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Kleintransporteure, Fachgruppe

Info für Kleintransporteure grenzüberschreitender Verkehr bis 3,5 t

Neuerungen für Kleintransporteure ab 22. Mai 2022 - gelten nur für Kleintransporteure im grenzüberschreitenden Verkehr

Lesedauer: 7 Minuten

30.01.2024

Neue Gewerbeberechtigung I Voraussetzung der Zuverlässigkeit I Voraussetzung der finanziellen Leistungsfähigkeit I Befähigungsprüfung I Weitere Voraussetzungen I Verkehrsleiter I EU-Gemeinschaftslizenz I Verkehrsunternehmensregister (VUR) I

Neuerungen für Kleintransporteure ab 22. Mai 2022

Gilt nur für Kleintransporteure im grenzüberschreitenden Verkehr: Gemäß der EU-Verordnung Nr. 2020/1055 wird der Anwendungsbereich der Regelungen für den Berufs- und Marktzugang für Güterbeförderer auch auf Kleintransporteure ab einem Gesamtgewicht von 2,5 to, die im grenzüberschreitenden Verkehr tätig sind, ausgedehnt.

Das hat zur Folge, dass es für Kleintransporteure ab einem Gesamtgewicht von 2,5 to, die im grenzüberschreitenden Verkehr tätig sind, ab dem 22. Mai 2022 zu folgenden Neuerungen kommt:

  • Sie müssen über eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung in Österreich verfügen.
  • Sie müssen die Voraussetzung der Zuverlässigkeit erfüllen.
  • Sie müssen die Voraussetzung der finanziellen Leistungsfähigkeit erfüllen.
  • Sie müssen zum Nachweis der geforderten fachlichen Eignung eine Befähigungsprüfung erfolgreich absolvieren.
  • Sie müssen einen Verkehrsleiter benennen, der zuverlässig und fachlich geeignet sein muss.
  • Sie müssen für jedes im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzte Fahrzeug eine EU-Gemeinschaftslizenz besitzen.

Neue Gewerbeberechtigung

Das neue Gewerbe „Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr (grenzüberschreitender Güterverkehr mit kleinen Lkw) mit XXX Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs oder solchen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt mehr als 2.500 kg bis einschließlich 3.500 kg beträgt“ kann nun in Wien bei der MA 63 mittels Online-Formular beantragt werden.

Zur Gewerbeanmeldung


Voraussetzung der Zuverlässigkeit

Die Zuverlässigkeit ist, abgesehen von den in Art. 6 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1071/09 geregelten Fällen, insbesondere dann nicht gegeben, wenn:

  1. der Antragsteller, der Gewerbeberechtigte oder der Verkehrsleiter von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wurde, solange die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt (§§ 1 bis 6 Tilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 68), oder
  2. dem Antragsteller, dem Gewerbeberechtigten oder dem Verkehrsleiter aufgrund der geltenden Vorschriften die Bewilligung zur Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes rechtskräftig entzogen wurde, oder
  3. der Antragsteller, der Gewerbeberechtigte oder der Verkehrsleiter wegen schwerwiegender Verstöße gegen die Vorschriften über
    a. die für den Berufszweig geltenden Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen oder
    b. die Güterbeförderung, insbesondere die Lenk- und Ruhezeiten der Lenker, die Gewichte und Abmessungen der Kraftfahrzeuge, die Sicherheit im Straßenverkehr und der Kraftfahrzeuge und den Umweltschutz sowie die sonstigen Vorschriften in Bezug auf die Berufspflichten, rechtskräftig bestraft wurde.

Voraussetzung der finanziellen Leistungsfähigkeit

Als Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit müssen Eigenmittel und Reserven in mindestens folgender Höhe durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung mit nachvollziehbarer Begründung einer Bank oder eines Wirtschaftstreuhänders nachgewiesen werden:

  • € 1.800,00 für das erste genutzte Fahrzeug und
  • € 900,00 für jedes weitere vom Konzessionsumfang umfasste Fahrzeug
    Zusätzlich werden Unbedenklichkeitsbescheinigungen vom Finanzamt und der ÖGK benötigt.

Folgende Unterlagen sind dem Gewerbeansuchen beizulegen:

  • Finanz-Online-Auszug (oder Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes)
  • Beitragsnachweis Sozialversicherung (oder Unbedenklichkeitsbescheinigung der SVS)
  • Jahresabschlüsse der letzten 3 abgeschlossenen Wirtschaftsjahre (falls vorhanden – sonst Eröffnungsbilanz)
  • Saldenliste für das noch nicht abgeschlossene Wirtschaftsjahr (falls vorhanden – sonst Eröffnungsbilanz)
  • Unterlagen zur Fahrzeugfinanzierung
    insbesondere: Leasingangebote, Mietverträge, Kaufverträge, Rechnungen, Zulassungsscheine (bestehende Fahrzeuge), Schenkungsverträge, etc.
  • Formular Bestätigung finanzielle Leistungsfähigkeit für Kleintransporteure (PDF)

Nachweis der fachlichen Eignung / Befähigungsprüfung

Die Prüfung zur fachlichen Eignung (Befähigungsprüfung) ist beim Landeshauptmann/Amt der Landesregierung abzulegen.


In Wien ist dafür zuständig: Magistratsabteilung 63, Prüfungsreferat
1010 Wien, Wipplingerstraße 8


Zur Vorbereitung auf diese Prüfung bieten die Wirtschaftsförderungsinstitute der Wirtschaftskammern Kurse an. 


Weitere Voraussetzungen

Eine natürliche Person (Einzelunternehmer) muss als Unternehmer einen Sitz in Österreich haben und

  • Angehöriger einer Vertragspartei des EWR sein oder
  • als Drittstaatsangehöriger eine langfristige Aufenthaltsberechtigung (Aufenthaltstitel: Daueraufenthalt EU) haben.

Juristische Personen und Personengesellschaften des Handelsrechts (z.B. OG, KG, GmbH) müssen ihren Sitz oder eine nicht nur vorübergehende Niederlassung in Österreich haben und die zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe oder geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter müssen EWR-Angehörige sein.


Verkehrsleiter

Für jedes Unternehmen ist ein Verkehrsleiter gegenüber der konzessionserteilenden Behörde zu benennen, der zuverlässig und fachlich geeignet (Befähigungsprüfung) sein muss. Weiters muss er die Verkehrstätigkeit des Unternehmens tatsächlich und dauerhaft leiten (bei Dienstnehmern mindestens 20 Wochenstunden).

Der Verkehrsleiter wird mit Bescheid durch die konzessionserteilende Behörde genehmigt. Sofern nicht eine andere Person als Verkehrsleiter benannt wird, gilt eine natürliche Person, die über die fachliche Eignung (Befähigungsprüfung) verfügt – in der Regel ist das der gewerberechtliche Geschäftsführer - als Verkehrsleiter. Ist in einem Unternehmen die Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers gemäß § 39 GewO 1994 von der Behörde bescheidmäßig genehmigt worden, so gilt jedenfalls dieser als Verkehrsleiter.
Die Aufnahme der Gewerbeausübung ohne Verkehrsleiter ist unzulässig.


EU-Gemeinschaftslizenz

Die EU-Gemeinschaftslizenz wird für den grenzüberschreitenden Güterverkehr ab einem Gesamtgewicht von 2,5 to benötigt. Die Ausstellung der EU-Gemeinschaftslizenz kann in Wien gemeinsam mit der Ausstellung der Gewerbeberechtigung beantragt werden.

Die EU-Gemeinschaftslizenz wird für fünf Jahre ausgestellt und kann nach Ablauf der fünf Jahre immer wieder in fünfjährigen Abständen verlängert werden.
Die EU-Gemeinschaftslizenz wird auf den Namen des Verkehrsunternehmers ausgestellt und ist nicht übertragbar. Eine beglaubigte Kopie der EU-Gemeinschaftslizenz muss in jedem Fahrzeug des Verkehrsunternehmers mitgeführt werden und ist bei Kontrollen auf Verlangen der Kontrollbehörden vorzuzeigen.

Bei Kleintransportunternehmern vermerkt die ausstellende Behörde im Abschnitt ‚Besondere Bemerkungen‘ der EU-Gemeinschaftslizenz oder der beglaubigten Kopie davon: ‚≤ 3,5 t‘.

Was brauche ich, um eine EU-Gemeinschaftslizenz zu erhalten?

Um eine EU-Gemeinschaftslizenz erhalten zu können, benötigen Sie die im vorigen Abschnitt beschriebene neue Gewerbeberechtigung für die Ausübung von Transportdienstleistungen im grenzüberschreitenden Verkehr mit Fahrzeugen zwischen 2,5 to und 3,5 to.

Die EU-Gemeinschaftslizenz (ein Original und beglaubigte Kopien) wird Ihnen für die Anzahl von Fahrzeugen im Rahmen Ihrer Gewerbeberechtigung ausgestellt.

Beispiel: Sie wollen mit 5 Fahrzeugen grenzüberschreitende Güterbeförderung durchführen. Sie müssen dafür folgende Beträge als finanzielle Leistungsfähigkeit nachweisen:

  • Für das 1. Fahrzeug: € 1.800,-
  • Für die weiteren 4 Fahrzeuge: je € 900,-

Insgesamt müssen Sie daher für alle 5 Fahrzeuge € 6.300,- nachweisen.
Nach Erfüllung der weiteren Voraussetzungen (tatsächliche und dauerhafte Niederlassung in Österreich, Zuverlässigkeit und fachliche Eignung) können Sie bei der MA 63 um Erteilung der Gewerbeberechtigung für 5 Fahrzeuge und um 5 beglaubigte Kopien der EU-Gemeinschafslizenz ansuchen. In jedem der 5 Fahrzeuge muss eine beglaubigte Kopie der EU-Gemeinschaftslizenz zusätzlich zum GISA-Auszug mitgeführt werden.


Verkehrsunternehmensregister (VUR)

Im Verkehrsunternehmensregister werden die in Österreich zum Beruf des Personen- bzw. Güterkraftverkehrsunternehmers zugelassenen Unternehmen erfasst. In diesem Register werden ab 22. Mai 2022 auch Kleintransporteure ab einem Gesamtgewicht von 2,5 to, die im grenzüberschreitenden Verkehr tätig sind, erfasst werden. Das VUR besteht aus der:

  • Verkehrsunternehmensdatenbank (VUR-VDB) und der
  • Kontrolldatenbank (spezielle Applikation im VUR zur Administration des
    Risikoeinstufungssystems; VUR-KDB).

In der VUR-VDB wird erfasst, welche Kraftverkehrsunternehmen über eine Konzession verfügen, welche Verkehrsleiter oder rechtlichen Vertreter für diese Unternehmen bestellt wurden, über welche Art der Konzession diese Unternehmen verfügen, gegebenenfalls die laufende Nummer der Gemeinschaftslizenz und der beglaubigten Kopien.

Weiters sind in dem Register auch die Anzahl, Kategorie und Art der schwerwiegenden Verstöße gemäß § 9 Absatz 2 Kraftfahrliniengesetz (KflG) und die Namen der Personen, die für ungeeignet erklärt wurden, die Verkehrstätigkeiten eines Unternehmens zu leiten, zu erfassen.

Die VUR-KDB dient zur Risikoeinstufung von Unternehmen. Darin sind Verstöße der Lenker gegen die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 oder die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 (also Verstöße gegen die „Sozialvorschriften“ wie Lenk- und Ruhezeiten und das Kontrollgerät) einzutragen.