Lächelnde Person in blauem Hemd lehnt an weißem Transportwagen
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Kleintransporteure, Fachgruppe

Voraussetzungen für die Anmeldung des Klein-Transportgewerbes (freies Gewerbe)

Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht im grenzüberschreitenden Güterverkehr insgesamt 2.500 kg bzw. im innerstaatlichen Güterverkehr 3.500 kg nicht übersteigt

Lesedauer: 3 Minuten

Allgemeine Voraussetzungen bei Einzelunternehmer:innen (natürliche Personen):

  • Eigenberechtigung (Vollendetes des 18. Lebensjahres, kein gerichtlicher Erwachsenenvertreter)
  • Die Staatsangehörigkeit zu einem Mitgliedsstaat der EU oder eines anderen Vertragsstaates des EWR oder Vorliegen eines fremdenrechtlichen Aufenthaltstitels (Aufenthaltsberechtigung) zur Ausübung des Gewerbes
  • Fehlen von Ausschlussgründen (Ausschlussgründe verhindern eine rechtswirksame Gewerbeanmeldung!)

Allgemeine Voraussetzungen bei Gesellschaften (juristischen Personen)

Gesellschaften (OG, KG, GmbH, AG) und sonstige juristische Personen müssen folgende allgemeine Gewerbeantrittsvoraussetzungen erfüllen:

  • Kein mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnetes oder aufgehobenes Insolvenzverfahren (bei der Versicherungsvermittlung auch Eröffnung des Insolvenzverfahrens);
  • Nichtvorliegen von Ausschlussgründen bei Personen mit maßgeblichem Einfluss auf den Geschäftsbetrieb der Gesellschaft (jur. Person), wie z.B. Komplementäre oder maßgeblich beteiligte Gesellschafter, Geschäftsführer usw.
  • Bestellung eines geeigneten gewerberechtlichen Geschäftsführers
    » Weitere Informationen zu den Voraussetzungen

Schritte zur Gewerbeanmeldung

  • Information zum Gewerbe - Fachgruppe Klein-Transporteure: T +43 1 514 50-3568
  • Anmeldung
    - nach vorheriger Terminvereinbarung beim Gründerservice,
       Wirtschaftskammer Wien, Straße der Wiener Wirtschaft 1, 1020 Wien 
       Tel. 01/514 50-1050, E-Mail: gruenderservice@wkw.at
    - oder direkt beim Bezirksmagistrat
    - oder online

KT-Kennzeichen

Zur Ausübung des KT-Gewerbes muss das KFZ auf die Kennziffer 20 – zur gewerblichen Güterbeförderung bestimmt – angemeldet werden.

Die Bestätigung zum Erhalt des Wiener "KT-Kennzeichens" erhalten Sie von der Fachgruppe Klein-Transporteure via Email an kt@wkw.at . Bitte senden Sie uns den Gewerbeschein (GISA) sowie Typenschein oder Zulassungsschein.

Es ist auch die Anmeldung von Personenkraftfahrzeugen und einspurigen Kraftfahrrädern möglich. Dies ist per E-Mail an kt@wkw.at möglich.

KP – Kennzeichen für Leihfahrzeuge

Mit der Verordnung der Landespolizeidirektion Wien vom 29. Juli 2016, mit der die Vormerkzeichen festgesetzt werden, die für Fahrzeuge einer besonderen Verwendungsbestimmung vorbehalten sind, wurden für Wien Vormerkzeichen für Fahrzeuge einer besonderen Verwendungsbestimmung festgelegt. Demnach sind für Ersatz-Klein-Transportfahrzeuge (KT – provisorisch) das Vormerkzeichen „W……. KP“, von Fahrzeugverleihern an Klein-Transporteure auszugeben.

Verwendung eines Mietfahrzeugs

Wird ein Mietfahrzeug eingesetzt, müssen folgende Dokumente mitgeführt werden:

  • Vertrag über die Vermietung des Kraftfahrzeuges, aus dem der Name des Vermieters, der Name des Mieters, das Datum und die Laufzeit des Vertrages sowie das Kennzeichen des Kraftfahrzeuges hervorgehen

  • sofern der Lenker nicht der Mieter ist:
    • Beschäftigungsvertrag des Lenkers, aus dem der Name des Arbeitgebers, der Name des Arbeitnehmers, das Datum und die Laufzeit des Beschäftigungsvertrages hervorgehen oder
    • Bestätigung des Arbeitgebers mit diesen Inhalten

Beglaubigte Abschrift aus dem GISA

Dieses Dokument wird in Wien vom Bezirksmagistrat ausgestellt und ist immer im Fahrzeug mitzuführen und bei einer Kontrolle herzuzeigen.

Kollektivvertrag

Im Klein-Transportgewerbe gibt es einen eigenen Kollektivvertrag, der für ganz Österreich gültig ist. Die gedruckte Version können Sie per E-Mail anfordern. 

Sozialversicherung (SVS)

Die Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft nach dem SVS beginnt mit dem Tag der Gewerbeanmeldung. Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft, 1030 Wien, Hintere Zollamtstraße 1.

Mitgliedschaft Wirtschaftskammer Wien

Mit dem Besitz eines Gewerbescheines ist die gesetzlich festgelegte Mitgliedschaft bei der Wirtschaftskammer Österreich verbunden. Die Mitgliedschaft endet erst mit Löschung der Gewerbeberechtigung, z.B. durch Zurücklegung bei der Gewerbebehörde. Durch eine Ruhendmeldung endet die Mitgliedschaft zur Wirtschaftskammer nicht, es besteht weiterhin Grundumlagenpflicht, jedoch - bei längerer Dauer - in reduziertem Rahmen.

Mitglieder der Wirtschaftskammer sind zur Zahlung der Kammerumlage 1, im Falle der Beschäftigung von Dienstnehmern der Kammerumlage 2 sowie einer Grundumlage verpflichtet. Die von allen Mitgliedern entrichteten Grundumlagen sind die wesentliche finanzielle Basis für die Arbeit der Fachvertretungen und Fachverbände.

Die Höhe der Umlage, sowie die Höhe des Mindestbeitrages ist davon abhängig, in welchem Bundesland ein Unternehmen betrieben wird.

Bei Vorhandensein mehrerer Berechtigungen in verschiedenen Bereichen können auch mehrere Mitgliedschaften in verschiedenen Fachorganisationen entstehen (so kann es zu einer Grundumlagenpflicht in mehreren Fachgruppen kommen).

Durch Ihre Mitgliedschaft haben Sie die Möglichkeit, verschiedene Serviceleistungen wie

  • Vermittlung von Informationen sowohl rechtlicher als auch branchenspezifischer Art
  • Teilnehme an fachspezifischen Veranstaltungen
  • Auskünfte über Kollektivverträge und Arbeitsrecht
  • Neugründerberatungen
  • Informationen hinsichtlich Events und Preisverleihungen
  • u.v.m. 

in Anspruch zu nehmen. Auch für die Gewährung von speziellen Förderungen ist die Mitgliedschaft oft Voraussetzung.

Ruhendmeldung / Wiederbetrieb

Gemäß §93 GewO 1994 ist das Ruhen und der Wiederbetrieb der Gewerbeausübung binnen 3 Wochen unbedingt in der Fachgruppengeschäftsstelle zu melden. Die Fachgruppe ist nur Meldestelle und weder berechtigt noch verpflichtet, das Zutreffen Ihrer Angaben zu überprüfen. Es trifft diese auch im Zusammenhang keinerlei Haftung. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass die verspätete Meldung verwaltungsstrafrechtliche Folgen nach sich zieht bzw. von anderen Stellen wie z.B. der Finanzbehörde oder der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft das Zutreffen Ihrer Angaben in Zweifel gezogen wird. 

Stand: 16.08.2022