker weiter.



Gefahrgutbeauftragte

Für Gefahrgutbeauftragte, Gefahrgutlenker und Sachkundige gemäß RID, ADR und ADN sowie Tank- und Fahrzeug-Dokumente befinden sich Sondervereinbarungen gemäß 1.5 der genannten Übereinkommen gerade in Endabstimmung. Sie sollen die Gültigkeit ab 1.3. endender Bescheinigungen bis November erstrecken und die nachträgliche Verlängerung zulassen. Österreich beabsichtigt deren Abschluss.

Bis zum Inkrafttreten dieser Vereinbarungen sowie für See- und Luftverkehr wird in den nächsten Tagen ein Erlass des BMK eine inhaltlich vergleichbare Regelung schaffen.



Befahren von Risikogebieten (Quarantänezonen)

Die Ein- und Ausfahrt in und von Risikogebieten (Quarantänezonen) zum Zweck der Be- und/oder Entladung (dies inkludiert auch Teilbe- und/oder Teilentladungen sowie Leerfahrten) von Gütern ist mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs oder solchen Kraftfahrzeugen mit Anhängern zur Aufrechterhaltung der Ver- und Entsorgung grundsätzlich zulässig,  

Dabei ist zu beachten:

  • Der Arbeitgeber ergreift Schutzmaßnahmen, die die Ansteckung minimieren (z.B. Bereitstellung von Desinfektionsmitteln, Handschuhe, etc.) oder diese werden vor Ort zur Verfügung gestellt.
  • Das Fahrpersonal verlässt das Kraftfahrzeug nicht, außer für unbedingt erforderliche Tätigkeiten (z.B. persönliche Bedürfnisse wie das Aufsuchen eines WC).
  • Wenn das Be- und/oder Entladen der Güter den Ausstieg aus der Kraftfahrzeugskabine erfordert, muss der Sicherheitsabstand (2 m) zu anderen anwesenden Personen eingehalten werden.
  • Ist die Einhaltung eines Sicherheitsabstandes (2m)  zu anderen Personen aufgrund der örtlichen Gegebenheiten  nicht möglich, so hat das Fahrpersonal geeignete Eigenschutzmaßnahmen anzuwenden (z.B. Verhinderung von Körperkontakt, Tragen von Handschuhen, Tragen von Schutzmasken, Verwendung von Desinfektionsmitteln etc.).
  • Die Rückfahrt zum Unternehmensstandort in Risikogebieten (Quarantänezonen) zum Zwecke aller notwendigen Verrichtungen im Zusammenhang mit dem jeweiligen Kraftfahrzeug des Straßenverkehrs oder dem jeweiligen Kraftfahrzeug mit Anhängern ist unabhängig von Be- und/oder Entladungen in jedem Fall zulässig. Dabei kann die Rückfahrt sowohl von innerhalb als auch von außerhalb eines Risikogebietes (Quarantänezone) beginnen.
  • Die Ausfahrt vom Unternehmensstandort aus Risikogebieten (Quarantänezonen) mit dem jeweiligen Kraftfahrzeug des Straßenverkehrs oder dem jeweiligen Kraftfahrzeug mit Anhängern ist in jedem Fall zulässig. Dabei kann die Ausfahrt sowohl innerhalb als auch außerhalb eines Risikogebietes (Quarantänezone) enden.

Zum Nachweis der Tätigkeit des Fahrpersonals wird eine entsprechende „Bestätigung Schlüsselarbeitskraft“ (Bestätigung des  Arbeitgebers für Arbeitskräfte kritischer Infrastruktur bzw. in der Daseinsvorsorge) vom Arbeitgeber an das Fahrpersonal ausgehändigt.



Anforderung von Fachgruppenbestätigungen

Aufgrund der aktuellen Ausnahmesituation bitten wir Sie eindringlich, die Anforderung von Fahrzeugbestätigungen an folgende E-Mailadresse zu senden: fg.kleintransporteure@wkw.at

Anforderung von Ruhendmeldung oder Wiederbetrieb

Bitte fordern Sie die gewünschte Ruhend- bzw. Wiederbetriebsmeldung ebenfalls per E-Mail an. Bitte um Bekanntgabe des Datums und Zusendung Ihrer Ausweiskopie.


Fachgruppe Klein-Transporteure