Detailansicht eines Aktenstapels mit Klammern, darauf liegend ein Bleistift, Vergrößerungslupe angelehnt
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Transporteure, Fachgruppe

Anerkennung von Weiterbildungsbescheinigungen

Weiterbildung als Grundlage für die Eintragung des Code 95

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16.11.2023

Sowohl die ungarischen als auch die slowakischen Behörden haben eine in Österreich absolvierte – meist vom Unternehmer bezahlte – Weiterbildung als Grundlage für die Eintragung des Code 95 im ungarischen/slowakischen Führerschein verweigert.

In den nachstehenden Erlässen stellt das BMVIT klar, dass bei Kontrollen in Österreich dann keine Strafe auszusprechen ist, wenn die Lenker im Rahmen von innerstaatlichen (innerösterreichischen) Personen- und Güterbeförderungen neben ihrem Führschein auch alle Weiterbildungsbescheinigungen (über eine absolvierte Weiterbildung im Ausmaß von 35 Stunden) mitführen und dem Kontrollorgan aushändigen:

Ebenso hat das BMVIT klargestellt, dass der Nachweis der Grundqualifikation/Weiterbildung von Drittstaatenlenkern von polnischen Arbeitgebern auch durch die Vorlage einer gültigen Fahrerbescheinigung erfolgen kann, da diese in Polen nur ausgestellt wird, wenn der betreffende Berufskraftfahrer aus dem Drittland die Grundqualifikationsprüfung erfolgreich abgelegt hat.